Sachschaden. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
a) Einbruchdiebstahl;
b) Vandalismus nach einem Einbruch;
c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks;
d) Raub auf Transportwegen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.
Sachschaden. Jede Beschädigung oder Zerstörung sowie jeder Verlust von Gütern mit Ausnahme von Diebstahl.
Sachschaden. Siehe Definition 1.31. „Sachschaden“. Diese Terminologie wird in der Haftpflichtversicherung verwendet.
Sachschaden. Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die nicht Ihr Eigentum sind, einschließlich der daraus entstehenden Schäden. Schadensereignis(se) Ein Ereignis oder eine Kette von Vorfällen, die miteinander in Zusammenhang stehen und dieselbe Ursache haben. Verschleiß Beschädigung oder Verschlechterung des Zustands von Gegenständen, die allmählich infolge des Gebrauchs oder der Alterung eintritt.
Sachschaden. Versicherungsort, Unterbrechungsschaden
Sachschaden. V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z
1. Als Xxxxxxxxxxx gilt die unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung sowie der Verlust der im Geräteverzeichnis der Polizze angeführten Sachen durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern die durch vorangeführte Gefahren verursachten Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2. mechanisch einwirkende Gewalt;
1.3. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4. Wasser und Feuchtigkeit aller Art;
1.5. Xxxxxxxxx, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag. Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6. Versengen und Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen;
1.7. Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Störung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.8. Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Beraubung;
1.9. Glasbruch.
2. Als Sachschaden an elektromechanischen Anlagen gilt weiters die unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im Geräteverzeichnis der Polizze angeführten Sachen durch
2.1. unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und dgl.;
2.2. Konstruktions-, Behebungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler.
3. Nicht als Sachschäden gelten, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, Schäden oder Verluste, die eingetreten sind
3.1. durch Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden);
3.2. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxydation und Ablagerungen aller Art;
3.3. durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
3.4. beim Transport sowie bei Versetzungen, Lagerungen, Überholung oder Instandsetzung außerhalb des Versicherungsortes:
3.5. durch dauernde Witterungseinflüsse;
3.6. durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (Lack-, Email- und Schrammschäden);
3.7. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ord...
Sachschaden. 1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache, die 1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten;
Sachschaden. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorher- gesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Sachschaden. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
a) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
b) Bruchsschäden außerhalb von Gebäuden;
c) Nässeschäden.
Sachschaden. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.