Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen Behandlungen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- genBehandlungen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichenabwei- chen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
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Samples: Krankenzusatzversicherung
Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen Behandlungen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- genBehandlungen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 70 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichenabwei- chen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen Private Krankenversicherung