Erwägungen. Gemäss APG ist die Einwohnergemeinde Allschwil verpflichtet, im ambulanten und stationä- ren Bereich professionelle Dienstleistungen für die Bevölkerung anzubieten. Mit der Spitex ABS und dem AZB bestehen langfristige Verträge und Partnerschaften. Es gibt zudem keine alternativen Anbieter, welche diese Dienstleistungen für die Gemeinde in absehbarer Zeit erbringen könnten. In der momentanen Situation geht es nicht darum, Anpassungen an den Verträgen vorzu- nehmen. Die bestehenden Leistungsverträge werden um maximal drei Jahre (bis Ende 2024) verlängert. Allfällige Anpassungen werden in diesem Zeitraum neu verhandelt und schriftlich vereinbart. Nur mit diesem Vorgehen kann den Leistungserbringern die notwendi- ge Rechtssicherheit gegeben werden, damit sie ihren Betrieb aufrechterhalten können und Planungssicherheit erlangen. Es ist im eigenen Interesse der Einwohnergemeinde Allschwil, dass die Leistungserbringer Rechtssicherheit haben und ihre Geschäfte weiterführen können. Die Gemeinde ist verpflich- tet, diese Leistungen anzubieten und arbeitet seit Jahren mit diesen etablierten Anbietern. Um zu vermeiden, dass die Frist von drei Monaten, welche für eine allfällige Kündigung des Personals auf Ende 2021 nötig wäre und welche einen Leistungsausfall für die Allschwiler Bevölkerung zur Folge hätte, nicht eingehalten werden kann, hat der Gemeinderat beschlos- sen, dem Einwohnerrat gemäss § 121 Abs. 4 lit. e zu beantragen, das fakultative Referen- dum auszuklammern. Wenn diesem Antrag mindestens 2/3 der anwesenden, jedenfalls aber die Hälfte sämtlicher Mitglieder des Einwohnerrates zustimmen, könnte der Beschluss zu den Verlängerungen der Leistungsvereinbarungen an der Einwohnerratssitzung vom 9. Sep- tember 2021 definitiv erfolgen. Damit wäre die Planungssicherheit für beide Seiten in den notwendigen Fristen garantiert.
Erwägungen. Eine zeitgemässe Lösung für die Nutzung und Verwaltung von raumbezogenen Daten wie diejenigen der amtlichen Vermessung inkl. Eigentümerinformationen oder dem Leitungskataster erleichtert viele Aufgaben einer modernen Verwaltung. Mit der Umstellung auf eine neue Technologie kann nicht nur die Performance des in die Jahre gekommenen und nicht mehr zeitgemässen Tools, sondern auch die Benutzerfreundlichkeit und nicht zuletzt die optische Erscheinung erheblich verbessert werden. Zusätz- lich erfolgt der Zugriff auf den Server neu ausschliesslich über das verschlüsselte HTTPS-Protokoll. Dass diese Umstellung zwingend nötig ist zeigt sich z.B. bei der Stadtpolizei, deren Mitarbeiter aufgrund von übergeordneten IT-Vorgaben nicht mehr auf unverschlüsselte Webserver zugreifen können. Aufgrund der geplanten Schritte aus der überarbeiteten IT-Strategie macht es Sinn, einen befristeten Vertrag mit dem bisherigen Anbieter abzuschliessen, damit die Evaluation anderer Lösungen innerhalb einer Gesamtschau erfolgen kann. Somit kann sichergestellt werden, dass eine allfällige Nachfolgelö- sung über die nötigen Schnittstellen zu den übrigen IT-Tools verfügen wird. Für richtigen Protokollauszug:
Erwägungen. 1. Die Klägerin und die Beklagte begründen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit Artikel 6.3 des zwischen ihnen geschlossenen Distributionsvertrages vom 27. Februar 2002; Artikel 6.3 lautet:
Erwägungen. Ein aktiver Musikverein Harmonie Wetzikon ist für die Stadt Wetzikon wichtig. Die Harmonie Wetzikon bietet dem blasmusikalischen Nachwuchs die Möglichkeit, vor Ort seinem Hobby nachzugehen. Mit den Auftritten schafft es die Harmonie, Generationen zu verbinden und das Quartierleben aktiv zu ge- stalten. Aus diesen Gründen, wird die Harmonie finanziell durch die Stadt Wetzikon unterstützt. Für richtigen Protokollauszug:
Erwägungen. − Gestützt auf Artikel 5 der Verordnung über den Wald vom 28.11.2003 (RB 756.7) kann der Engere Rat, in enger Zusammenarbeit mit den Korporationsbürgergemeinden Wald- reservate ausscheiden und Schutzmassnahmen treffen. − Das Verfahren und allfällige Beitragsleistungen sind vertraglich zu regeln. − Für die Genehmigung von Verträgen zur Regelung von Waldreservaten ist der Korporati- onsrat Uri zuständig. − Der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag entspricht den Regelungen, wie sie bei anderen Waldreservaten vorgenommen wurde, insbesondere was auch die Entschädigung betrifft. − Die Korporationsbürgergemeindeversammlung von Silenen hat am 21. Xxxx 2018 dem Waldreservat zugestimmt. Der Engere Rat stellt dem Korporationsrat Uri folgenden − Der Dienstbarkeitsvertrag über die Errichtung eines Waldreservates Sellenen - Etzlital zwischen der Korporation Uri als Grundeigentümerin, der Korporationsbürgergemeinde Silenen als Nutzungsberechtigte/Belastete und dem Kanton Uri als Dienstbarkeitsberechtigte, wird genehmigt.
