Vertragspartner und Vertragsabwicklung Musterklauseln

Vertragspartner und Vertragsabwicklung. 1.1 Die auf dem Kartenantrag genannte Bank des Karteninhabers (nachstehend kurz 1.2 Die Mastercard oder Visa Card ist an das im Kartenantrag genannte bzw. an das aktuell hinterlegte Zahlungskonto (nachfolgend „Abrechnungskonto“) gekoppelt und stellt selbst kein Zahlungskonto dar. Nutzt der Karteninhaber für dieses Abrechnungs- konto das Online-Banking und die Banking-App der Bank, kann/können diese Karte(n) als physische Karte und – sofern von der Bank über die Banking-App angeboten – zusätzlich als digitale Karte (Token) auf einem NFC-fähigen (NFC = Near Field Communica- tion/Nahfeldkommunikation) mobilen Endgerät zum kontaktlosen Bezahlen (vgl. Ziffer 4.1) ausgegeben werden. Die physische(n) bzw. digitale(n) Karte(n) wird/werden nachfolgend kurz „Karte“ genannt, womit auch mehrere Karten gemeint sein können. 1.3 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte als Zahlungsinstrument mit dem Herausgeber (nachfolgend „Kartenvertrag“ genannt) kommt bei Karten mit Kredit- und/oder Guthaben-Funktion ein zusätzlicher Vertrag über die Kreditgewährung und/oder das Einlagengeschäft mit der Bank zu den im Kartenantrag genannten Kondi- tionen zustande. Über das Guthaben kann ausschließlich durch den Einsatz der Karte gemäß Ziffer 2 verfügt werden. 1.4 Bei Karten mit der Funktion „easyCredit-Finanzreserve“ (Kreditkarten) schließt der Karteninhaber neben dem Kartenvertrag einen separaten Verbraucher-Rahmenkredit- vertrag easyCredit-Finanzreserve mit der TeamBank AG, Nürnberg, ab. 1.5 Die Annahme des Kartenantrags durch den Herausgeber und etwaiger zusätzlicher Verträge gemäß Ziffer 1.3 durch die Bank bzw. gemäß Ziffer 1.4 durch die TeamBank wird durch die Übergabe oder Übermittlung der beantragten Karte an den Karteninhaber (Ausgabe einer Debitkarte bzw. Ausgabe einer Kreditkarte) erklärt. 1.6 Wird die Karte inaktiv versendet, ist dies dem Übersendungsschreiben zu entnehmen. Eine inaktive Karte muss nach Erhalt und vor der ersten Kartennutzung telefonisch aktiviert werden, um alle Funktionen der Karte nutzen zu können.
Vertragspartner und Vertragsabwicklung. 1.1 Die auf dem Kartenantrag genannte Bank des Karteninhabers (nachstehend kurz „Bank“ genannt), die die Vertragsabwicklung und Kundenbe- treuung übernimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Kreditkartengeschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, ein. Die DZ BANK als Herausgeber der Kreditkarten (nachstehend kurz „Karte[n]“) und Vertragspartner des Karteninhabers hinsichtlich der Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium wird von der Bank vertreten. Der Karteninhaber ist verpflichtet, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen ausschließlich an die Bank zu richten. Dies gilt auch für etwaige Auseinandersetzungen über den Aufwendungsersatz- anspruch gemäß Ziffer 7. 1.2 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium mit dem Herausgeber kommt bei Karten mit Kredit- oder Guthaben- Funktion ein zusätzlicher Vertrag über Kreditgewährung und/oder Einlagengeschäft mit der Bank zustande. Das Guthabenkonto lautet auf den Karteninhaber. 1.3 Die Annahme des Kartenantrags wird durch die Übergabe oder Übermittlung der beantragten Karte(n) an den Karteninhaber zu den nachstehenden Bedingungen erklärt.
Vertragspartner und Vertragsabwicklung. 1.1 Die Bank des Karteninhabers (nachstehend kurz „Bank“ genannt), die die Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung übernimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Mastercard und Visa Kartengeschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, ein. Die DZ BANK als Herausgeber der virtuellen Mastercard/Visa Debitkarten (nachfolgend auch kurz 1.2 Die Karte ist an das aktuell hinterlegte Zahlungskonto (nachstehend „Abrechnungskonto“) gekoppelt und stellt selbst kein Zahlungskonto dar.
