Common use of Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Clause in Contracts

Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstat- ten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstat- ten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer Nr. 1.3 Ab- satz Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstat- ten erstatten und, sofern so- fern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder wie- der auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis Kennt- nis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer Nr. 1.3 Ab- satz Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überweisungsbetrag zu erstat- ten erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die mit der nicht autorisierte autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, ist oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteiltmit- geteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz Absatz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstat- ten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAuf- wendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstat- ten erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Zahlungs- betrag zu erstat- ten erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet belas- tet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden befun- den hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags Geschäfts- tags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugsver- dacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslö- sedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Zahlungs- betrag zu erstat- ten erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet be- lastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugs- verdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsaus- lösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.

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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag Überwei- sungsbetrag zu erstat- ten erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem die ebase der Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde Be- hörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Ver- halten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.

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