Common use of Fahrzeug-Führungsberechtigte Clause in Contracts

Fahrzeug-Führungsberechtigte. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (Sorglos-Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit. Der Mieter ist zur Vornahme von Aus- und / oder Umbauten von Fahrzeugteilen, insbesondere von Antriebs-, Brems-, Lenk- und / oder Karosseriebestandteilen sowie zur Deaktivierung der telematischen Systeme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt. Im Falle des schuldhaften Verstoßes ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

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Fahrzeug-Führungsberechtigte. Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse Personen sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien Es werden nicht nur Original-Führerscheine akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Das Mietfahrzeug Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den von dem Mieter, bzw. von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt Fahrer geführt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist haftet für alle Schäden haftbardas Verschulden des von ihm benannten, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werdenweiteren Fahrers. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (SorglosAll-in- Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen HaftpflichtversicherungHaftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz). Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind. Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt istsie sich nicht in einem fahrtüchtigen Zustand befinden, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln oder bei Krankheit. Der Mieter ist zur Vornahme von Aus- Krankheit und / oder Umbauten von Fahrzeugteilen, insbesondere von Antriebs-, Brems-, Lenk- und / oder Karosseriebestandteilen sowie zur Deaktivierung der telematischen Systeme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht berechtigt. Im Falle des schuldhaften Verstoßes ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung berechtigtMüdigkeit.

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