Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, so- fern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag zu erstatten erstat- ten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag zu erstatten erstat- ten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungs- verzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der die ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die ebase Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAufwendun- gen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden Kundenbelastet wor- den ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne oh- ne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß gem. „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem wel- chem der ebase Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase Bank auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Bank ihre Verpflichtung aus Satz S. 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Bank.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAuf- wendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. 1.3 Abs. 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteiltmit- geteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. oben Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die ebase gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag zu erstatten erstat- ten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und LeistungsverzeichnisLeistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebase.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die ebase Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer AufwendungenAufwen- dungen. Sie ist verpflichtetverpftichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung Verpftichtung ist spätestens spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ “, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase Bank auf andere Weise davon Kennt- nis erhalten hat. Hat die ebase Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Bank ihre Verpflichtung Verpftichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Überwei- sung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten Pftichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Bank.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Überwei- sungsbetrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde Be- hörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten Ver- halten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungs- betrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet belas- tet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden befun- den hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags Geschäfts- tags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugsver- dacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslö- sedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Ab- satz 2) hat die ebase Sparkasse gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungs- betrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet be- lastet worden ist, dieses Konto wie- der wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase Sparkasse angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist ist, oder die ebase Sparkasse auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase Sparkasse einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase Sparkasse ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugs- verdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsaus- lösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie Sparkasse.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die ebase ING gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zah- lungsbetrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto Girokonto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der Girokonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten auto- risierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens spätes- tens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsver- zeichnis zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase angezeigt ING ange- zeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase ING auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase ING einer zuständigen zustän- digen Behörde berechtigte Grün- de Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches betrüge- risches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ING ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung Überwei- sung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie ING.
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Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nr. Nummer 1.3 Abs. Absatz 2) hat die ebase ING gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag Zahlungs- betrag zu erstatten und, so- fern sofern der Betrag einem Konto Girokonto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wie- der Girokonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der durch die nicht autorisierten Überweisung autorisierte Über- weisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der ebase ING angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die ebase ING auf andere Weise davon Kennt- nis Kenntnis erhalten hat. Hat die ebase ING einer zuständigen Behörde berechtigte Grün- de berech- tigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die ebase ING ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugs- verdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister Zahlungs- auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 der ebasedie ING.
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