Common use of Ersatzteile Clause in Contracts

Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.

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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln. 18.

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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende entspre- chende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA Reutib zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.

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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.

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Ersatzteile. Der LIEFERANT ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder, wenn dieser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr herstellbar ist, entsprechende Substitute, auch während der Dauer von 15 (in Worten: fünfzehn) Jahren nach Beendigung des diesbezüglichen Lieferverhältnisses an MAGNA ACTS zu liefern. Für die Dauer von 3 (in Worten: drei) Jahren nach Beendigung der Belieferung entspricht der Preis für Ersatzteile dem jeweils gültigen Serienpreis zuzüglich der Kosten für Sonderverpackung. Nach Ablauf dieser 3 Jahre werden die Vertragspartner die Ersatzteilpreise neu verhandeln.

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