Extras Musterklauseln

Extras. Für die Extras SmartWeb und SmartTV gelten un- sere separaten Sonderregelungen „SmartWeb und Smart TV“.
Extras. Zusatzausstattung, die Sie vor Ort anmieten können, vorbehaltlich Verfügbarkeit (bitte bei Buchung anmelden, zzgl. Steuern, zahlbar vor Ort): o Navigationssystem / GPS: ZAR/NAD 1.000,- pro Miete o tragbare Toilette: ZAR/NAD 1.000,- pro Miete o zweites Reserverad (nicht verfügbar für Kategorie N): ZAR/NAD 1.500,- pro Miete
Extras a. Zusätzlich zu Ihrer Art der Mitgliedschaft bieten wir auch verschiedene Extras an. Diese können von Club zu Club variieren. Aktuelle Informationen, auch zu den Gebühren für Extras, finden Sie unter xxx.xxxxx-xxx.xx oder Sie können sich im Club informieren. b. Sie können sich bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit Ihres Vertrages für ein Extra anmelden. Ein Extra kann auch jederzeit während der Laufzeit des Vertrages gekündigt werden. Die Abmeldung ist auf demselben Weg möglich, auf dem Sie sich für das Extra angemeldet haben (über Mein Basic-Fit oder über den Selbstbedienungs-Hub), wobei eine Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen während der Vertragslaufzeit einzuhalten ist. In jedem Fall endet das Extra mit dem Ende des Vertrages. c. Das Extra wird sofort aktiviert, so dass Sie es sofort nutzen können. Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft mit 4-wöchiger Zahlungsweise entscheiden, werden die Kosten für das Extra zu Ihrer Mitgliedschaft hinzugerechnet, so dass beide Beträge zur gleichen Zeit abgebucht werden. Wenn Sie das Extra nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft abonnieren, müssen Sie für den Zeitraum zwischen der Aktivierung und dem ersten Tag des nächsten 4-Wochen- Zeitraums eine anteilige Gebühr für das Extra zahlen. Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft mit vollständiger Vorauszahlung entscheiden, müssen Sie die Kosten für das Extra im Voraus bezahlen, gleichzeitig mit Ihrer Mitgliedschaft. Wenn Sie das Extra nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft abonnieren, müssen Sie für den Zeitraum zwischen der Aktivierung und dem Ende Ihres Vertrags eine anteilige Gebühr für das Extra bezahlen. d. Im Falle der Buchung des Extras "Yanga Sportswater" können Sie Ihre Flasche alle 20 Minuten mit Yanga Sportwater füllen, während Sie trainieren. Stellen Sie sicher, dass Ihre Flasche groß genug ist. e. Wenn Sie Mitglied werden und sich mit dem Club vertraut machen wollen, können Sie eine Einführungsveranstaltung in dem Club erwerben. Nur Sie können dies tun, nicht Ihre Freunde. Sie können jedoch mehrere Sitzungen kaufen, damit Ihre Freunde diese ebenfalls nutzen können. Basic-Fit bietet die Einführungssitzung nicht selbst an, sondern lagert sie an ein Unternehmen aus, das Personal Training im Club anbietet.
Extras. Vor Ort können Sie folgende Extras anmieten: o Campingtisch für AUD 25,-/Miete, inklusive im Super Inklusiv Plus Paket o Campingstuhl für AUD 18,-/Miete, inklusive im Super Inklusiv Plus Paket o Kindersitz/Sitzerhöhung für AUD 36,-/Miete, inklusive im Super Inklusiv Plus Paket o Heizlüfter AUD 16,-/Miete, inklusive im Super Inklusiv Plus Paket o 1.Gasfüllung Hitop, Voyager, Safari Landcruiser, Outback: AUD 18,- Venturer, Venturer Plus, Discovery, Explorer und Frontier: AUD 38,- o Erste-Hilfe-Kasten (bei Benutzung) AUD 35,-/Miete o Satellitentelefon AUD 20,-/Tag zzgl. Telefonkosten o Vordach/Markise AUD 5,-/Tag, maximal AUD 80,-/Miete
Extras. Zusatzausstattung, die Sie vor Ort anmieten können, vorbehaltlich Verfügbarkeit (bitte bei Buchung anmelden, zzgl. Steuern, zahlbar vor Ort): o Campingstuhl: USD 11 pro Miete o Fahrradträger: USD 50 pro Miete (für bis zu 4 Fahrräder; Fahrräder werden nicht angeboten) o Navigationssystem / GPS: USD 50 pro MIete o Sunpass Transponder (an der Station Orlando): USD 5 pro Tag, max. USD 50 pro Miete o WLAN-Hotspot: USD 12,50 pro Tag, max USD 225 pro Miete (inkl unbegrenztem Datenvolumen; Hotspot funktioniert überall, wo UMTS-(3G) oder LTE (-4G) Empfang ist (ca. 90% Deckungsfläche); es können bis zu 5 WLAN-fähige Geräte angeschlossen werden o Generator: USD 3 pro Stunde Campingtische gehören zur Grundausstattung der Motorhomes von Britz.

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  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • ISSUE SPECIFIC SUMMARY Section 1 – Introduction containing warnings

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.