Unterbrechung der Netznutzung Musterklauseln

Unterbrechung der Netznutzung. 8.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme von Gas des Lieferanten oder an der Abgabe des Gases an den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznut- zung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbe- treiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
Unterbrechung der Netznutzung. 9.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann an der Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energie an den Netznutzer gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertrags- partner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Netznutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Ver- meidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
Unterbrechung der Netznutzung. Name, Vorname Team Marktkommunikation Straße Hausnr. Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0 XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxxx Telefon 0971 / 826 - 000 0000 / 826 - 000 0000 / 826 - 286 Fax 0971 / 826 - 296 E-Mail xxxx@xxxxxxx.xx Name, Vorname Team Marktkommunikation Straße Hausnr. Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0 XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxxx Telefon 0971 / 826 - 000 0000 / 826 - 000 0000 / 826 - 286 Fax 0971 / 826 - 296 E-Mail xxxx@xxxxxxx.xx Name, Vorname Xxxxxxxx, Xxxx Xxxxxx, Xxxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0 XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxxxxx Telefon 0971 / 826 - 000 0000 / 826 - 247 Fax 0971 / 826 - 296 E-Mail xxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx
Unterbrechung der Netznutzung. Der VNB ist berechtigt, die Netznutzung zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/-nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben. Kommt der Netznutzer seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nach, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netznutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Netznutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Beginn der Unterbrechung der Netznutzung ist dem Netznutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Unterbrechung der Netznutzung. Eine Unterbrechung der Netznutzung ist in den folgenden Fällen zulässig: geplante/vorhersehbare Unterbrechungen zur Vornahme betriebsnotwendiger Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung der Anlagen unvorhersehbare Unterbrechungen zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs bei Störungen auf Grund höherer Gewalt auf Grund nicht planbarer Instandsetzungsmaßnahmen um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden vertraglich vereinbarte bzw. sonstige Unterbrechungen bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transportkunden, soweit dieser hierzu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Transportkunde und Netzbetreiber im Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer Anschlussnutzung um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder -nutzers gemäß § 24 Abs. 2 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungen des Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrages. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 1 a) und b) unverzüglich zu beheben. Im Fall geplanter/vorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten gemäß Ziffer 1 a) wird der Netzbetreiber den Transportkunden rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahmen in geeigneter Weise über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer sowie den Grund unterrichten. Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 b) wird der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich – sobald ihm dieses ohne Verzögerung der Beseitigung der Unterbrechung möglich ist – über die Unterbrechung, den Grund und die voraussichtliche Dauer unterrichten. Im Fall von Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 c) cc) bis ee) wird der Netzbetreiber den Transportkunden über die Unterbrechung und den Grund unterrichten. Zur Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 3 bis 5 wird der Netzbetreiber spätestens zum 1. Oktober 2012 die hierzu erforderlichen Abwicklungsprozesse aufbauen. In der Übergangszeit wird der Netzbetreiber sich bemühen, dem Transportkunden die verfü...
Unterbrechung der Netznutzung 

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und