Feuer-Rohbauversicherung Musterklauseln

Feuer-Rohbauversicherung. Das Gebäude ist bis zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt, längstens aber bis zur Bezugsfertigkeit, prämienfrei versichert. Die Bezugsfertigkeit vor diesem Zeit- punkt ist dem Versicherer anzuzeigen. Versichert sind das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustof- fe.
Feuer-Rohbauversicherung. Der Versicherungsschutz gegen Brand- Blitzschlag- und Explosionsschäden ist für die Dauer der Rohbauversicherung, beitragsfrei, maximal aber 24 Monate. Er umfasst auch die auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaues bis zur schlüsselfertigen Herstel- lung. In Erweiterung zu Teil C § 6 Nr. 5 a VSG 2010 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestim- mungswidrig ausgetreten ist. In Erweiterung zu Teil C § 6 Nr. 1 b VSG 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt. In Erweiterung zu Teil C § 1 Nr. 6 d dd) VSG 2010 sind künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, soweit nicht nach Nr. 5 b versichert, bis 3.000 EURO versichert.
Feuer-Rohbauversicherung a) Versichert sind das Gebäude (die Gebäude) und die zur Einrichtung des Gebäu- des (der Gebäude) notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustotfe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für 24 Monate. b) Bei Aushändigung des Versicherungsscheines ist der erste Jahresbeitrag nebst Kos- ten und Versicherungsteuer zu entrichten.
Feuer-Rohbauversicherung. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile und seiner Ladung versichert. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Xxxxx tritt erst dann in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist. WGB3, SB VGB 2013 GVI, Stand 01.01.2014 Seite 4 von 7
Feuer-Rohbauversicherung. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten, beitragsfrei gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile und seiner Ladung versichert. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Xxxxx tritt erst dann in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist. WGB3, SB VGB 2013 GVI, Stand 01.01.2014 Seite 6 von 7 Die Einstufung des Beitrages erfolgt u.a. nach Tarifzonen und dem Gebäudealter (bis 15 Jahre und älter). Abweichend vom Alter des Gebäudes gilt für die Einstufung des Beitrages bei dem Risiko Leitungswasser die letzte komplette Leitungswasserinstallation, bei dem Risiko Sturm/Hagel die letzte komplette Dachneueindeckung. Die Beitragsstaffel nach dem Gebäudealter (Abschnitt A § 20 VGB 2013) kann abweichend vereinbart werden.
Feuer-Rohbauversicherung a) Versichert sind das Gebäude (die Gebäude) und die zur Einrichtung des Gebäudes (der Gebäude) notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für 24 Monate. b) Bei Aushändigung des Versicherungsscheines ist der erste Jahresbeitrag nebst Kosten und Versicherungssteuer zu entrichten.
Feuer-Rohbauversicherung. Selbstbeteiligung
Feuer-Rohbauversicherung. Weitere Naturgefahren inkl. Starkregen – nur soweit gesondert vereinbart
Feuer-Rohbauversicherung. Die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei gegen folgende Schäden versichert: a) Feuerschäden nach § 2.2 – 2.5 DEG-VGB 2019 Abschnitt A sowie Nr. 1-8 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung optimum; b) Leitungswasserschäden nach § 3 DEG-VGB 2019 Abschnitt A mit Ausnahme von Frostschäden. Die Bestimmungen des § 12.1 b) DEG-VGB 2019 Abschnitt A bleiben unberührt; c) Sturmschäden, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Türen eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. Eine vorzeitige bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine erweiterte beitragsfreie Feuer- Rohbauversicherung für maximal 36 Monate gewährt werden. Bei Versicherung von Weiteren Naturgefahren (Elementarversicherung) tritt der Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraum nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums bezugsfertig hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Weitere Naturgefahren inkl. Starkregen (Elementarversicherung) gewährt werden kann.
Feuer-Rohbauversicherung. Tarifvariante Versicherungsschutz Tarifvariante Versicherungsschutz