Common use of Finanzausstattung Clause in Contracts

Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016. (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur Verfügung (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nach- folgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Universität Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Universität Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) 11.205 T € für 2014 11.205 T € für 2015 11.205 T € für 2016 11.205 T € für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe mög- lichst aus einer Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studen- tenwerk entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studentenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2014 jährlich 000.000 € zur Verfügung. Dar- über hinausgehende Aufwendungen des Studentenwerks erstatten die Hoch- schulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. (1) Land und Hochschulen verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Für die Ver- tragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaf- tungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Freie Universität Berlin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. (2) Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für Drittmittel. (3) Bei dinglichen Verfügungen über die zum 1. Januar 1997 zur Nutzung über- tragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nut- zungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der vorrangig für investive Maßnah- men einzusetzen ist. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte entstehen, wer- den vorab aus den Erlösen erfüllt. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die je- weiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. (4) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegen- schaften an einer Stelle zu Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Erlöse in diesem Fall dem Land zu. Abs. 3 findet in diesen Fällen keine An- wendung. (5) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorhe- rigen Zustimmung der für die Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senats- verwaltungen. (6) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verwaltungsvereinbarung zwi- schen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 04. Juni 2009 wie vereinbart erfolgt und dass Bund und Länder für die dritte Phase des Hochschul- paktes rechtzeitig eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen. Ande- renfalls werden die Vertragspartner Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, die ver- traglichen Verpflichtungen der Hochschulen den veränderten Rahmenbedingun- gen anzupassen. (7) Die Hochschulen werden sich stärker dafür einsetzen, dass durch geeignete An- träge im Sinne des Art. 91 b GG jährlich deutlich mehr Mittel aus dem für die Ge- meinschaftsaufgabe „Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großge- räte“ gemäß Art. 91 b GG zur Verfügung stehenden Budget eingeworben werden.

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Samples: Vertrag Gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz

Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016. (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur VerfügungVerfügung 1.036.325 T€ für 2017 (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nach- folgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Universität Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung Hoch- schulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Universität Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) 11.205 T € für 2014 11.205 T € für 2015 11.205 T € für 2016 11.205 T € für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe mög- lichst aus einer Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studen- tenwerk entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studentenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2014 jährlich 000.000 € zur Verfügung. Dar- über hinausgehende Aufwendungen des Studentenwerks erstatten die Hoch- schulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. (1) Land und Hochschulen verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Für die Ver- tragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaf- tungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Freie Universität Hochschule Wirtschaft und Recht Berlin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. (2) Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für Drittmittel. (3) Bei dinglichen Verfügungen über die zum 1. Januar 1997 zur Nutzung über- tragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nut- zungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der vorrangig für investive Maßnah- men einzusetzen ist. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte entstehen, wer- den vorab aus den Erlösen erfüllt. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die je- weiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. (4) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegen- schaften an einer Stelle zu Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Erlöse Veräußerungserlöse in diesem Fall dem Land zu. Abs. 3 findet in diesen Fällen Fäl- len keine An- wendungAnwendung. (5) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorhe- rigen Zustimmung der für die Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senats- verwaltungen. (6) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verwaltungsvereinbarung zwi- schen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 04. Juni 2009 wie vereinbart erfolgt und dass Bund und Länder für die dritte Phase des Hochschul- paktes rechtzeitig eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen. Ande- renfalls werden die Vertragspartner Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, die ver- traglichen Verpflichtungen der Hochschulen den veränderten Rahmenbedingun- gen anzupassen. (7) Die Hochschulen werden sich stärker dafür einsetzen, dass durch geeignete An- träge im Sinne des Art. 91 b GG jährlich deutlich mehr Mittel aus dem für die Ge- meinschaftsaufgabe „Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großge- räte“ gemäß Art. 91 b GG zur Verfügung stehenden Budget eingeworben werden.

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Samples: Vertrag

Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016.Zuschüsse (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe an die staatlichen Berliner Hochschulen mit Aus- nahme der nachfolgenden Charité in einer Gesamthöhe von 000.000.000 € für 2006 000.000.000 € für 2007 000.000.000 € für 2008 000.000.000 € für 2009. Die genannten Beträge zur Verfügungumfassen auch die Kosten für Besoldungs- und Tarifanpas- sungen sowie für die Beihilfe- und Versorgungsleistungen. (2) Das Land Berlin verpflichtet Die Freie Universität erhält für die Jahre 2006 - 2009 folgende konsumtive Zu- schüsse: 000.000.000 € für 2006 000.000.000 € für 2007 000.000.000 € für 2008 000.000.000 € für 2009 vorbehaltlich der Änderungen, die sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gem. § 3 ergeben. Die Fortschreibung der konsumtiven Zuschüsse mindestens 2006 bis zur Höhe 2009 für die zwölf Vertragshochschulen ergibt sich aus der nach- folgenden Beträge zur Verfügung Anlage 1 zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017diesem Vertrag. (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen Freie Universität erhält in den Bezug Jahren 2006 bis 2009 folgende investive Zu- schüsse: 00.000.000 € für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar2006 00.000.000 € für 2007 00.000.000 € für 2008 00.000.000 € für 2009. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Universität Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Universität Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) 11.205 T € für 2014 11.205 T € für 2015 11.205 T € für 2016 11.205 T € für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulübergreifende In Fällen von hochschulübergreifenden Strukturveränderungen, die einvernehmlich einvernehm- lich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden zieht das Land, vertre- ten durch das Land Berlinden Senator für Wissenschaft, vertreten durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied des SenatsForschung und Kultur, im Rahmen der Gesamthöhe Ge- samthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetztdie erforderlichen haushaltsmäßigen Konsequenzen. (1) Der Strukturfonds zur Förderung neuer Studiengänge sowie zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten an den Fachhochschulen wird fortgeführt. Über die Vergabe der Mittel wird im Wettbewerbsverfahren nach externer Begutachtung entschieden. Nach erfolgreicher Akkreditierung erhöhen die Mittel dauerhaft die Ausstattung der Hochschule. (2) Der Strukturfonds wird aus Beiträgen der Freien Universität, der Humboldt- Universität und der Technischen Universität entsprechend ihrem Anteil am Gesamt- plafond gebildet. Ab dem Jahre 2006 führen die drei Universitäten jährlich insgesamt 0.000.000 € plafondsenkend an den Strukturfonds ab. Die Vertragsparteien vereinba- ren, dass von 2006 bis 2017 in diesem Verfahren Mittel in Höhe von 00.000.000 € neu zugeordnet sein werden. Die Anträge der Fachhochschulen erfolgen auf der Ba- sis einer jährlichen Ausschreibung durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Dabei sollen auch Bereiche vorrangige Berücksichtigung finden, in denen das Land in der Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft besondere Schwerpunkte setzt. Über die Bewilligung der Anträge und die Vergabe der Mittel des Strukturfonds entscheidet der Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf der Grundlage der Empfehlung einer externen Expertenkommission, die er im Benehmen mit der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten beruft. (3) Der Strukturfonds wird zweckgebunden bei der Technischen Fachhochschule Berlin eingerichtet und entsprechend den Entscheidungen gem. Abs. 2 Satz 6 haus- haltswirtschaftlich zugewiesen. (1) Um die finanzielle Anreizwirkung zur weiteren Leistungssteigerung zu verstärken, entwickeln die Hochschulen das gemeinsame System der leistungsbezogenen Mit- telverteilung nach Maßgabe der in der Anlage 2 getroffenen Festlegungen weiter. Zum Haushalt 2006 werden 20 %, zum Haushalt 2007 25 % und in den Folgejahren 30 % der um Sondertatbestände bereinigten Zuschüsse der drei großen Universitä- ten ohne Verlustkappungsgrenze einbezogen. (2) Zur Beschreibung des Ausbildungserfolges wird ab dem Sommersemester 2007 neben der Zahl der Absolventen im gleichen Umfang die Zahl der an einer