Sachschaden Musterklauseln

Sachschaden. Jede Beschädigung oder Zerstörung sowie jeder Verlust von Gütern mit Ausnahme von Diebstahl.
Sachschaden. Siehe Definition 1.31. „Sachschaden“. Diese Terminologie wird in der Haftpflichtversicherung verwendet.
Sachschaden. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
Sachschaden. Sachschaden ist die Zerstörung oder die Beschädigung eines im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäudes oder sonstigen Grundstückbestandteils durch
Sachschaden. 1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache, die 1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadensereignis) eintreten;
Sachschaden. Artikel 3 Versicherungsort, Unterbrechungsschaden Artikel 4
Sachschaden. V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z
Sachschaden. Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Gegenständen, die nicht Ihr Eigentum sind, einschließlich der daraus entstehenden Schäden. Schadensereignis(se) Ein Ereignis oder eine Kette von Vorfällen, die miteinander in Zusammenhang stehen und dieselbe Ursache haben. Verschleiß Beschädigung oder Verschlechterung des Zustands von Gegenständen, die allmählich infolge des Gebrauchs oder der Alterung eintritt.
Sachschaden. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorher- gesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Sachschaden. Der Lieferant trägt keine Verantwortung für durch das Verkaufte verursachte Schäden • an unbeweglichen oder beweglichen Sachen/Maschinen, die eintreten, während sich das Werkzeug im Besitz des Käufers befindet • an Produkten, die vom Käufer hergestellt/geliefert werden, oder an Produkten, von denen diese Bestandteil sind, oder für durch diese Produkte verursachte Schäden. Der Lieferant trägt keine Verantwortung für Betriebsausfälle oder sonstigen indirekten Verlust.