Fahrzeugbeschaffenheit Musterklauseln

Fahrzeugbeschaffenheit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Fahrzeuge einzusetzen, die für den jeweiligen Auftrag geeignet sind und deren Trucks mindesten die Abgasnorm EURO 6 erfüllen. Sie müssen technisch und optisch in einwandfreiem Zustand sein und allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen sowie ggf. weitere, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte, Eigenschaften aufweisen (z.B. Möglichkeit des Live-Trackings des Fahrzeugs, zulässige Werbeaufschriften). Zudem müssen die Fahrzeuge besenrein, geruchsneutral und mit sauberer sowie trockener Ladefläche zum Einsatz kommen. Der Boden muss der vollen Belastbarkeit standhalten, die Wände dürfen keine Löcher aufweisen und Wände, Dach, Planen sowie Türen und Türdichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Gleiches gilt für mitzuführende Ausrüstung wie Spanngurte, Spannbretter und andere Zurrvorrichtungen. Soweit es sich bei dem Auftrag um eine Komplettladung handelt, sind Umladungen und Zuladungen auftragsfremder Güter nur zulässig, soweit dies vom Auftraggeber schriftlich genehmigt wurde. Soweit der Auftragnehmer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, behält der sich der Auftraggeber vor, dem Auftragnehmer den ihm entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Fahrzeugbeschaffenheit. 20.1. Es dürfen nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die für die Transportdurchführung uneingeschränkt geeignet sind. Sie müssen in technisch und optisch einwandfreiem Zustand sein und allen gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Zudem müssen alle für den Transport notwendigen Genehmigungen vorliegen. 20.2. Die Fahrzeuge müssen eine Mindestladehöhe von 2,60 m und eine nutzbare Ladelänge von 13,60 m haben. Das Mindestzuladegewicht darf nicht unter 24,0 t liegen. 20.3. Boden, Wände, Dach und Planen sowie Türen und Türdichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein. Dies gilt auch für die mitzuführende Ausrüstung wie z. B. Spanngurte, Spannbretter oder andere Zurrvorrichtungen. Die Fahrzeuge müssen mit besenrein sauberer, trockener, nagelfreier sowie mit Gabelstaplern befahrbarer Ladefläche zum Einsatz kommen. Der Laderaum muss frei von Geruch sein. 20.4. Bei beauftragter Komplettladung darf das Fahrzeug weder angeladen noch mit Paletten beladen sein. Sollte dies der Fall sein und/oder das Mindestzuladegewicht von 24 t auch aus anderen Gründen (z.B. erhöhtes Eigengewicht des Fahr- zeuges) nicht erreicht und das Fahrzeug dennoch beladen werden, so wird der Frachtpreis prozentual um die nicht zur Verfügung gestellte Fläche bzw. das nicht zur Verfügung gestellte Zuladegewicht gekürzt. 20.5. Container müssen in einwandfreiem Zustand gestellt werden. Der Boden muss der vollen Belastbarkeit Stand halten. Löcher in den Wänden sind keinesfalls statthaft. Verriegelungen an den Türen müssen leichtgängig und voll funktionstüchtig sein. Sie müssen außerdem geruchsfrei sein. 20.6. Sofern Fahrzeuge oder Container den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, behält WEIG sich das Recht vor, diese zurückzuweisen und als nicht gestellt zu betrachten. Sollten hierdurch kostenauslösende Verzögerungen entstehen, die Ware verspätet beim Kunden eintreffen oder Schiffsabfahrten verpasst werden, werden die daraus entstehenden Kosten nebst Folgekosten dem Verursacher bzw. Auftragnehmer unter Berücksichtigung eventuell bestehender gesetzlicher und/oder vertraglicher Haftungsbeschränkungen belastet.
Fahrzeugbeschaffenheit. Die Fahrzeuge müssen optisch rein, in technisch einwandfreiem Zustand und geruchsneutral sein. Der Laderaum muss trocken, besenrein und geruchsneutral sein und über eine glatte, unbeschädigte, saubere Ladefläche verfügen. Des Weiteren wird eine wasserdichte, intakte Plane benötigt. Sofern im Frachtvertrag nicht anderswertig vereinbart, muss der Auflieger kranbeladbar (von oben) und eine Innenhöhe von mind. 2,7 Meter aufweisen. Die Bodenkonstruktion des LKW muss staplerbefahrbar sein; die LKW-Böden müssen somit die Last der Ware und des Staplers tragen können! Wir übernehmen keine Haftung für eventuell entstehende Schäden und stellen Ihnen in diesem Fall die Kosten für einen Ersatz-LKW in Rechnung.

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  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)