Exportbeschränkungen. 18.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels) seitens CANCOM steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder internationaler Rechtsvorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US-amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werden. 18.2 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual- Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
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Samples: Service Agreement, Service Agreement
Exportbeschränkungen. 18.1 Die Vertragserfüllung (insbesondere auch die Einhaltung der vereinbarten Service Levels1) seitens CANCOM steht Alle Lieferungen und Leistungen von proALPHA ins Ausland oder bei Zugriff aus dem Ausland ste- hen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler von nationalen oder inter- nationalen Exportbestimmungen entgegenste- hen, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen in der Ausfuhr der Lieferungen und Leistungen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr/Zugriff be- nötigt werden. Verzögerungen aufgrund Export- prüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden er- forderliche Exportgenehmigungen von den zu- ständigen Behörden nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nichtig. Scha- densersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlos- sen; die übrigen Regelungen zur Haftung bleiben hiervon unberührt.
(2) proALPHA weist den Kunden darauf hin, dass die Vertragssoftware den Vorschriften des United State Department of Commerce und dem United States Export Administration Act unterliegt. proALPHA und der Kunde sind deshalb verpflich- tet, folgende Beschränkungen zu beachten, die den vorgenannten US-Vorschriften unterliegt:
(3) Die Vertragssoftware darf nicht aus einem Land zugänglich gemacht werden, gegen das die Ver- einigten Staaten von Amerika ein Embargo ver- hängt haben.
(4) Des Weiteren darf die Vertragssoftware ohne vor- herige Bewilligung der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, welche auf An- forderung des Kunden von proALPHA eingeholt wird, weder direkt noch indirekt in Verbindung mit der Planung, der Entwicklung, der Produktion oder den Gebrauch von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen eingesetzt werden. Dieses Verbot umfasst auch die Pflicht, keine Pro- dukte oder Dienstleistungen zu entwickeln, anzu- bieten und/oder internationaler Rechtsvorschriftenzu liefern, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, entgegenstehen. Ebenso ist der Kunde bei der Nutzung der Leistungen für die Einhaltung der österreichischen oder sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der österreichischen und US-amerikanischen Exportbestimmungen, verantwortlich. Jede Weitergabe der Vertragsgegenstände, Unterlagen und sonstigen Materialien, insbesondere jede Wiederausfuhr kann der Genehmigungspflicht nach den Ausfuhrbestimmungen der USA, der Europäischen Union und allfälliger anderer Staaten unterliegen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen welche mit Hilfe der betreffenden Behörden vor ihrer Weitergabe zu erwirken. Diese Verpflichtung muss im Falle jeder neuerlichen Weitergabe auf Vertragssoftware den jeweiligen Erwerber bzw. Verfügungsberechtigten vertraglich überbunden werdenvorstehend genannten verbotenen Zwecken dienen.
18.2 Für Dual-Use-Güter gilt konkret: Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus bestimmten technischen Produkteigenschaften und gilt für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen aber auch für die Verbringung innerhalb der EU. Bei den Gütern wird zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual- Use-Güter) unterschieden, die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren sind auch Software und Technologie vom Güterbegriff umfasst. Der Kunde verpflichtet sich gemäß Art 22 Abs 10 EG-Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtige Waren auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auf seinen Geschäftspapieren (zB Kaufverträge, Rechnungen, etc.) deutlich zu kennzeichnen, zB durch Nennung der Listenposition.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions