EU-Mobilitätspaket Musterklauseln

EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbeson- dere in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✓ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✓ Übermittlung von Unterlagen nach entspre- chender Aufforderung der Kontrollorgane ✓ Verwendung des Standardformulars der öf- fentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesonde- re in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✓ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✓ Übermittlung von Unterlagen nach entspre- chender Aufforderung der Kontrollorgane ✓ Verwendung des Standardformulars der öf- fentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verord- nung (EU) Nr. 1024/2012 ✓ Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen ✓ Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtli- che Bestimmungen, die durch Einführung des euro- päischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzu- halten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von fulfilled. The contractor is always liable to the princi- pal, as if he is acting as principal. The provisions of Article 34 CMR do not apply. For transport within Germany, the provisions of the German Commercial Code (HGB) on freight business apply. For transport within Germany, the increased liability of 40 special drawing rights per kilogram of damage or lost goods are deemed as agreed. The application of the AÖSp are expressly excluded in the case of transport or- ders placed by the principal with the contractor.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesondere in Bezug auf ✔ Meldeverpflichtungen ✔ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug ✔ Anwendung des Gastland-Lohnrechts ✔ Übermittlung von Unterlagen nach entsprechender Aufforderung der Kontrollorgane ✔ Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt- Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ✔ Marktzugangs- und Kabotagebestimmungen ✔ Verpflichtungen im Hinblick auf die Lenk- und Ruhezeiten Der Auftragnehmer/Frachtführer sichert zu, sämtliche Bestimmungen, die durch Einführung des europäischen Mobilitätspakets in der EU gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und vergleichbare in Europa geltende Vorschriften. Sollte der Auftraggeber aufgrund von Verstößen durch den Auftragnehmer/Frachtführer in irgendeiner Weise in Anspruch genommen werden hat dieser den Auftraggeber vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. principal, as if he is acting as principal. The provisions of Article 34 CMR do not apply. The application of the AÖSp are expressly excluded in the case of transport orders placed by the principal with the contractor.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbeson- dere in Bezug auf ✓ Meldeverpflichtungen ✓ Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug At the latest, the contractor reconfirms his ac- ceptance of these general terms and conditions when taking over the transported goods for carriage at the place of loading.
EU-Mobilitätspaket. Aufgrund der mit dem europäischen Mobilitätspaket in Kraft getretenen Bestimmungen (insbesondere die Richtlinie 2020/1057 sowie VO (EU) 2020/1055 und VO (EU) 2020/1054) kommen weitere Pflichten auf den Auftragnehmer/Frachtführer zu, insbesonde- re in Bezug auf AÖSp are expressly excluded in the case of transport orders placed by the principal with the con- tractor.

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  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.