Common use of Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Clause in Contracts

Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- gen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder feh- lerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

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Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – oder der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertragsunter- nehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung Erstat- tung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Karteninha- ber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnisLeistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten erhal- ten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dachtVerdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers Karteninha- bers vorliegt, schriftlich mitge- teiltmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht Betrugs- verdacht nicht bestätigt. der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – oder der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertrags- unternehmen kann der Kontoinhaber Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangenver- langen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder feh- lerhaft fehlerhaft war. Wurde der Betrag seinem einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer I.12.1 und I.12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber/Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums1, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Ent- stehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach die- sem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem Kontoinhaber/Karteninhaber entstandenen Zins- schaden, wenn soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.

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Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – oder der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Kreditnehmer keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Kreditnehmer den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem Konto dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dachtVerdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitge- teiltmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung Verpflich- tung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. – Abhebung von Bargeld an einem GeldautomatenIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- feh- lerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kontoinhaber Karteninhaber von der Bank die unverzügliche einen Schaden, der nicht bereits von Xxxxxxx 12.1 und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit 12.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder feh- lerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt wenn die Bank dieses wieder die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Ver- schulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorg- fältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den StandGrundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Karteninha- ber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,– EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätteKarteninhaber ent- standenen Zinsschaden.

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Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – oder • der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertragsunter- nehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß »Preis- und Leistungsver- zeichnis“ Leis- tungsverzeichnis« zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dachtVerdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. • der Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – oder • der Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertragsunter- nehmen kann der Kontoinhaber Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte unge- kürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung Kar- tenverfügung nicht erfolgte oder feh- lerhaft fehlerhaft war. Wurde der Betrag seinem einem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden befun- den hätte. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer autori- sierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 1.12.1 und 1.12.2 erfasst ist, er- setzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischen- geschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes1, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs be- teiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer sol- chen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kartenin- haber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht • für nicht autorisierte Kartenverfügungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und • für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, wenn der Kar- teninhaber Verbraucher ist.

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Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form Bargeldauszahlung oder der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Kontoinhaber Hauptkarteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendun- genAufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber Hauptkarteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag seinem Konto dem Kreditkar- tenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- dachtVerdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mitge- teiltmitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. – Abhebung von Bargeld an einem GeldautomatenIm Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsun- ternehmen, – -entfällt- – -entfällt- fehlerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kontoinhaber Hauptkarteninhaber von der Bank die unverzügliche einen Schaden, der nicht bereits von Xxxxxxx 15.1 und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit 15.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder feh- lerhaft war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt wenn die Bank dieses wieder die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalte- ten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Ver- schulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorg- fältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den StandGrundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Hauptkar- teninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500,– EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätteHauptkarteninhaber entstandenen Zinsschaden.

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