Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie Musterklauseln

Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 1.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist. 1.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z. B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbezieh- ung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Stromlieferanten zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer im Wege der Ersatzbelieferung in der jeweiligen Spannungsebene analog § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Absatz 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers abdeckt. 1.3 Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grund- versorger darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatz- belieferung fällt.
Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 4.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist. 4.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z.B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht und somit die Entnahmestelle nicht Bestandteil eines Bilanzkreisvertrages eines Stromlieferanten ist oder weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen zur Abwicklung von Energielieferungen über die Entnahmestelle besteht, so wird der Anschlussnutzer in der Niederspannungsebene im Wege der Ersatzbelieferung gemäß § 38 EnWG von dem Unternehmen beliefert, welches nach § 36 Absatz 2 EnWG die Grundversorgungspflicht im Netzgebiet des Netzbetreibers abdeckt. 4.3 Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grundversorger, wenn eine Entnahmestelle eines Anschlussnutzers keinem Bilanzkreis zugeordnet ist. 4.4 Ist die Entnahmestelle keinem Bilanzkreis und auch nicht im Wege der Ersatzbelieferung dem Grundversorger zugeordnet, wird der Entnahmestelle unverzüglich durch Unterbrechung der Netznutzung die Energieentnahme unterbunden. Soweit es dem Netzbetreiber möglich und zumutbar ist, unterrichtet er den Anschlussnutzer vor der Unterbrechung der Netznutzung.
Ersatzbelieferung mit elektrischer Energie. 1.1 In § 4 Abs. 3 StromNZV ist geregelt, dass die Entnahmestelle in ein vertraglich be- gründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist. 1.2 Ist die Entnahmestelle des Anschlussnut zers keinem Bilanzkreis zugeordnet, z. B. weil kein Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten besteht oder weil keine gültige Vertragsbeziehung zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Stromliefe- ranten zur Abwicklung von Energieliefe- Allgemeine Bedingungen für Stromnetzanschlüsse Seite 3 von 8 KommEnergie GmbH KommEnergie GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxx 1.3 Der Netzbetreiber benachrichtigt den Grundversorger darüber, dass und zu wel- chem Zeitpunkt die Entnahmestelle in die Ersatzbelieferung fällt.

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.