FERIENHAUSGEBIET Musterklauseln

FERIENHAUSGEBIET. Wie bereits vorstehend dargelegt, werden ca. 327 Pkws/d bei einer Belegung von 100 % in den Ferienpark einfahren. Üblicherweise werden diese Fahrzeuge dann auch für Tagesausflüge ins Xxxxxx und zum Einkaufen genutzt. Aufgrund der Überlegungen einen regelmäßigen Bus- und Bootsshuttledienst zu den umliegenden Orten und Einrichtungen zu betreiben, lässt sich die Anzahl dieser Fahrzeugbewegungen reduzieren. Eine weitere Reduzierung der Fahrzeugbewegungen lässt sich durch das bestehende, gut ausgebaute Radwegnetz entlang der Mosel zu den umliegenden Orten in Ansatz bringen. Daher erfolgt die Ermittlung des täglichen Quell- und Zielverkehrs unter dem Ansatz von drei Fahrzeugbewegungen mit jeweils einem Aus- und Einfahrtsvorgang von 80 % der parknutzenden Pkws bei einer Parkauslastung von 100 %. QGäste = 327 Pkw x 3 x 2 x 0,8 = 1.570 Kfz / 24h Hinzu kommen noch ca. 20 Fahrzeugbewegungen mit jeweils einer An- und Abfahrt durch Angestellte des Ferienparks, wodurch sich der Quell- und Zielverkehr erhöht um QMitarbeiter = 40 Kfz / 24h Nach einem Aufsatz im Tagungsband AMUS 2000, Heft 69, von Xxxxxxx Xxxxxxxxxx ist für die Abschätzung des Güterverkehrsaufkommens in Wohngebieten in Form von Versorgungs- und Entsorgungsverkehr (z.B. Müllabfuhr) ein Faktor von 0,05 LKW-Fahrten je Einwohner in Ansatz zu bringen. Entsprechend dem Parkkonzept, die bestehenden Freizeitangebote und Einkaufsmöglichkeiten in den umliegenden Orten zu nutzen bzw. auszubauen, lässt sich die Anzahl der erforderlichen Fahrten für Versorgungsfahrzeuge ebenfalls reduzieren. Für den rechnerischen Ansatz wird daher ein Faktor von 0,04 LKW-Fahrten berücksichtigt. Bei einer Parkbelegung von 100 % ergibt sich wie oben dargelegt eine Gesamtbelegung von ca. 1.400 Gästen. Aus dem v. g. Ansatz ergibt sich die Zahl der für die Ver- und Entsorgung erforderlichen LKW-Fahrten: DTVSV = 1.400 x 0,04 = 56 Fz / 24h Bei einem Umrechnungsfaktor von 2,5 zur Ermittlung der Pkw-Einheiten, errechnet sich die Verkehrsmenge aus dem Güterverkehr mit: QLKW = 56 Fz/24h x 2,5 = 140 Kfz / 24h Hieraus ergibt sich die Gesamtbelastung infolge Quell- und Zielverkehr mit: Qges = QGäste + QMitarbeiter + QLKW Qges = 1.570 Kfz / 24h + 40 Kfz / 24h +140Kfz / 24h Zur „ungünstigen“ Abschätzung der Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde wird angenommen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Std. abgewickelt wird. Hierdurch ergibt sich eine Verkehrsmenge aus Quell- und Zielverkehr von in der Spitzenstunde: QGes ...
FERIENHAUSGEBIET. Zur Sicherung der das Ferienhausgebiet (SO3) betreffenden Verpflichtungen aus § 3 Abs. 2 dieses Vertrags wird folgendes vereinbart: (a) Die Erwerber treten mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die jeweilige Nutzungseinheit in den vom Vorhabenträger mit einem geeigneten Dienstleister zuvor abzuschließenden Vermittler- und Verwaltervertrag ein. Eine Eigenvermietung durch die WEG-Eigentümer wird hierbei ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, sollen die Vermittler- und Verwaltungsverträge so ausgestaltet werden, dass eine Kündigung des Vermittler- und Verwaltervertrages nicht durch die einzelnen WEG-Eigentümer, sondern nur durch die Eigentümergemeinschaft möglich ist. Jeder Erwerber hat sich mit dem Abschluss des Kaufvertrags dazu zu verpflichten, im Falle der Weiterveräußerung eines bereits errichteten Ferienhauses oder einer Nutzungseinheit bzw. eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Ferienhaus an Dritte diese zu verpflichten, ebenfalls in den die einheitliche Vermietung der Ferienwohnungen betreffenden Vermittler- und Verwaltervertrag einzutreten und die diesbezüglichen Verpflichtungen an eventuelle zukünftige Erwerber weiterzugeben. (b) In den Kaufverträgen mit den Erwerbern wird der ausschließlich gewerblich-touristische Nutzungszweck festgeschrieben und werden jedwede anderen Nutzungen – bis auf eine sechswöchige Eigennutzung – ausgeschlossen. Als Eigennutzung gilt die Nutzung zum Aufenthalt durch den jeweiligen Eigentümer sowie deren Familienangehörige. (c) Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde dazu, auf dem Grundstück des Ferienhausgebiets (Flurstücke 896, 851, 890, 891, 892, 947, 894, 895 der Flur 2 der Gemarkung List eingetragen im Grundbuch von List Blatt 1427) zu deren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu bewilligen: „Der jeweilige Eigentümer von sämtlichen im Ferienhausgebiet zu errichtenden Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen verpflichtet sich dazu, eine Eigennutzung seiner Ferienimmobilie über einen Zeitraum von 6 Wochen pro Kalenderjahr hinaus zu unterlassen. Unter Eigennutzung ist eine Nutzung durch sich selbst und seine näheren Familienangehörigen zu verstehen. Der jeweilige Eigentümer von sämtlichen in diesem Bereich zu errichtenden Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen verpflichtet sich weiter dazu, jedwede Eigennutzung und jede sonstige Nutzung der Ferienimmobilie zu unterlassen, sofern letztere nicht über einen Zeitraum von mindestens 44 Wo...

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  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.