Common use of Erstattungsprozentsätze Clause in Contracts

Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 90 Prozent der nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversi- cherung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetz- buch (SGB V) besteht. Zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kranken- versicherung gehören auch der für die →versicherte Person ge- mäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getra- gene Selbstbehalt sowie der gemäß § 29 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragene Eigenanteil, auch wenn die versicherte Person die Behandlung abbricht. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Vorleistungen erbringt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Die geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses sehen insbesondere eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Einstufung in die Kieferorthopä- dischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 vor. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

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Erstattungsprozentsätze. Wir ersetzen • 90 Prozent der nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversi- cherung verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses Bundesaus- schusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Zu den anrechenbaren Vorleistungen der gesetzlichen Kranken- versicherung gehören auch der für die →versicherte Person ge- mäß § 53 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getra- gene getrage- ne Selbstbehalt sowie der gemäß § 29 Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) getragene Eigenanteil, auch wenn die versicherte Person die Behandlung abbricht. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung keine Vorleistungen erbringt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Die geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses Bundesausschusses sehen insbesondere eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung Kran- kenversicherung bei einer Einstufung in die Kieferorthopä- dischen Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 vor. • 90 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses gemäß § 92 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Abweichend von Ziffer 1.1.6 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein ist die Gesamterstattung auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen be- grenzt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

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