Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e AN aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblichem und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und nicht als Arbeitszeit. Wird jedoch der Arbeitnehmer aufgefordert, während der am Telear- beitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistung zum betrieblichen Arbeitsplatz zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten in den Betrieb und wieder zurück zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte während Home- Office, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (bspw. untertägige Rückberufung in den Betrieb) gelten als Arbeitszeit.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen Universität und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstgänge handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen Universität und Telearbeitsplatz begründet sind und die aufgrund geltender universi- tärer Regelungen abzugelten wären. Werden Beschäftigte aufgefordert, während ihrer Arbeitszeit am Telearbeitsplatz in die Universität zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Wohnung gelten als nicht betriebsbedingt und f inden grundsätzlich keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Sofern es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und auswärtiger Arbeitsstelle begründet sind und/oder die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären, f indet eine Anrechnung auf die Arbeitszeit statt. Wird der/die ArbeitnehmerIn aufgefordert, während der außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geschuldete Arbeitsleistung aus dem Home-Office ungeplanterweise (etwa durch eine Störung des Internetproviders veranlasst) nicht erbracht werden kann und der/die ArbeitnehmerIn daraufhin aufgefordert wird, die Arbeit ausnahmsweise am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen.
Fahrzeiten. An Büroarbeitstagen gelten Fahrzeiten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und der Dienststelle nicht als Arbeitszeit. An den Telearbeitstagen ist der Arbeitsort die Häuslichkeit, so dass bei erforderliche Dienstreisen und Dienstgängen an diesen Tagen Fahrzeiten dementsprechend angerechnet werden.
Fahrzeiten