Monitoring Musterklauseln

Monitoring. 4.4.1 EXASOL setzt im EXASuite-Cluster ein softwarebasiertes Health Monitoring ein, welches über ein automatisiertes Incident Meldesystem inklusive einer mehrstufigen Eskalationsstrategie verfügt. Der Umfang des Monitorings orientiert sich dabei an den üblichen Störungsquellen im EXASuite Cluster. 4.4.2 Das Buchen des Monitorings setzt immer das gleichzeitige Buchen des Incident Managements voraus. 4.4.3 Treten wiederkehrend Störungen auf, die auf die unsachgemäße Nutzung der Software oder auf Einsatz einer ungeeigneten Infrastruktur zurückzuführen sind (vgl. Ziffer 4.3.2 a.E.), behält sich EXASOL das Recht vor, entsprechende Incident Meldungen bis zur Ursachenbeseitigung abzustellen und nicht als Störungen an Incident Management weiter zu leiten. 4.4.4 Die Monitoring Zeiten sind durchgängig. Incident Bearbeitung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Incident Managements.
Monitoring. 4.4.1 Exasol setzt im Exasuite-Cluster ein softwarebasiertes Health Monitoring ein, welches über ein automatisiertes Incident Meldesystem inklusive einer mehrstufigen Eskalationsstrategie verfügt. Der Umfang des Monitorings orientiert sich dabei an den üblichen Störungsquellen im Exasuite Cluster. 4.4.2 Das Buchen des Monitorings setzt immer das gleichzeitige Buchen des Incident Managements voraus. Die Monitoring Zeiten sind durchgängig. Incident Bearbeitung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Incident Managements. 4.4.3 Treten wiederkehrend Störungen auf, die auf die unsachgemäße Nutzung der Software oder auf Einsatz einer ungeeigneten Infrastruktur zurückzuführen sind (vgl. Ziffer 4.3.2 a.E.), behält sich Exasol das Recht vor, entsprechende Incident Meldungen bis zur Ursachenbeseitigung abzustellen und nicht als Störungen an Incident Management weiter zu leiten.
Monitoring. 5.4.1 Im Rahmen des Monitoring stellt Exacloud eine softwarebasierte Systemüberwachung im Exasuite-Cluster zur Verfügung, die über ein automatisiertes Incident-Meldesystem verfügt, inklusive eines mehrstufigen Eskalationsprozesses. Der Umfang des Monitoring orientiert sich dabei an den üblichen Störungsquellen im Exasuite Cluster. 5.4.2 Sollten bestimmte Störungsmeldungen regelmäßig erscheinen, die auf die unsachgemäße Nutzung der Software oder eine ungeeignete Infrastruktur zurückzuführen sind, behält sich Exacloud das Recht vor, Incidentmeldungen auszusetzen, bis die Ursache vom Vertragspartner beseitigt wurde. 5.4.3 Monitoring-Zeiten sind durchgehend. Incident-Behebung wird durchgeführt entsprechend der vereinbarten Incident-Management-Zeiten.
Monitoring. Nach Eingabe der Zugangsdaten, kann der aktuelle Status zu Anträgen und ausgelieferten SMC-B Karten eingesehen werden.
Monitoring. Dell überwacht den APEX-Service und sammelt Telemetriedaten über Ihre Nutzung des APEX- Service, wie in der Angebotsbeschreibung näher beschrieben.
Monitoring. Die Bundesregierung beauftragt in Abstimmung mit den unterzeichnenden Verbänden und Organisationen der Wirtschaft ein unabhängiges, wissenschaftliches Institut, ein jährliches Monitoring durchzuführen. Das erste Moni- toring soll im Frühjahr 2016 erfolgen. Das Institut übernimmt folgende Aufgaben: ● Erfassung der Zahl der Netzwerke sowie die Prüfung, ob sie gemäß dieser Vereinbarung betrieben werden. ● Erfassung der Summe der innerhalb der Netzwerke umgesetzten Maßnahmen einschließlich der dadurch erziel- ten Energieeinsparungen und hierdurch vermiedenen THG-Emissionen. Für die Durchführung dieser Aufgabe wird eine angemessene Anzahl von Stichproben vereinbart. Die Erfassung dieser Daten dient der Ermittlung und Darstellung der Gesamteffekte der Netzwerkinitiative in einem jährlichen Monitoringbericht. Dabei werden keine unternehmensindividuellen Daten veröffentlicht. Erzielte Einsparungen der Effizienz-Netzwerke werden anonymisiert und ohne Nennung der durch die Netzwerkmitglieder selbst gesetzten Netzwerkziele dargestellt. Sofern die Unternehmen eines Netzwerks dies einstimmig beschließen, können ein Effizienz-Netzwerk, seine Mit- glieder sowie die im Effizienz-Netzwerk erzielte kumulierte Einsparung im Rahmen des Monitorings auch nament- lich genannt werden.
Monitoring. (1) Der Ausdruck "Monitoring" bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter diese Abkommen fallen. (2) Das Monitoring umfasst die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung des ukrainischen Rechts an das EU-Recht, einschließlich der Um- und Durchsetzungsaspekte. Diese Bewertungen können von den Vertragsparteien getrennt oder nach Vereinbarung gemeinsam vorge- nommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Ukraine der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Bei Berichterstattung und Bewertung, einschließ- lich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüs- sen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen. (3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen. (4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden. (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt- öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). (6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).
Monitoring. Das Service-Team richtet für die beauftragte Kundenumgebung ein Monitoring ein und setzt einen Prozess für Störungsmeldungen auf.
Monitoring. Der Provider übernimmt das System- und Application- Monitoring mit den folgenden Teilaufgaben: Einrichtung und Konfiguration des Dienstes Regelmäßige Prüfung und Überwachung der Monitoring- Anzeige durch einen technischen Verantwortlichen des Providers Einleitung von Maßnahmen zur Störungsbehebung innerhalb des vereinbarten Service Levels Das System Monitoring beinhaltet die Überwachung der Erreichbarkeit mittels eines durch den Provider auszuwählenden internen Monitoring-Dienstes. Das Application Monitoring ist die Überwachung von Verfügbarkeit und Ladezeit von Software. Zwecks Einbindung in die Kommunikation bei Monitoringalarmierung, kann der Provider eine E-Mailadresse des technischen Ansprechpartners auf Kundeseite in den Empfängerkreis aufnehmen.
Monitoring. Ihr individueller Fortschritt beim Erlernen der deutschen Sprache wird bewertet. Das Programm und die Sprachschule überwachen gemeinsam die Fortschritte aller Kursteilnehmer*innen. Wenn Sie die Kriterien für den Aufstieg in die nächste Kursstufe nicht erfüllen, ist die Sprachschule berechtigt, Sie auf dieser Stufe zu belassen, damit Sie die Lerninhalte wiederholen können.