Common use of Erstattungsprozentsatz Clause in Contracts

Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verbleiben. Aufwendungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind er- stattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen worden sein. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays (Einlagefüllungen) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen für Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sind. Sie müssen außerdem aus der Apotheke be- zogen worden sein. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen Aufwendungen.

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Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen, die nach Vorleistung Inan- spruchnahme der Beihilfe und der für die →versicherte Person ab- geschlossenen Grundabsicherung verbleiben. Aufwendungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind er- stattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen worden sein. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays (Einlagefüllungen) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen für Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sind. Sie müssen außerdem aus der Apotheke be- zogen worden sein. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen Aufwendungen. Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen. Sie müssen hierzu keinen An- trag auf Erlass der Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der All- gemeinen Regelungen zum Baustein stellen.

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Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtaufwen- dungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Prophylaxe. Prophylaxe ist die • professionelle Zahnreinigung, • Erstellung des Mundhygienestatus, • eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, • Kontrolle des Übungserfolgs sowie • Fissurenversiegelung. Professionelle Zahnreinigung ist die • Entfernung der Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen, • Reinigung der Zahnzwischenräume, • Entfernung des Biofilms, • Oberflächenpolitur sowie • Fluoridierung. Fissurenversiegelung ist die Versiegelung mit aushärtenden Kunst- stoffen von kariesfreien Zahnfissuren. Der Ersatz von Aufwendungen für Prophylaxe ist auf höchstens 120 Euro pro →versicherte Person und Versicherungsjahr be- grenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die ver- bleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Wir ersetzen die versicherten Aufwendungen bis zu den nach Ziffer 2.2.2.10 vorgesehenen Höchstbeträgen wie folgt: Bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung ersetzen wir folgende Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe jeweils gelten- den Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Grundabsicherung verbleibenGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für Arznei-, Verband-, Heil- zahnärztliche und Hilfsmittel ärztliche Vergütung sind er- stattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus bis zu den Höchstsätzen der Apotheke bezogen worden sein. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays Gebührenordnung für Zahnärzte (EinlagefüllungenGOZ) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen Gebührenordnung für Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sind. Sie müssen außerdem aus der Apotheke be- zogen worden sein. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport der →versicherten Person Ärzte (auch im AmbulanzflugzeugGOÄ) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kostensind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn verbleiben, weil der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen Aufwendungenversicherte Höchstsatz überschritten worden ist.

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Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für Leistungen der präventiven Diagnostik, wenn sie • von einem Leistungserbringer nach Ziffer 2.2.3.3 erbracht wer- den und • nach der Grundabsicherung der →versicherten Person dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind. Zu den Diagnostik-Leistungen zählen zum Beispiel: • Feststellung der sportlichen Leistungsfähigkeit (einschließlich zum Beispiel Laktat-Bestimmung). • Prognose über die sportliche Leistungsfähigkeit. • Abschließende Besprechung mit Empfehlungen zu sportlichen Aktivitäten oder Hinweisen zum Training. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind über die Höchst- sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfä- hig. Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, kön- nen wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.4 auf einen angemesse- nen Betrag herabsetzen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen, soweit sie den ortsübli- chen Kosten für Leistungen durch Diagnostik-Institute entsprechen. Der Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der präventiven Dia- gnostik ist auf höchstens 100 Euro pro →versicherte Person inner- halb von 24 Monaten begrenzt. Der Höchstbetrag erhöht sich um 50 Euro, wenn Sie uns für den 24-Monatszeitraum die gute körperliche Fitness der versicherten Person →schriftlich nachweisen. Sie müssen hierzu unser Formu- lar verwenden. Eine gute körperliche Fitness kann das Risiko für Krankheiten wie Herzinfarkt und Fettleibigkeit verringern. Sie kann zum Beispiel durch eine ausgewogene Ernährung und regelmäßige Bewegung oder sportliche Betätigung - auch an der frischen Luft - erzielt wer- den. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Die maximale Erstattungshöhe nach Vorleistung der Beihilfe und Grundabsicherung verbleiben. Aufwendungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sind er- stattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sindermitteln wir, indem • wir das Datum zugrunde legen, an dem die Vorsorge-Untersu- chung erfolgt ist, für die Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, und • von diesem Datum ausgehend alle Erstattungen für Leistungen nach Ziffer 2.2.3.4 der →versicherten Person aus den zurücklie- genden 24 Monaten berücksichtigen. Arzneimittel müssen außerdem aus Der Anspruch auf Aufwendungsersatz und die individuelle Erstat- tungshöhe hängen somit jeweils von den Erstattungen der Apotheke bezogen worden seinletzten 24 Monate ab. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport 2 der Allgemeinen Regelungen zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays (Einlagefüllungen) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen für Arzneimittel sind erstattungsfähig, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sindBaustein entfallen. Sie müssen außerdem aus hierzu keinen An- trag auf Erlass der Apotheke be- zogen worden sein. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) • an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere Person. Der Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wird. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen AufwendungenAll- gemeinen Regelungen zum Baustein stellen.

