Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln. 18.
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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende entspre- chende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA Reutib zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA ACTS zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.
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