Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ausrei- chende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht und eine Rückfrage wegen der Eilbedürftigkeit des Auf- trags ausscheidet. (3) Hat das Kreditinstitut gemäß Abs. (2) ein Wertpapiergeschäft ohne vorhandene Deckung am Verrechnungskonto ausgeführt und schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen oder ein Glattstellungsge- schäft abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fehlende Deckung. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ausrei- chende entsprechende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht und eine Rückfrage wegen der Eilbedürftigkeit des Auf- trags ausscheidetam Verrechnungskonto wünscht.
(3) Hat das Kreditinstitut gemäß gem. Abs. (2) ein Wertpapiergeschäft ohne vorhandene Deckung am Verrechnungskonto ausgeführt und schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung am Verrechnungskonto an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen oder ein Glattstellungsge- schäft Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fehlende Deckung. E. Fehlende Deckung
(1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapier- geschäften Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine ausrei- chende entsprechende Deckung am Verrechnungskonto vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapier- geschäfte Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht und eine Rückfrage wegen der Eilbedürftigkeit des Auf- trags ausscheidetwünscht.
(3) Hat das Kreditinstitut gemäß Abs. (2) ein Wertpapiergeschäft ohne vorhandene Deckung am Verrechnungskonto ausgeführt und schafft Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs zu verkaufen ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. Z 66.
(1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist.
(2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht.
(3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsge- schäft Glattstellungsgeschäft abzuschließen.
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Samples: General Terms and Conditions