Eintretensvoraussetzungen Musterklauseln

Eintretensvoraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be- schwerde einzutreten ist. keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Schutzwürdig ist ein solches Interesse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (vgl. BGE 123 II 285 E. 4). Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der mit Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung gemachten Feststellung, wonach Bankmitarbeiter Y. als Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Investor X. auf unzulässige Weise aktiv, substanziell und unter Missachtung der börsenrechtlichen Meldepflicht beim verdeckten Aufbau von Anteilen an der sia Abrasives unterstützt und die Beschwerdeführerin es aufgrund mangelhafter Organisation unterlassen habe, die Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und Broker-Aktivitäten dieses Mitarbeiters angemessen zu überwachen und zu korrigieren. Insoweit ist das schutzwürdige Interesse gegeben, hat doch die Beschwerdeführerin schon mit Blick auf ihren geschäftlichen Ruf ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen, ob sie sich gesetzwidrig verhalten hat (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.3.1). Der Feststellung eines Verstosses gegen die Offenlegungspflicht kommt der Charakter einer eigentlichen Rüge zu, gegen die sich die Betroffenen wehren können müssen (vgl. BGE 136 II 304 E. 2.3.1). Entsprechendes gilt für den vorliegend damit verbundenen Vorwurf mangelhafter Organisation sowie ungenügender Überwachung und Korrektur der Mitarbeitenden. Ohne Weiteres zu bejahen ist das schutzwürdige Interesse an der beantragten Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin fordert auch die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b und 4 des angefochtenen Entscheids, mit welchen sie zur Beauftragung einer Prüfgesellschaft verpflicht...
Eintretensvoraussetzungen. Gemäss § 139b StG, Art. 167 Abs. 2 DBG und Art. 6 StEVo muss das Erlassgesuch schriftlich und begrün- det sowie mit den nötigen Beweismitteln eingereicht werden. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, auf- grund derer die Bezahlung der Forderung eine grosse Härte bedeuten würde. Die vom Erlassgesuch betroffenen Forderungen müssen rechtskräftig veranlagt sein und dürfen weder be- zahlt (ausgenommen die Zahlung wurde unter Vorbehalt getätigt, Quellensteuern) noch betrieben sein (Zu- stelldatum des Zahlungsbefehls ist massgebend; StEVo Art. 5 und 11). Die gesuchstellende Person muss ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Erlassverfahrens vollumfänglich nachkommen und dabei umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen (vgl. Art. 10 StEVo).
Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.