Weitere Pflichten Musterklauseln

Weitere Pflichten. 9.1 Jede Partei nimmt die GEMEINSAME VERARBEITUNG gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO in ihr Verarbeitungsverzeichnis auf. Die Parteien stellen einander die für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung. 9.2 Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 12 DSGVO in Bezug auf die GEMEINSAME VERARBEITUNG erfüllt die jeweils betroffene Partei die erforderlichen Meldepflichten gemäß 33 DSGVO gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde. 9.3 Jede Partei implementiert die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und erhalten diese aufrecht, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die zu jeder Zeit mindestens den Anforderungen des Art. 32 DSGVO entsprechen und dokumentiert dies in geeigneter Form. 9.4 Jede Partei unterstützt die jeweils andere Partei angemessen bei der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung ihr obliegenden Pflichten. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, erteilt jede Partei der jeweils anderen Partei unverzüglich Auskunft, soweit die anfragende Partei die Auskunft zur Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten benötigt. 9.5 Erhält eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Regelung dieser Vereinbarung oder des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf die GEMEINSAME VERARBEITUNG, so teilt sie dies unverzüglich der/den jeweils betroffenen Partei/en mit. Gleiches gilt im Fall des Verstoßes gegen die Vorgaben der TCF Policies.
Weitere Pflichten. Die/der Studierende erkennt die jeweils gültige Allgemeine Prüfungsordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnung für den auf Seite 2 des Studienvertrages benannten Studiengang der BUD, die Nutzungsordnung der BUD für die Bibliothek und die Richtlinien für Online-Klausuren und für Online- Präsentationen als für sich verbindlich an.
Weitere Pflichten. Der Anmeldende hat sicherzustellen, dass die Angaben der Anmeldung der Wahrheit entsprechen sowie den einwandfreien Empfang der E-Mails zu gewährleisten. Nicht wahrheitsgemäß übermittelte Angaben (z.B. hinsichtlich des Alters und des Geschlechts) berechtigen die KSV zum Rücktritt vom Vertrag.
Weitere Pflichten. Die/der Studierende erkennt die jeweils gültige Allgemeine Prüfungsordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnung für den auf Seite 2 des Studienvertrages benannten Studiengang der BU, die Nutzungsordnung der BU für die Bibliothek und die Richtlinien für Online-Klausuren und für Online- Präsentationen als für sich verbindlich an.
Weitere Pflichten. Der Verkäufer ist weiterhin dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Ob darüber hinaus weitere Pflichten des Verkäufers bestehen, hängt vom jeweili- gen Vertrag ab. Vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer die gekaufte Ware an den Käufer zu versenden hat, so werden weitere Pflichten zur ordnungsgemäßen Verpackung, Versen- dung oder Versicherung der Ware begründet. Je nachdem, welche Produkte verkauft werden, können auch Pflichten
Weitere Pflichten. 1 Die Unternehmen sind verpflichtet: a. die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren; b. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäf- tigten einzuhalten; c.19 ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten. 2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
Weitere Pflichten. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche für das Pflegeverhältnis wichtige Tatsachen unverzüglich dem Verein und der Tagesfamilie zu melden.
Weitere Pflichten. 4.1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass durch diesen Vertrag keine abhängige Beschäftigung begründet wird. 4.2. Klarstellend bestätigt der Freie Mitarbeiter hiermit, wirtschaftlich nicht von dem Auftraggeber abhängig zu sein, d.h. insbesondere im nennenswerten Umfang Einkünfte aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber zu erzielen. Diese Bestätigung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit wird der Freie Mitarbeiter regelmäßig wiederholen. 4.3. Regelmäßige Bestätigungen gemäß Ziffer 4.2. wird der Vertragspartner alle sechs Monate unaufgefordert zu Händen des Projektleiters abgeben. Die regelmäßige fristgerechte und wahrheitsgemäße Abgabe der Bestätigung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung dieses Vertrages. 4.4. Der Freie Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im Übrigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt. 4.5. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf nach § 15 ff. AktG konzernverbundene Auftraggeber der Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh, ohne Zustimmung des Freien Mitarbeiters zu übertragen.
Weitere Pflichten. Jede Partei gewährleistet unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Jede Partei gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Die Parteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten. Mitarbeiter beider Parteien, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, haben sich einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterworfen oder unterliegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
Weitere Pflichten