Hoch- schule erfolgreich absolvierten Studienmodule anhand der Leistungspunkte erfasst und in die leistungsbezogene Mittelverteilung einbezogen, sofern in diesem Studien- gang Studienmodule angeboten und Leistungspunkte vergeben werden. Die Hoch- schulen erarbeiten gemeinsam entsprechende strukturelle Umstellungen in den Hochschulen und Meilensteine zur Umsetzung. Die Kosten der Studie tragen die Hochschulen im Verhältnis zueinander. (3) Nach der im Jahr 2008 mit den Zahlen der Jahre 2004 bis 2006 durchgeführten Mittelverteilung findet eine Evaluierung des Systems unter quantitativen und qualita- tiven Gesichtspunkten statt. Von dem Ergebnis dieser Evaluation wird die Fortfüh- rung und Weiterentwicklung des Systems nach 2009 abhängig gemacht. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe mög- lichst aus einer Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studen- tenwerk Studenten- werk entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studentenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2014 jährlich 000.000 € zur Verfügung. Dar- über hinausgehende Die Hochschulen erstatten die Aufwendungen des Studentenwerks erstatten die Hoch- schulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. Nach dem Jahr 2007 wird das Verfahren auch im Hinblick auf die Höhe der Aufwendungen und ihre Zu- mutbarkeit überprüft. (1) Land und Hochschulen verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Für die Ver- tragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaf- tungsauflagen Bewirtschaftungs- auflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Freie Universität Berlin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. (2) Die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für DrittmittelDie Hochschulen verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen bei der Einwerbung von Drittmitteln zu unternehmen. Sie steigern ihr entgeltpflichtiges Weiterbildungsangebot. (3) Bei dinglichen Verfügungen über die zum 1. Januar 1997 zur Nutzung über- tragenenübertrage- nen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nut- zungsberechtigten nutzungsbe- rechtigten Hochschule der Erlös zu, der vorrangig für kofinanzierte investive Maßnah- men Maß- nahmen einzusetzen ist. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass bei einer Veräußerung der in der Anlage 3 aufgeführten Liegenschaften über die Verwendung der Erlöse in Abstimmung mit Grund- stücksgeschäften, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte entstehen, wer- den vorab aus den Erlösen erfülltder Finanzverwaltung gesondert ent- schieden wird. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule Hochschu- le in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die je- weiligen jeweiligen Zuschüsse des Landes Lan- des für die Hochschule angerechnet. (4) Finanzielle Verpflichtungen, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte nach dem vorstehenden Absatz entstehen, werden vorab aus den Erlösen erfüllt. Dies gilt insbesondere für Rückforderungsansprüche des Bundes nach dem Hochschulbau- förderungsgesetz gegenüber Berlin. (5) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegen- schaften Liegenschaf- ten an einer Stelle zu Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Erlöse Ver- äußerungserlöse in diesem Fall dem Land zu. Abs. 3 findet in diesen Fällen keine An- wendungAnwendung. (56) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorhe- rigen Zustimmung der für die Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senats- verwaltungenSenatsverwaltun- gen. (6) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verwaltungsvereinbarung zwi- schen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 04. Juni 2009 wie vereinbart erfolgt und dass Bund und Länder für die dritte Phase des Hochschul- paktes rechtzeitig eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen. Ande- renfalls werden die Vertragspartner Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, die ver- traglichen Verpflichtungen der Hochschulen den veränderten Rahmenbedingun- gen anzupassen. (7) Die Hochschulen werden sich stärker dafür einsetzen, dass durch geeignete An- träge im Sinne des Art. 91 b GG jährlich deutlich mehr Mittel aus dem für die Ge- meinschaftsaufgabe „Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großge- räte“ gemäß Art. 91 b GG zur Verfügung stehenden Budget eingeworben werden.

