Common use of Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Clause in Contracts

Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Bestehen berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Karteninhabers und hat die Bank diesen einer zuständigen Behörde in Textform mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 11.1.1 Satz 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Mitwir- kungspflichten gemäß Ziffer 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflich- tet. Für etwaige Schäden, die der Bank durch eine nicht unverzügliche Beanstandung des Karteninha- bers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden nach der Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Karteninhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank oder der Herausgeber keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder die Akzeptanzstelle oder ihr Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzep- tiert haben. durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3. Wurde ein auto- risierter Zahlungsauftrag nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführt, wird die Bank/der Herausge- ber den Zahlungsauftrag auf Verlangen des Karten- inhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

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Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Bestehen berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Karteninhabers und hat die Bank diesen einer zuständigen Behörde in Textform mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 11.1.1 Satz 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Mitwir- kungspflichten gemäß Ziffer 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflich- tet. Für etwaige Schäden, die der Bank durch eine nicht unverzügliche Beanstandung des Karteninha- bers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden nach der Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Karteninhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank oder der Herausgeber keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder die Akzeptanzstelle oder ihr Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzep- tiert haben. 11.2.1 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3. Wurde ein auto- risierter Zahlungsauftrag nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführt, wird die Bank/der Herausge- ber den Zahlungsauftrag auf Verlangen des Karten- inhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

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Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Bestehen berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Karteninhabers und hat die Bank diesen einer zuständigen Behörde in Textform mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 11.1.1 Satz 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Mitwir- kungspflichten gemäß Ziffer 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflich- tet. Für etwaige Schäden, die der Bank durch eine nicht unverzügliche Beanstandung des Karteninha- bers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden nach der Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Karteninhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank oder der Herausgeber keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder die Akzeptanzstelle oder ihr Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzep- tiert haben. die Ansprüche des Karteninhabers nach Ziffer 11.2.1 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3. Wurde ein auto- risierter Zahlungsauftrag nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführt, wird die Bank/der Herausge- ber den Zahlungsauftrag auf Verlangen des Karten- inhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Erstattung bei missbräuchlicher Nutzung der Karte und bei Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Bestehen berechtigte Gründe für den Verdacht eines betrügerischen Verhaltens des Karteninhabers und hat die Bank diesen einer zuständigen Behörde in Textform mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 11.1.1 Satz 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Mitwir- kungspflichten gemäß Ziffer 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist er der Bank zum Ersatz des gesamten daraus entstehenden Schadens verpflich- tet. Für etwaige Schäden, die der Bank durch eine nicht unverzügliche Beanstandung des Karteninha- bers am Inhalt der Umsatzinformationen entstehen, haftet der Karteninhaber unbegrenzt. Für Schäden nach der Sperranzeige oder die entstanden sind, weil die Bank keine jederzeitige Sperrmöglichkeit angeboten hat, haftet der Karteninhaber nur, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Der Karteninhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank oder der Herausgeber keine starke Kundenauthentifizierung verlangt oder die Akzeptanzstelle oder ihr Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung nicht akzep- tiert haben. nicht erfolgten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang befunden hätte. 11.2.1 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer 11.2.3. Wurde ein auto- risierter Zahlungsauftrag nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführt, wird die Bank/der Herausge- ber den Zahlungsauftrag auf Verlangen des Karten- inhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

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