Fahrräder. (1) Die Fahrradmitnahme ist generell möglich. Für mitgenommene Tretroller für Erwachsene gelten die folgenden Bestimmungen analog. (2) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Der Fahrgast hat das Fahrrad selbst ein- und auszuladen. Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B. Tandems oder Fahrräder mit Hilfsmotor werden nicht befördert. (3) Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad ständig festzuhalten oder so zu befestigen, dass es nicht umfallen kann. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Die Fahrgäste haften für Schäden, die durch mitgeführte Fahrräder verursacht werden. (4) Es dürfen grundsätzlich bis zu zwei Fahrräder pro Bus transportiert werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht. Sind die Stellplätze eines Fahrzeugs besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben. Bei gleichzeitigen Fahrwünschen von Fahrgästen mit Kinderwagen oder Rollstühlen und Fahrgästen mit Fahrrädern werden Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen bevorzugt. (6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet ist und ist berechtigt, in Ausnahmefällen von den Bestimmungen abzuweichen. (7) Das Entgelt für die Fahrradmitnahme regeln die Verkehrsunternehmen in Teil B.
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Samples: Regionaltarif, Regionaltarif Für Den Linienverkehr Mit Kraftomnibussen, Regionaltarif Für Den Linienverkehr Mit Kraftomnibussen
Fahrräder. (1) Die Fahrradmitnahme ist generell möglichFahrräder werden dann befördert, wenn im Fahrzeug geeignete Abstellmöglichkeiten bestehen bzw. Für mitgenommene Tretroller für Erwachsene gelten wenn die folgenden Bestimmungen analogPlatzsituation dies zulässt. In Bahnen und Zügen werden die Fahrräder nur in den dafür mit einem Fahrradsymbol gekennzeichneten Stauräumen und soweit es die Sicherheit des Fahrbetriebes zulässt im Ein- stiegsbereich befördert.
(2) Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges be- setzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zu- steigen. Fahrgäste mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer haben jederzeit Vorrang vor Radfahrern.
(3) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Der Fahrgast hat das Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und auszuladenausladen. FahrradsonderkonstruktionenKinder bis einschließlich 6 Jahren, wie z.B. Tandems oder die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Fahrräder mit Hilfsmotor werden nicht befördert.
(3) Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad ständig festzuhalten oder so zu befestigen, dass es nicht umfallen kann. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Die Fahrgäste haften für SchädenKonstruktionen, die durch mitgeführte Fahrräder verursacht werdenvon ihren Abmessungen her nicht zur Mitnahme geeignet sind, sind von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Es dürfen grundsätzlich bis zu zwei Fahrräder pro Bus transportiert werdenJe nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Dem Personal ist die Fahrradbeförderung besteht nicht. Sind die Stellplätze eines Fahrzeugs besetztEntscheidung vorbehalten, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben. Bei gleichzeitigen Fahrwünschen von Fahrgästen mit Kinderwagen oder Rollstühlen und Fahrgästen mit Fahrrädern werden Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen bevorzugtob noch Platz zur Verfügung steht.
(6) Das Betriebspersonal entscheidet Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im EinzelfallFahrzeug dar- stellt. Darüber hinaus muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, ob die Sicherheit und Ordnung dass es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Betriebes Fahr- zeuges kommt bzw. dass andere Fahrgäste nicht gefährdet ist und ist berechtigt, in Ausnahmefällen von den Bestimmungen abzuweichenoder beschmutzt werden. Für entstehende Schäden haftet der Fahr- xxxx. Ein Anspruch auf Fahrradbeförderung besteht nicht.
(7) Das Entgelt für die Fahrradmitnahme regeln die Verkehrsunternehmen in Teil B.
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Samples: VRS Gemeinschaftstarif