Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.
Urheber- und Nutzungsrechte Die gelieferten Waren oder eingesetzten Materialien bei Fortbildungsveranstaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Lieferung der Waren oder dem Einsatz im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Für digitale Inhalte gilt darüber hinaus: 4.1 Der Kunde erwirbt an digitalen Inhalten ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den ausschließlich nichtkommerziellen Gebrauch. Der Kunde darf das erworbene Werk sei es in digitaler oder in ausgedruckter Form, vollständig oder auszugsweise weder verbreiten (§ 17 UrhG), noch ausstellen, öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG) oder auf andere Art und Weise öffentlich wiedergeben. Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist auf Vervielfältigungshandlungen beschränkt, die ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 4.2 Der nichtkommerzielle Gebrauch schließt die private oder – bei Erwerb durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – die betriebsinterne Nutzung ein. Letztere ist nur zur eigenen Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. 4.3 Ein über die private oder betriebsinterne Nutzung hinausgehender Gebrauch, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fraunhofer IRB. Die Zustimmung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erteilen. 4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Rechtsvorbehalte von den Waren zu entfernen oder die Waren zu bearbeiten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren inhaltlich oder in ihrer Darstellung zu bearbeiten, sie zu übersetzen oder umzugestalten. 4.5 Beim Erwerb digitaler Inhalte ist die eigene Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden (sog. „Einzelplatzlizenz“). 4.6 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine sogenannte „Mehrplatzlizenz“ an digitalen Inhalten zu nichtkommerziellen, betriebsinternen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb einer Mehrplatzlizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Personen. Zur Vorbereitung der Bestellung einer solchen Mehrplatzlizenz bedarf es einer individuellen Anfrage des Unternehmers (per E-Mail, telefonisch, per Fax oder per Post) an die unter Ziff. 1.3 aufgeführten Kontaktdaten des Fraunhofer IRB unter Mitteilung des gewünschten Nutzungsumfangs. Das Fraunhofer IRB wird daraufhin dem Unternehmer den Preis für den angefragten Nutzungsumfang mitteilen sowie die konkret vorzunehmenden Schritte zur Bestellung der gewünschten Mehrplatznutzung im Onlineshop. Diese Mitteilung seitens Fraunhofer IRB stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch für die Bestellung einer Mehrplatzlizenz gelten die Regelungen nach Ziff. 2.2. 4.7 Das Fraunhofer IRB ist berechtigt, digitale Inhalte mit sichtbaren und unsichtbaren Kennzeichnungen individuell zu personalisieren, um die Ermittlung und rechtliche Verfolgung des ursprünglichen Bestellers im Falle einer missbräuchlichen Nutzung zu ermöglichen. 4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen digitaler Inhalte (einschließlich der Kennzeichnungen gem. Ziff. 4.7) gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine störungsfreie Nutzung zu erreichen. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Urheberrechte 1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.
Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % zugerechnet (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 30558 % 0,09 % Summe 30558 0,09 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe offen 1667272 4,82 % Summe 1667272 4,82 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -
Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.