Common use of Feuerlöscheinrichtungen Clause in Contracts

Feuerlöscheinrichtungen. 5.5.1 Arbeitsstätten müssen gemäß ArbStättV entsprechend der ermittelten Brandgefährdung mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Jede Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist mit geeigneten Feuerlöschern nach DIN EN 3 auszustatten. Die Anbringung hat gut sichtbar und stets leicht zugänglich an zentralen Stellen zu erfolgen. Zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen zu prüfen.

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Feuerlöscheinrichtungen. 5.5.1 Arbeitsstätten müssen gemäß ArbStättV entsprechend der ermittelten Brandgefährdung mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein. Jede Arbeits- Arbeits­ bzw. Betriebsstätte ist mit geeigneten Feuerlöschern nach DIN EN 3 auszustatten. Die Anbringung hat gut sichtbar und stets leicht zugänglich an zentralen Stellen zu erfolgen. Zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen zu prüfen.

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