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Samples: Vertrag Gemäß Artikel Ii Des Haushaltsstrukturgesetzes 1997

Finanzausstattung. 1 Leistungsbasiertes Hochschulfinanzierungssystem (1) Die Vertragsparteien führen das leistungsbasierte Finanzierungssystem mit den in Anlage 1 genannten Modifikationen fort. Die Hochschulen werden durch dieses System auf Grundlage ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Wissenstransfer und Gleichstellung/Diversity finanziert und er- halten für zusätzliche Leistungen in diesen Bereichen in einem festgelegten Um- fang eine verlässliche Finanzierung. (2) Bei eventuellen Minderleistungen erfolgt eine Kappung der Verluste in den jewei- ligen Leistungsbereichen bei 5 % in Bezug auf das Jahr 2014. (3) Im Laufe des Jahres 2015 erfolgt rechtzeitig eine Anpassung des Finanzierungs- systems an die für die dritte Phase des Hochschulpakts 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Ziele und Finanzierungsparameter ab 2016. (1) Das Land Berlin stellt den staatlichen Berliner Hochschulen mit Ausnahme der Charité für konsumtive Zwecke gem. § 87 Abs. 1 BerlHG insgesamt konsumtive Zuschüsse bis zur Höhe der nachfolgenden Beträge zur VerfügungVerfügung 953.316 T€ für 2014 964.349 T€ für 2015 1.002.013 T€ für 2016 1.036.325 T€ für 2017 (2) Das Land Berlin verpflichtet sich darüber hinaus, den Hochschulen Bundesmittel aus dem Hochschulpakt 2020 als Zuschüsse mindestens bis zur Höhe der nach- folgenden Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die Einnahmen in ent- sprechender Höhe rechtlich gesichert oder eingegangen sind 140.587 T€ für 2014 153.343 T€ für 2015 139.701 T€ für 2016 144.100 T€ für 2017 (3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 und 2 stellen den Bezug für die Bemessung der Zu- schüsse an die Hochschulen nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gemäß § 1 dar. (4) Die maximale Gesamthöhe der Zuschüsse gem. Abs. 1 und 2 beträgt 1.180.425 T€ für 2017 (5) Sofern mehr als haushaltsmäßig veranschlagte Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zur Verfügung stehen, die rechtlich gesichert oder eingegangen sind, wer- den sie den Hochschulen zur Verfügung gestellt, insbesondere nach den für den Leistungsbereich Lehre vereinbarten Indikatoren. (6) Die konsumtiven Zuschüsse für die Freie Technische Universität Berlin in den Jahren 2014 bis 2017 bemessen sich nach der leistungsbasierten Hochschulfinanzierung gem. § 1 (s. Anlage 2). (7) Die Freie Technische Universität Berlin erhält in den Jahren 2014 bis 2017 folgende investive Zuschüsse (s. Anlage 3) 11.205 T € für 2014 11.205 T € für 2015 11.205 T € für 2016 11.205 T € für 2017 Hinzu kommen investive Zuschüsse für gegebenenfalls gesondert vereinbarte Bauvorhaben in Bauherrenschaft der Hochschule. (8) Hochschulübergreifende Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, werden durch das Land Berlin, vertreten durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse haushaltsmäßig umgesetzt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration behinderter Studierender nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe mög- lichst aus einer Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studen- tenwerk Studenten- werk entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studentenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2014 jährlich 000.000 € zur Verfügung. Dar- über hinausgehende Darüber hi- nausgehende Aufwendungen des Studentenwerks erstatten die Hoch- schulen Hochschulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind. (1) Land und Hochschulen verfolgen das Ziel der Planungssicherheit. Für die Ver- tragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaf- tungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Freie Technische Universität Berlin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt hat. (2) Einnahmen aus Gebühren und Entgelten gemäß § 2 Abs. 7 und 8 BerlHG werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Gleiches gilt für Drittmittel. (3) Bei dinglichen Verfügungen über die zum 1. Januar 1997 zur Nutzung über- tragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nut- zungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der vorrangig für investive Maßnah- men einzusetzen ist. Finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Grund- stücksgeschäften, die durch Verfügungen oder Rechtsgeschäfte entstehen, wer- den vorab aus den Erlösen erfüllt. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die je- weiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. (4) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegen- schaften an einer Stelle zu Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Erlöse in diesem Fall dem Land zu. Abs. 3 findet in diesen Fällen keine An- wendung. (5) Rechtsgeschäfte, die den Landeshaushalt Berlins berühren, bedürfen der vorhe- rigen Zustimmung der für die Hochschulen und für Finanzen zuständigen Senats- verwaltungen. (6) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Verwaltungsvereinbarung zwi- schen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 04. Juni 2009 wie vereinbart erfolgt und dass Bund und Länder für die dritte Phase des Hochschul- paktes rechtzeitig eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen. Ande- renfalls werden die Vertragspartner Gespräche mit dem Ziel aufnehmen, die ver- traglichen Verpflichtungen der Hochschulen den veränderten Rahmenbedingun- gen anzupassen. (7) Die Hochschulen werden sich stärker dafür einsetzen, dass durch geeignete An- träge im Sinne des Art. 91 b GG jährlich deutlich mehr Mittel aus dem für die Ge- meinschaftsaufgabe „Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großge- räte“ gemäß Art. 91 b GG zur Verfügung stehenden Budget eingeworben werden.

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Samples: Vertrag Gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz