Maßgebliche Bestimmungen Musterklauseln

Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der AN haftet dem AG gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des AG an den AN ausdrücklich ausgeschlossen.
Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht er- füllt wäre. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haf- tung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen Bedingungen widersprechenden Bedingungen des Auftrag- nehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, un- abhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen
Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Straßen-Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer haf- tet dem Auftraggeber gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gel- ten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust ge- ratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des Auftraggebers an den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der An- wendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der AN haftet dem AG ge- genüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestim- mungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Die An-
Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des §
Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auf- tragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen Bedingungen widersprechen- den Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auf- tragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Ge- schäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbeson- dere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.
Maßgebliche Bestimmungen. Im Fall von Diskrepanzen zwischen dem Ein-/Verkaufsvertrag und den vorliegenden allgemeinen Ein-/Verkaufsbedingungen von Nedato und/oder den darin erwähnten Bedingungen und Ordnungen sind die vertraglichen Bestimmungen maßgeblich.

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