Erwägungen. 1. Gegen die Abweisungsverfügung einer Grundbuchanmeldung kann innert 30 Tagen, gerechnet ab deren Zustellung, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 GBV). Beschwerdebefugt sind der Anmeldende sowie alle weiteren Personen, die von der Abweisungsverfügung berührt sind. Die Eingabe der Beschwerde erfolgte fristgerecht und der Beschwerdeführer ist legitimiert. Das Departement des Innern als kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 956 ZGB i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a der Delegationsverordnung (SAR 153.111)). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Erwägungen. Der Gemeindevorstand möchte die Kriterien für die 2.und allenfalls für eine
Erwägungen. Würdigung der konkreten Umstände [Bsp. bei Meldepflichtverletzung: Datum Unterzeichnung ORUPF, nicht gemeldete Änderung, nachvollziehbare und genügend detaillierte Berechnung der unrechtmässig bezogenen Leistungen, Einigkeit über Höhe der Rückerstattungsschuld und Modalitäten der Verrechnung.] [Bsp. bei zweckwidriger Verwendung: Für bestimmten Zweck ausbezahlter Betrag, anderweitige Verwendung, Notwendigkeit einer Doppelzahlung, Höhe des doppelt ausbezahlten Betrages, Einigkeit über Höhe der Rückerstattungsschuld und Modalitäten der Verrechnung.] Soll die Verrechnung nach Ablauf der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Dauer fortgesetzt werden, ist eine neue Vereinbarung zu treffen. Die vorliegende Vereinbarung fällt dahin, wenn eine Partei sie widerruft. Ist anschliessend keine einvernehmliche Regelung mehr möglich, so wird eine Rückerstattungsverfügung erlassen. Bei Ablösung von Name Sozialhilfeempfänger von der Sozialhilfe fällt diese Vereinbarung ebenfalls dahin. Es kann eine neue Vereinbarung getroffen werden. Sollte keine Einigung möglich sein, wird eine Rückerstattungsverfügung erlassen.
Erwägungen. Gemäss Art 34 lit. e der Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon liegt die Zuständigkeit für Verfügungen über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte bis Fr. 500'000 Franken beim Stadtrat. Entspre- chend ist dieser auch für die Erteilung von Konzessionen zur Inanspruchnahme von öffentlichem Grund zuständig. In der vorliegenden Vereinbarung werden die Grundsätze der Konzessionserteilung, insbesondere be- züglich dem Zweck, der betroffenen Abtretungsfläche und der zu leistenden Konzessionsgebühr, aus- führlich geregelt. Mit der im Zusammenhang mit dem Neubau von Mehrfamilienhäusern an der Lang- furren- resp. Kreuzackerstrasse vorgesehene Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds entstehen we- der der Stadt noch der Öffentlichkeit wesentliche Nachteile, weshalb sie aus Sicht des Stadtrats ge- nehmigt werden kann. Für richtigen Protokollauszug:
Erwägungen. Es entspricht dem klaren Volkswillen, dass die Stadt Wetzikon ihre Informatikleistungen für Hard- und Software im Full-Outsourcing von der RIZ AG bezieht. Durch Optimierungen in der Organisation und in der Preisstruktur kann nun auch die preisliche Vorgabe aus der IT-Strategie unterschritten werden. Aus diesem Grund steht einer Genehmigung des angepassten Vertrages mit der RIZ AG nichts entgegen. Da der Vertrag vergaberechtsfrei abgeschlossen werden kann, muss der Vertragsabschluss nicht im SIMAP und im Amtsblatt publiziert werden. Kreditrechtlich handelt es sich um gebundene Ausgaben, die im Rahmen der jeweiligen Voranschläge vom Grossen Gemeinderat genehmigt werden.