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Erstattungsprozentsatz. Wir ersetzen 100 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte ambulante Therapieleistungen, wenn sie • von einem Leistungserbringer nach Ziffer 2.2.2.3 Absatz 1 er- bracht werden und • nach der Grundabsicherung der →versicherten Person dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind über die Höchst- sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfä- hig. Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, kön- nen wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.4 auf einen angemesse- nen Betrag herabsetzen. Wir ersetzen die versicherten Aufwendungen bis zu dem nach Zif- fer 2.2.2.6 vorgesehenen Höchstbetrag wie folgt: Wir ersetzen 10 Prozent der Aufwendungen, die nach Vorleistung der Beihilfe Grund- absicherung erstattungsfähig sind, für: • ärztliche und Grundabsicherung verbleiben. Aufwendungen zahnärztliche Leistungen für Arznei-den Zahnersatz (ein- schließlich implantologischer Leistungen) wegen des Sportun- falls der →versicherten Person, Verband-• die damit zusammenhängend erbrachten zahntechnischen Leis- tungen, Heil- • die mit vorstehenden Leistungen zusammenhängenden Vor- und Hilfsmittel sind er- stattungsfähigNachbehandlungen sowie • die mit vorstehenden Leistungen zusammenhängend verordne- ten Arzneimittel, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 2.2.2.3 Absatz 1 ge- nannten 2 genannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem und aus der Apotheke bezogen worden seinsind. • ärztliche Leistungen, • Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unter- kunft Der Ersatz von Aufwendungen nach Ziffern 2.2.2.4 und Verpflegung sowie • den medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus2.2.2.5 ist auf insgesamt höchstens 1.000 Euro pro →versicherte Person in- nerhalb von 24 Monaten begrenzt. • schmerzstillende Zahnbehandlung, • Füllungen in einfacher Ausführung sowie • Reparaturen von Inlays (Einlagefüllungen) und Zahnersatz ein- schließlich Kronen und Teilkronen. Aufwendungen für Arzneimittel sind erstattungsfähigDer Höchstbetrag erhöht sich um 500 Euro, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer ver- ordnet worden sindSie uns für den 24-Monatszeitraum die gute körperliche Fitness der versicherten Person →schriftlich nachweisen. Sie müssen außerdem aus hierzu unser Formu- lar verwenden. Eine gute körperliche Fitness kann das Risiko für Krankheiten wie Herzinfarkt und Fettleibigkeit verringern. Sie kann zum Beispiel durch eine ausgewogene Ernährung und regelmäßige Bewegung oder sportliche Betätigung - auch an der Apotheke be- zogen frischen Luft - erzielt wer- den. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden seinist. Erstattungsfähig sind alle Aufwendungen für einen Rücktransport der →versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) Die maximale Erstattungshöhe nach Absatz 1 ermitteln wir, indem wir das Datum zugrunde legen, an den ständigendem die →versicherte Per- son behandelt worden oder die Leistung bezogen worden ist, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder • in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, einschließlich der Aufwendungen für die Begleitung beim Rück- transport durch eine andere PersonAufwendungsersatz geltend gemacht wird, und • von diesem Datum ausgehend alle Erstattungen für Leistungen nach den Ziffern 2.2.2.4 und 2.2.2.5 der versicherten Person aus den zurückliegenden 24 Monaten berücksichtigen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz setzt voraus, dass • und die individuelle Erstat- tungshöhe hängen somit jeweils von den Erstattungen der Rücktransport medizinisch notwendig ist oder • letzten 24 Monate ab. Die Wartezeiten nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Krankenhausbehandlung Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der versi- cherten Person im Ausland voraussichtlich länger als 14 Tage dauern wirdAllgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen. Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Trans- portmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entge- genstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kos- ten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wä- ren. Wenn die →versicherte Person im Ausland stirbt, sind alle unmit- telbaren Aufwendungen einer Überführung des Verstorbenen an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz erstattungsfähig. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären. Wenn Sie müssen hierzu keinen An- trag auf Erlass der Verstorbene im Ausland bestattet wird, ersetzen wir die unmittelbar für die Bestattung entstandenen AufwendungenWartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der All- gemeinen Regelungen zum Baustein stellen.

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