Ersatzteile. a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, für alle vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Mit Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzen, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat. b. Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an. c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbaren. x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet. e. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informieren.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Ersatzteile. a) Xxxxxx a. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, für alle vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 20 5 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Mit schriftlicher Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 5 Jahren fortsetzen, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat.
b. Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbaren.
x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass .
f. Falls der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 5 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte(2.3.2.a) plant die Produktion eines Ersatzteils einzustellen, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber rechtzeitig im Voraus davon in Kenntnis setzen und damit dem Käufer die Möglichkeit eines letzten Kaufes einräumen. Falls der Lieferant plant die Produktion der Liefergegenstände, die Bestandteil dieses Vertrags sind, innerhalb von 2 Jahren nach dem Bestelldatum einzustellen, wird der Lieferant den Käufer rechtzeitig vorher informieren, sodass der Käufer die Möglichkeit hat, einen letzten Kauf dieser Liefergegenstände zu tätigen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Ersatzteile. a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbartDer Lieferant ist verpflichtet, für alle vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Abweichend vom vorstehenden Satz ist der Lieferant verpflichtet, für alle vom Käufer von GE Wind Energy (insbesondere der GE Wind Energy GmbH) bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Mit Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. .
b) Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzen, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat.
b. c) Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. d) Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbaren.
x. Xxxxxx e) Sofern im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. f) Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht Kaufangebot für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion .
g) Die Pflichten des Lieferanten im Hinblick auf Werkzeuge im Eigentum des Käufers bestimmen sich nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informierenZiffer 4 dieser AEB.
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Ersatzteile. a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, 12.1 Der Verkäufer ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für alle die an FLT gelieferte Ware in ausreichender Menge vorzuhalten. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile Fortbestand und den Gründen einer Beendigung eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und FLT für einen Zeitraum von 20 zehn (10) Jahren nach Produktionseinstellung Beendigung der Serienbelieferung (nachfolgend der „verlängerte Belieferungszeitraum“), es sei denn die weitere Belieferung ist für den Verkäufer nachweislich objektiv unzumutbar; Ziffern 12.2 bleibt unberührt.
12.2 Der Verkäufer räumt FLT rechtzeitig, spätestens jedoch sechs (6) Monate vor Ablauf des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten verlängerten Belieferungszeitraums die Möglichkeit einer Abschlussbestellung ein. Gleiches gilt, wenn für den Verkäufer während des verlängerten Belieferungszeitraums erkennbar wird, dass ihm eine Lieferung während des verlängerten Belieferungszeitraums nicht mehr möglich sein wird und der Verkäufer FLT keine anderen zumutbaren Versorgungsmöglichkeiten anbieten kann ("Ersatzteilzeitraum"). Mit Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. Der Lieferant wird z. B. die Lieferung von Ersatzteilen technisch und qualitativ gleichwertigen Waren). Eine Beendigung der Belieferungsmöglichkeit während des verlängerten Belieferungszeitraums hat der Verkäufer FLT unverzüglich schriftlich anzukündigen.
12.3 Nach Beendigung des verlängerten Belieferungszeitraums übergibt der Verkäufer auf Anforderung von FLT die für die Herstellung der Ersatzteile notwendigen technischen Informationen und Unterlagen und räumt FLT die hierfür erforderlichen nicht- ausschließlichen Nutzungsrechte an etwaig bestehenden gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten und Know-how) des Verkäufers ein. Diese Nutzungsrechte schließen das Recht zur Produktion durch Dritte für FLT ein. Vorstehendes gilt auch nach Ablauf vor die Beendigung des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzenverlängerten Belieferungszeitraums, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat.
b. Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant dem Verkäufer die Belieferung nachweislich nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreisemehr möglich oder objektiv unzumutbar ist. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise Die vorstehenden Leistungen sind mit den für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbarenErsatzteillieferungen vereinbarten Preisen abgegolten.
x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ersatzteile. a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, 17.1 Der Lieferant ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für alle die an PFINDER gelieferte Ware in ausreichender Menge vorzuhalten. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile Fortbestand und den Gründen einer Beendigung eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien für einen Zeitraum von 20 zehn (10) Jahren nach Produktionseinstellung Beendigung bzw. Erfüllung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten betreffenden Vertrags ("nachfolgend der „Ersatzteilzeitraum"“). Mit Zustimmung des Käufers , es sei denn die weitere Belieferung ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. für den Lieferanten nach- weislich objektiv unzumutbar; Ziffer 17.2 bleibt unberührt.
