Feuer-Rohbauversicherung Musterklauseln

Feuer-Rohbauversicherung. Der Versicherungsschutz gegen Brand- Blitzschlag- und Explosionsschäden ist für die Dauer der Rohbauversicherung, beitragsfrei, maximal aber 24 Monate. Er umfasst auch die auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur schlüsselfertigen Herstel- lung. In Erweiterung zu Teil C § 6 Nr. 5 a VSG 2010 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestim- mungswidrig ausgetreten ist. In Erweiterung zu Teil C § 6 Nr. 1 b VSG 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt. In Erweiterung zu Teil C § 1 Nr. 6 d dd) VSG 2010 sind künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, soweit nicht nach Nr. 5 b versichert, bis 3.000 EURO versichert.
Feuer-Rohbauversicherung. Das Gebäude ist bis zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, längstens aber bis zur Bezugsfertigkeit, prämienfrei versi- chert. Die Bezugsfertigkeit vor diesem Zeitpunkt ist dem Versicherer anzuzeigen. Versichert sind das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendi- gen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe Der Komfortschutz beinhaltet die nachfolgend genannten Einschlüsse mit den jeweiligen Entschädigungsgrenzen. Zusätzlich ist die Entschädi- gung für den Komfortschutz insgesamt auf die Höhe der Gebäude-Versicherungssumme begrenzt.
Feuer-Rohbauversicherung. Das Gebäude ist bis zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt, längstens aber bis zur Bezugsfertigkeit, prämienfrei versichert. Die Bezugsfertigkeit vor diesem Zeit- punkt ist dem Versicherer anzuzeigen. Versichert sind das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustof- fe.
Feuer-Rohbauversicherung a) Versichert sind das Gebäude (die Gebäude) und die zur Einrichtung des Gebäu- des (der Gebäude) notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustotfe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für 24 Monate.
Feuer-Rohbauversicherung. Selbstbeteiligung
Feuer-Rohbauversicherung. Tarifvariante Versicherungsschutz Tarifvariante Versicherungsschutz
Feuer-Rohbauversicherung. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile und seiner Ladung versichert. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Xxxxx tritt erst dann in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist. WGB3, SB VGB 2013 GVI, Stand 01.01.2014 Seite 4 von 7
Feuer-Rohbauversicherung. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile und seiner Ladung versichert. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Xxxxx tritt erst dann in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist. WGB3, SB VGB 2013 GVI, Stand 01.01.2014 Seite 6 von 7 Die Einstufung des Beitrages erfolgt u.a. nach Tarifzonen und dem Gebäudealter (bis 15 Jahre und älter). Abweichend vom Alter des Gebäudes gilt für die Einstufung des Beitrages bei dem Risiko Leitungswasser die letzte komplette Leitungswasserinstallation, bei dem Risiko Sturm/Hagel die letzte komplette Dachneueindeckung. Die Beitragsstaffel nach dem Gebäudealter (Abschnitt A § 20 VGB 2013) kann abweichend vereinbart werden.
Feuer-Rohbauversicherung. Antragsgemäß sind das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und Bauteile während der Zeit des Rohbaues bis zur bezugsferti- gen Herstellung versichert, längstens für den vereinbarten Zeitraum. Die Aufnahme eines Betriebes, gleich welcher Art und welchen Umfanges, gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhö- hung im Sinne des Teil D Allgemeiner Teil § 10.
Feuer-Rohbauversicherung. 52. Weitere Naturgefahren inkl. Starkregen – nur soweit gesondert vereinbart