Fahrzeiten Musterklauseln

Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e AN aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Wohnung gelten als nicht betriebsbedingt und f inden grundsätzlich keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Sofern es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und auswärtiger Arbeitsstelle begründet sind und/oder die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären, f indet eine Anrechnung auf die Arbeitszeit statt. Wird der/die ArbeitnehmerIn aufgefordert, während der außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geschuldete Arbeitsleistung aus dem Home-Office ungeplanterweise (etwa durch eine Störung des Internetproviders veranlasst) nicht erbracht werden kann und der/die ArbeitnehmerIn daraufhin aufgefordert wird, die Arbeit ausnahmsweise am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen betrieblichem und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und nicht als Arbeitszeit. Wird jedoch der Arbeitnehmer aufgefordert, während der am Telear- beitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistung zum betrieblichen Arbeitsplatz zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
Fahrzeiten. Fahrzeiten in den Betrieb und wieder zurück zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte während Home- Office, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (bspw. untertägige Rückberufung in den Betrieb) gelten als Arbeitszeit.
Fahrzeiten. An Büroarbeitstagen gelten Fahrzeiten zwischen häuslichem Telearbeitsplatz und der Dienststelle nicht als Arbeitszeit. An den Telearbeitstagen ist der Arbeitsort die Häuslichkeit, so dass bei erforderliche Dienstreisen und Dienstgängen an diesen Tagen Fahrzeiten dementsprechend angerechnet werden.
Fahrzeiten. Fahrzeiten zwischen Universität und Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich dabei um Dienstgänge handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen Universität und Telearbeitsplatz begründet sind und die aufgrund geltender universi- tärer Regelungen abzugelten wären. Werden Beschäftigte aufgefordert, während ihrer Arbeitszeit am Telearbeitsplatz in die Universität zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

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  • Lieferzeiten 1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der SAFELIFT als Liefertag angegeben wird. Soweit SAFELIFT die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der SAFELIFT oder den Kautionsnachweis gegenüber der SAFELIFT folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Witten der SAFELIFT verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die SAFELIFT vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann SAFELIFT sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass SAFELIFT nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann SAFELIFT den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Mieter hat der SAFELIFT dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht SAFELIFT einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der SAFELIFT bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn die Parteien Montage durch die SAFELIFT vereinbart haben und der Mieter es der SAFELIFT nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.