17.2 Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach räumt PFINDER rechtzeitig, spätestens jedoch sechs (6) Monate vor Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzendie Möglichkeit einer Abschlussbestellung ein. Gleiches gilt, wenn der Käufer für den Lieferanten während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt haterkennbar wird, dass ihm eine Lieferung für die Dauer des Ersatzteilzeitraums nicht mehr möglich sein wird und der Lieferant PFIN- DER keine anderen zumutbaren Versorgungsmöglichkeiten anbieten kann (z. B. die Liefe- rung von technisch und qualitativ gleichwertigen Waren). Eine Beendigung der Belieferungs- möglichkeit während des Ersatzteilzeitraums hat der Lieferant PFINDER unverzüglich schriftlich anzukündigen, ohne dass dies den Lieferant von eventuellen Schadensersatzfor- derungen befreit.
b. Während der ersten zwei Jahre 17.3 Nach Beendigung des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist übergibt der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als PFINDER auf Anforderung die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Herstellung der Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten notwendigen technischen Informationen und Unterla- gen und räumt PFINDER die hierfür erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an etwaig bestehenden gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten und Know-how) des Lieferanten ein. Diese Nutzungsrechte schließen das Recht zur Produktion durch Dritte für PFINDER ein. Vorstehendes gilt auch vor der Beendigung des Ersatzteilzeit- raums, wenn dem Lieferanten die Belieferung nachweislich nicht mehr möglich oder objektiv unzumutbar ist. Die vorstehenden Leistungen sind mit den für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbarenErsatzteillieferungen ver- einbarten Preisen abgegolten.
x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informieren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ersatzteile. a) Xxxxxx nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, für alle vom Käufer bestellten Liefergegenstände Ersatzteile für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Produktionseinstellung des jeweiligen Liefergegenstandes bereitzuhalten ("Ersatzteilzeitraum"). Mit Zustimmung des Käufers ist der Lieferant berechtigt ein alternatives Ersatzteil zu liefern, sofern es die gleiche Form, Passform und Funktion wie das ursprüngliche Ersatzteil aufweist. Der Lieferant wird die Lieferung von Ersatzteilen auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums von 20 Jahren fortsetzen, wenn der Käufer während des jeweiligen Ersatzteilzeitraums mindestens 20 Ersatzteile pro Jahr bestellt hat.
b. Während der ersten zwei Jahre des Ersatzteilzeitraums ("Zweijahreszeitraum") ist der Lieferant nicht berechtigt für Ersatzteile höhere Preise zu verlangen, als die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung gültigen Serienpreise. Vorhaltungskosten für Ersatzteile fallen während des Zweijahreszeitraums nicht an.
c. Nach Ablauf des Zweijahreszeitraums werden die Parteien die Preise für die Ersatzteile einvernehmlich auf Grundlage der tatsächlichen Kosten des Lieferanten für die Produktion der Ersatzteile zuzüglich etwaiger Sonderkosten für die Verpackung vereinbaren.
x. Xxxxxx im Einzelfall und im Voraus zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Käufer nicht zur Abgabe von Mindestersatzteilbestellungen oder zur Abnahme von Mindestersatzteilmengen verpflichtet.
e. .. Der Lieferant wird auch nach Ablauf des Ersatzteilzeitraums alle in seinem Eigentum befindlichen Werkzeuge, die zur Produktion der Ersatzteile benötigt werden, in ordnungsgemäßem und funktions- sowie betriebsfähigem Zustand weiter vorhalten und diese Werkzeuge ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Käufer, verbunden mit einem Vorkaufsrecht für das jeweilige Werkzeug, nicht verkaufen oder auf sonstige Weise veräußern oder entsorgen. Für den Fall, dass der Lieferant die Einstellung der Produktion nach dem 20 Jahreszeitraum beabsichtigen sollte, wird er den Käufer ein (1) Jahr zuvor darüber informieren.
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