Familienangehörige Musterklauseln

Familienangehörige. Zu Ihren Familienangehörigen zählen wir abschließend:
Familienangehörige. (1) Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspar- tei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Dis- kriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. (2) Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit: a) der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b) die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird; c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kin- der. Die Vertragsparteien begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertrags- partei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. (3) Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Xxxxxx- angehörigen einer Vertragspartei dürfen die Vertragsparteien nur folgende Unter- lagen verlangen: a) die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind; b) eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausge- stellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird; c) für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Be- hörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben. (4) Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. (5) Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörig- keit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. (6) Die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei dürfen ungeachtet des- sen, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingung...
Familienangehörige. 1.1. Versicherungsnehmer; 1.2. Ehegatte des Versicherungsnehmers; 1.3. in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers sofern keine eigene Privathaftpflichtversicherung besteht., 1.4.1. die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Enkel- oder Pflegekinder) der oben genannten Personen; 1.4.2. die mit dem Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheiratete oder nicht in einer lebensgemeinschaft (auch eingetragene) Kinder solange diese im gemeinsamen Haushalt leben
Familienangehörige. Als Familienangehörige im Sinne des Abkommens gelten • der Ehegatte und die Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird • die eigenen Eltern und die Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird • im Falle von Studierenden: Der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder Der Ehegatte und die Kinder einer zum Aufenthalt berechtigten Person haben das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Seine Kinder haben zu den gleichen Bedingungen wie die inländischen Kinder Zugang zum allgemeinen Unterricht, zu Lehrlings- oder Berufsausbildungen.
Familienangehörige. Erbringen Familienangehörige entlöhnte Leistungen, besteht auch für sie eine BVG-Beitragspflicht, sobald der Lohn den Mindestjahreslohn überschreitet und sie der AHV-Versicherungspflicht unterstehen. Eine Ausnahme besteht dort, wo Familienangehörige ebenfalls im Status einer selbstständigerwerbenden Person mitarbeiten.
Familienangehörige. 1.1 Versichert sind: a) Sie, b) Ihr Ehegatte, c) Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver- sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist, d) die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: • sie leben mit Ihnen oder einem mitversicherten Eltern- teil in häuslicher Gemeinschaft, • sie sind minderjährig, • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium), • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss daran Freiwilligendienst, • sie sind als pflegebedürftig anerkannt, • sie sind körperlich, geistig oder seelisch behindert oder leiden an einer psychischen Krankheit, e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden • verheirateten Kinder, • Schwiegerkinder, • Enkelkinder, • Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern), • Schwiegereltern, • Großeltern und • Geschwister, sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind. 1.2 In Erweiterung von Nr. 1.1 e) sind a) Ihre unverheirateten Enkelkinder auch versichert, sofern deren Elternteil ebenfalls mitversichert ist und auf sie eine der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 d) zutrifft, b) Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeein- richtung leben.
Familienangehörige. (1) Bleibt eine Person nach Artikel 7, 8 Absätze 1 und 2 oder Artikel 9 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Familienangehörige. (1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–12 während der Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats unterstellt, so gilt dies auch für ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit ihr im Gebiet des ersten Vertragsstaats aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Gelten nach Absatz 1 für die nichterwerbstätige Ehegattin oder den nichterwerb- stätigen Ehegatten und die Kinder, welche sich mit der erwerbstätigen Person im Ge- biet von Albanien aufhalten, die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. Titel III‌
Familienangehörige. Die Mutter, der Vater, die Schwester, der Bruder, die Ehefrau, der Ehemann, der Lebenspartner, der Verlobte/die Verlobte oder der faktische Ehepartner (jedes Paar, auch gleichgeschlechtliche, das eine faktische Lebensgemeinschaft eingeht und ständig an derselben Adresse wohnt), die Tochter, der Sohn (einschließlich Adoptivtochter oder -sohn), der Großvater, die Großmutter, der Enkel, die Enkelin, der Stiefvater, die Stiefmutter, der Schwiegersohn, der Stiefsohn, die Stieftochter, die Stiefschwester, der Stiefbruder, die Halbschwester, der Halbbruder, das Pflegekind, der gesetzliche Vormund, das Kind unter Vormundschaft, des Inhabers der Versicherten Kreditkarte. Bezeichnet das Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet. Verlust durch physischen Bruch oder dauerhafter, vollständiger und unwiederbringlicher Verlust des Gebrauchs oder der Funktion eines Arms am oder oberhalb des Handgelenks oder eines Beins am oder oberhalb des Knöchels. Unwiederbringlicher Verlust des gesamten Sehvermögens auf einem oder beiden Augen; er gilt als eingetreten, wenn der nach der Korrektur verbleibende Grad des Sehvermögens 3/60 oder weniger auf der Snellen-Skala beträgt. (Das bedeutet, dass Sie auf 90 cm oder weniger sehen können, was Sie auf 18 m sehen sollten).
Familienangehörige. Die Tarifgruppen C und H gelten auch für Familienangehörige von Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass • die Familienangehörigen selbst nicht erwerbstätig sind und • mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden.