Common use of Erstattungsprozentsätze Clause in Contracts

Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

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Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 Prozent % für Zahnbehandlung ◼ 80 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie. Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der erstattungsfähigen AVB gelten als Zahnersatz u.a. Kronen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate. Aufwendungen (maximale Tarifleistung) für Implantologie sind nur dann erstattungsfähig, wenn keine andere ausreichende und zweckmäßige Behand- lungsform besteht und dies unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet Vorlage eines Heil- und Kosten- plans mit aktuellen Röntgenaufnahmen vor Behandlungsbeginn nachgewiesen wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, Im Übrigen gelten die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst worden sindHeil- und Kostenplan unter dem Punkt 4 d) dieser Tarifbeschreibung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen fürfür maximal 4 Implanta- te oder Teleskopkronen je Kiefer, einschließlich bereits bestehen- der Implantate oder Teleskopkronen. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge für Material- und Laborkos- ten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs K für zahntechnische Leistungen zu entnehmen. Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kos- tenplan mit vollständiger Befundangabe und detaillierter Aufstel- lung der Material- und Laborkosten des zahntechnischen Labors vorzulegen, falls implantologische Maßnahmen, Versorgung mit Teleskopkronen oder eine kieferorthopädische Behandlung ge- plant sind; bei sonstigen Zahnersatzmaßnahmen sowie Inlays ist ebenfalls ein solcher vorzulegen, falls die voraussichtlichen Ge- samtkosten 2.000 Euro übersteigen. Der Versicherer prüft den Heil- und Kostenplan unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft. Wird vor Erhalt dieser Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und Kostenplan vorgelegt, werden ◼ bei Implantologie, Teleskopkronen oder kieferorthopädischer Behandlung alle erstattungsfähigen Aufwendungen ◼ bei sonstigen Zahnersatzmaßnahmen und Inlays die 2.000 Euro übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen nur zur Hälfte des jeweiligen tariflichen Erstattungsprozentsatzes erstattet. Die maximale Erstattung ist begrenzt auf ◼ 1.000 Euro im 1. Jahr ◼ 2.000 Euro im 2. Jahr ◼ 3.000 Euro im 3. Jahr ◼ 4.000 Euro im 4. Jahr ◼ 5.000 Euro im 5. Jahr ab dem 6. Jahr unbegrenzt, jeweils ab Versicherungsbeginn gerechnet. Nur bei Versiche- rungsbeginn zum 1.1. sind obige Zeiträume (von 12 Monaten) mit Kalenderjahren identisch. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Auf- wendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

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Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen Behandlungen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- genBehandlungen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 70 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichenabwei- chen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen Originalrech- nungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen deut- schen gesetzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse er- brachten Zuschüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen gesetzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung Tarifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch Anspruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen Suprakonstruktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang Zusam- menhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen Aufwendungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst bezuschusst worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

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Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de

Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • Die Erstattungsprozentsätze betragen ◼ 100 Prozent % für Zahnbehandlung ◼ 80 % für Zahnersatz und Kieferorthopädie. Gemäß § 4 Teil II (4) 2. der erstattungsfähigen AVB gelten als Zahnersatz u.a. Kro- nen, Teleskopkronen, Onlays und Implantate. Aufwendungen (maximale Tarifleistung) für Implantologie sind nur dann erstattungsfä- hig, wenn keine andere ausreichende und zweckmäßige Be- handlungsform besteht und dies unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- gen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet Vorlage eines Heil- und Kostenplans mit aktuellen Röntgenaufnahmen vor Behand- lungsbeginn nachgewiesen wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale TarifleistungIm Übrigen gelten die Rege- lungen zum Heil- und Kostenplan unter dem Punkt 4 d) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst worden sindTarifbeschreibung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen fürfür maximal 4 Implan- tate oder Teleskopkronen je Kiefer, einschließlich bereits beste- hender Implantate oder Teleskopkronen. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge für Material- und Labor- kosten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs K für zahntechnische Leistungen zu entnehmen. Vor Beginn der Behandlung ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan mit vollständiger Befundangabe und detaillierter Aufstellung der Material- und Laborkosten des zahntechnischen Labors vorzulegen, falls implantologische Maßnahmen, Versor- gung mit Teleskopkronen oder eine kieferorthopädische Be- handlung geplant sind; bei sonstigen Zahnersatzmaßnahmen sowie Inlays ist ebenfalls ein solcher vorzulegen, falls die voraus- sichtlichen Gesamtkosten 2.000 Euro übersteigen. Der Versicherer prüft den Heil- und Kostenplan unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schrift- lich Auskunft. Wird vor Erhalt dieser Auskunft mit der Behandlung begonnen oder wird kein Heil- und Kostenplan vorgelegt, werden ◼ bei Implantologie, Teleskopkronen oder kieferorthopädi- scher Behandlung alle erstattungsfähigen Aufwendungen ◼ bei sonstigen Zahnersatzmaßnahmen und Inlays die 2.000 Euro übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen nur zur Hälfte des jeweiligen tariflichen Erstattungsprozent- satzes erstattet. Die maximale Erstattung ist begrenzt auf ◼ 1.000 Euro im 1. Jahr ◼ 2.000 Euro im 2. Jahr ◼ 3.000 Euro im 3. Jahr ◼ 4.000 Euro im 4. Jahr ◼ 5.000 Euro im 5. Jahr ab dem 6. Jahr unbegrenzt, jeweils ab Versicherungsbeginn gerechnet. Nur bei Versiche- rungsbeginn zum 1.1. sind obige Zeiträume (von 12 Monaten) mit Kalenderjahren identisch. Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Auf- wendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

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Samples: www.gutguenstigversichert.de

Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen Behandlungen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). Das gilt nur für Behandlun- genBehandlungen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der Leistung der deutschen ge- setzlichen Krankenversicherung nach Absatz 2 für Behandlun- gen, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehen oder von dieser abweichenabwei- chen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilwei- se teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, rechnen wir • den auf die Aufwendungen erbrachten Zuschuss der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und • den für die →versicherte Person gemäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragenen Selbstbehalt durch Abzug in tatsächlicher Höhe auf die maximale Tarifleistung an. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf die in Absatz 1 genannten Prozentsätze der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen Originalrech- nungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der deutschen ge- setzlichen deut- schen gesetzlichen Krankenversicherung über die Höhe der erbrachten Zu- schüsse er- brachten Zuschüsse vorgelegt werden. Wenn die deutsche gesetzliche Krankenversicherung die Aufwen- dungen nicht bezuschusst, rechnen wir pauschal 40 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen als Leistung der deutschen ge- setzlichen gesetzlichen Krankenversicherung durch Abzug auf die maximale Ta- rifleistung Tarifleistung an. Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit An- spruch Anspruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakon- struktionen Suprakonstruktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang Zusam- menhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegen- über gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, die Aufwen- dungen Aufwendungen aber nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung be- zuschusst bezuschusst worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

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Samples: www.ihre-zahnzusatzversicherung.de