EU-Mobilitätspaket Musterklauseln

EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbeson- dere in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✓ Anwendung des Gastland-Lohnrechts when taking over the transported goods for carriage at the place of loading.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesonde- re in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✓ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✓ Übermittlung von Unterlagen nach entspre- chender Aufforderung der Kontrollorgane ✓ Verwendung des Standardformulars der öf- fentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verord- nung (EU) Nr. 1024/2012 ✓ Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen ✓ Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtli- che Bestimmungen, die durch Einführung des euro- päischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzu- halten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Germany, the provisions of the German Commercial Code (HGB) on freight business apply. For transport within Germany, the increased liability of 40 special drawing rights per kilogram of damage or lost goods are deemed as agreed. The application of the AÖSp are expressly excluded in the case of transport or- ders placed by the principal with the contractor.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf ✔ Meldeverpflichtungen ✔ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✔ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✔ Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane ✔ Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ✔ Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen ✔ Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. principal, as if he is acting as principal. The provisions of Article 34 CMR do not apply. The application of the AÖSp are expressly excluded in the case of transport orders placed by the principal with the contractor.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbeson- dere in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug At the latest, the contractor reconfirms his ac- ceptance of these general terms and conditions when taking over the transported goods for carriage at the place of loading.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesonde- re in Bezug auf AÖSp are expressly excluded in the case of transport orders placed by the principal with the con- tractor.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✓ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✓ Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane ✓ Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ✓ Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen ✓ Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten

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  • Präambel Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber vom Auftragnehmer abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.