Vertragspartner und Vertragsabwicklung. 2.1 Die Bank schaltet aus technischen Gründen im Mobilen Aufladeservice zur Abwicklung die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschafts-bank, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx (nachstehend kurz 2.2 Die Bank stellt mit dem Mobilen Aufladeservice lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Teilnehmer ermöglicht, das Prepaid-Mobilfunk- Konto flexibel per SMS oder Telefonanruf aufzuladen. Vertragspartner des Teilnehmers hinsichtlich des Be- zugs der vorausbezahlten Telefonwerteinheiten bleibt ausschließlich der jeweilige Herausgeber des Prepaid- 2.3 Einwendungen und sonstige Beanstandungen aus
Vertragspartner und Vertragsabwicklung. Vertragsbedingungen für Kreditkarten 1.1 Die Bank des Karteninhabers (Bank), die die Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung übernimmt, schaltet aus lizenzrechtlichen Gründen im Kreditkartengeschäft die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Xxxxx xxx Xxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx ein. Die DZ BANK als Herausgeber der Kreditkarten (nachstehend kurz „Karte(n)“) und Vertragspartner des Karteninhabers hinsichtlich der Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium wird von der Bank vertreten. Der Karteninhaber ist ver- pflichtet, sämtliche Erklärungen und Mitteilungen ausschließlich an die Bank zu richten. 1.2 Neben dem Vertrag über die Nutzung der Karte(n) als Zahlungsmedium mit dem Herausgeber kommt bei der Abrechnungsvariante Credit Card und bei Karten mit Guthabenverzinsung ein zusätzlicher Vertrag über Kreditgewährung und/oder Einlagengeschäft (Guthabenverzinsung) mit der Bank zustande, die hierzu ein Karten- konto führt. 1.3 Die Annahme des Kartenantrags wird durch die Übergabe oder Übermittlung der beantragten Karte(n) an den Karteninhaber zu den nachstehenden Bedingungen erklärt.
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  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsende 16.1 Das Vertragsverhältnis endet im Falle einer wirksamen Kündigung mit Ablauf des Tages, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, im Falle des Ablebens des Mieters am Sterbetag. Im Falle des Ablebens ist das Entgelt für die Leistungen nach Punkt 2.1. abzüglich vom Xxxxxx ersparter Aufwendungen über den Sterbetag hinaus noch für einen Zeitraum von zwei Wochen zu leisten. 16.2 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Wohnung in vollständig geräumtem, frisch und fachmännisch renoviertem und sauberen Zustand zurückzugeben. Alle überlassenen oder selbst beschafften Schlüssel sind bei Vertragsende zurückzugeben. Wenn der Mieter die Renovierung nicht selbst veranlassen kann, kann er mit dem Vermieter einen Pauschalbetrag vereinbaren, der für die Renovierung der Wohnung in Anspruch genommen wird. 16.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Xxxxxx berechtigt, zurückgelassene oder hinterlassene Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Mieters oder seiner Erben einzulagern, oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen öffentlich versteigern zu lassen, und über die Wohnung zu verfügen. 16.4 Die Herausgabe hinterlassener Gegenstände, die Erteilung einer Endabrechnung aus dem Vertrag und die Auszahlung einer Sicherheitsleistung kann vom Xxxxxx mit Wirkung für den Mieter oder seine Erben an folgende Personen erfolgen, auch wenn diese nicht berechtigt sind: Vorname: Name: Geburtsname: Straße, Nr.: PLZ, Ort: Tel.

  • Vertragsabschluss, -partner, Verjährung 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen. 2.2 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragspartner Stadtwerke Düren GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx Geschäftsführung: Dipl.-Ing. Xxxxxxxx Xxxxxx

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.