FATCA. Für den OGAW und seine Teilfonds gelten die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz in jeweils geltender Fassung.
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FATCA. Für Die Kollektivtreuhänderschaft bzw. allfällige Teil- fonds unterziehen sich den OGAW und seine Teilfonds gelten die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die den entsprechenden Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen liech- tensteinischen FATCA-Gesetz in jeweils geltender FassungGesetz.
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