Common use of Fahrkosten Clause in Contracts

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage erteilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt 10 Euro je Transport.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten fest- gelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage Leistungszusage erteilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten Versicher- ten der Gesetz- lichen gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt beträgt 10 Euro je Transport.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen Einrichtungen besonderen Ein- richtungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten FällenFäl- len, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage erteilt Leistungszusage er- teilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen Zuzahlungen vorzu- nehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Krankenversicherung gesetzlichen Krankenver- sicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt 10 Euro beträgt 10,00 EUR je Transport.

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Samples: Tarifbedingungen

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich erfor- derlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage Leistungszusage erteilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt 10 Euro beträgt 10,00 EUR je Transport.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien des Gemeinsamen Gemein- samen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage schriftli- che Leistungszusage erteilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten verein- barten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen Zuzahlungen vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Krankenversicherung Gesetzlichen Kranken- versicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt beträgt 10 Euro je Transport.

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Samples: Basistarifvertrag

Fahrkosten. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den Transport a) zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus nach einem Unfall bzw. Notfall, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, b) zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn während wäh- rend der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die be- sonderen Einrichtungen besonderen Einrich- tungen eines Krankenwagens benötigt werden, c) bei Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwin- genden zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder nach vorhe- riger vorheriger schriftlicher Genehmigung des Versicherers bei Verlegung in ein wohnortnahes KrankenhausKran- kenhaus, d) für Fahrten zur ambulanten Krankenbehandlung in den nach den Richtlinien Richt- linien des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegten Fällen, wenn der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszu- sage Leistungszusage erteilt hat. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Ab- xxxx Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzah- lungen vorzunehmen Zuzahlungen vorzuneh- men sind, zu 100 Prozent ersetzt, jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetz- lichen Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwenden wäre. Die Zuzahlung be- trägt beträgt 10 Euro je Transport.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag