Common use of Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Clause in Contracts

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: Online Kontoeröffnungsantrag, app.gerd-kommer-capital.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, autori- siert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllenerfül- len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. dienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungs- betrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. [Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.]

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Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtetverpftichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpftichtung ist spätestens spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis Kennt- nis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpftichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Überwei- sung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten Pftichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpflich- tung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den VerdachtVer- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöse- dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.vwfs.de, www.vwfs.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (i) Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Abschnitt I, Nr. 1.3 Abs3, Ziff. (2)) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte 12 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.. Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllenerfül- len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.weltsparen.at, www.weltsparen.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen kei- nen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetver- pflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung Über- weisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leis- tungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis Kennt- nis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte be- rechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigtbe- stätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöse- dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen Sät- zen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.gls.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetver- pflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsver- zeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrü- gerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigtbestä- tigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.fonds-super-markt.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetverpflich- tet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt ange- zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllenerfül- len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einge- gangen ist, entfällt diese Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.

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Samples: www.targobank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden Kundenbelastetwor- den ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne oh- ne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung ihreVerpflichtung aus S. 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: vermoegensverwaltung.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ gemäß AGB zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.

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Samples: konto.biw-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetverpftichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpftichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpftichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten Pftichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.edekabank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Er- stattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte berechtig- te Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Be- trugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zah- lungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.kt-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Über- weisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsverzeich- nis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen zustän- digen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrü- gerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllener- füllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Über- weisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.maerkische-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Zahlungsbeleg zu erstatten er- statten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Be- lastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Ver- pflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Ver- halten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpflich- tung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Be- trugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungs- auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.sbroker.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ gemäß AGB zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den abgezogenen Betrag.

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Samples: www.weltsparen.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen kei- nen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetver- pflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung Überwei- sung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllener- füllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.kt-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden Überweisungbefunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten haterhaltenhat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde .Xxxxx die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: vermoegensverwaltung.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern so- fern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens späte- stens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsverzeich- nis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon da- von Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegtvor- liegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich unver- züglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigtbe- stätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.sbroker.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Zah- lungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte autori- sierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeich- nis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen zustän- digen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrü- gerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllener- füllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Über- weisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.maerkische-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer ei- ner zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches be- trügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen bei einem Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.sbroker.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nr. 1.3 Abs. Ab­ satz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Zahlungs­ betrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist gemäß „Preis­ und Leistungsver­ zeichnis“ spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Geschäftstages zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem dem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung Überwei­ sung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis Kennt­ nis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöse­ dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Num- mer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch An- spruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetverpflich- tet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung Über- weisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeis- tungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis Kennt- nis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte be- rechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigtbestä- tigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöse- dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen Sät- zen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.gls.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetver- pflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslö- sedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. Fußnoten siehe letzte Seite.

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Samples: www.vwfs.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Fall einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtetverpflich- tet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden befun- den hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllenerfül- len, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich unverzüg- lich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungs- auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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Samples: www.procreditbank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbe- trag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet belas- tet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung durch die Belastung mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, autoris- iert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllenerfül- len, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. fängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht. [Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist.]

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Samples: b2b.dab-bank.de

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Fall Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwen- dungen. Sie ist verpflichtetverpftichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belas- tung Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpftichtung ist spätestens spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gem. gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an wel- chem welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis Kennt- nis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpftichtung aus S. Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Überwei- sung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten Pftichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

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