Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende ent- sprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften Wertpapierge- schäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende entspre- chende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte Wertpapierge- schäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen best- möglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende keineentsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glatt- stellungsgeschäft abzuschließen.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften Wert- papiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte Wert- papiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
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Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften Wertpapier-ge- schäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende entspre- chende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte Wertpapierge- schäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages Auftrags nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen best- möglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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