Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Musterklauseln

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen- dungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überwei- sung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu er- füllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultie- ren, haftet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaf- tes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, so- fern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1 ) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Abs. 2) hat die Ikano Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß "Preis- und Leistungsverzeichnis" zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Ikano Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Ikano Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Ikano Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgteilt, hat die Ikano Bank ihre Verpflichtungen aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Ikano Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Abschnitt I., Nr. 3., lit. b.) hat die Raisin Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Raisin Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Raisin Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Raisin Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Raisin Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Raisin Bank.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Abs. 2) hat die Ikano Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Stand: 02.05.2016 Ikano Bank AB (publ), Zweigniederlassung Deutschland, Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, Telefon 00000 000 0, Fax 00000 000 000, E-Mail xxxxxxx@xxxxx.xx, Amtsgericht Wiesbaden, HRB 28399; Eingetragener Sitz der Ikano Bank AB (publ): Älmhult, Schweden, Schwedisches Gesellschaftsregister (Bolagsverket) 516406-0922; Mitglieder des Vorstands (Styrelse): Xxxx Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxx van Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx; Vorstandsvorsitzender (Styrelseordförande): Xxxx Xxxxxxxxx; Geschäftsführer (Verkställande Direktör): Xxxxxx Xxxxxxxx
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die ING gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zah- lungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Girokonto des Kunden belastet worden ist, dieses Girokonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht auto- risierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsver- zeichnis zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ING ange- zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ING auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ING einer zustän- digen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrüge- risches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ING ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überwei- sung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die ING.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. ———————————————————— 5 Z.B. US-Dollar.