Finanzielle Vereinbarungen Musterklauseln

Finanzielle Vereinbarungen. Die vom Campinggast zu entrichtenden Entgelte ergeben sich aus der jeweils gültigen Preis- liste des CampingPlatzes, über die sich der Xxxx vorab informieren kann. Alle Beträge sind im Voraus fällig. Akzeptiert werden Zahlungen am Anreisetag in bar, mit EC- oder Kreditkar- ten, ausgenommen American Express. Nicht in Anspruch genommene Leistungen für Übernachtungen o.ä. werden rückvergütet, ausgenommen für Leistungen auf der Basis saisonaler Angebote und Parzellenbelegungen.
Finanzielle Vereinbarungen. (a) Als Gegenleistung für Vorteile, die der Sponsor erhält, zahlt der Sponsor die vereinbarten Entgelte an Wiley. (b) Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-, Verkaufs- oder Umsatzsteuer. Die Entgelte enthalten keine sonstigen von einer Steuerbehörde erhobenen Steuern. Wenn die Entgelte aus irgendeinem Grund einer Quellensteuer unterliegen, ist der Sponsor zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet und Xxxxx erhält das volle in dieser Vereinbarung festgelegte Entgelt. (c) Wiley stellt eine Rechnung über die Entgelte aus, und alle Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, vom Sponsor innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. (d) Leistet der Sponsor im Rahmen dieser Vereinbarung Zahlungen an Wiley nicht bis zum Fälligkeitsdatum der betreffenden Zahlung, so ist der Sponsor, ohne Einschränkung der Wiley sonst zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, verpflichtet, Xxxxxx auf den ausstehenden Betrag zum niedrigeren der folgenden Zinssätze zu zahlen. (e) Neben allen anderen in dieser Vereinbarung geregelten Rechtsbehelfen ist Wiley berechtigt, die Bereitstellung des Webinars auszusetzen, falls der Sponsor ausstehende Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung begleicht.
Finanzielle Vereinbarungen. (1) Jede Partei stellt sicher, daß nach ihren Verfahren rechtzeitig die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und seinen Anhängen notwen- digen finanziellen Vorkehrungen getroffen werden. (2) Vor Abschluß der Erprobung und technischen Vali- dierung von EGNOS sind neue finanzielle Vereinba- rungen zu treffen.
Finanzielle Vereinbarungen. Der Sponsor verpflichtet sich, Xxxxx die Gebühren entsprechend den im Term Sheet festgelegten Meilensteinen zu zahlen. Die endgültige Gebühr kann auf Grundlage der tatsächlichen Seitenzahl, eventueller Kosten für Farbdruck und Anlaufkopien oder bei Änderungen der Spezifikationen gegenüber dem Term Sheet angepasst werden. Die endgültige Gebühr wird bestätigt, sobald Wiley die Publikation im Stil der Publikation gesetzt hat und der genaue Seitenumfang bekannt ist. Nach Ermessen von Xxxxx können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden, wenn Kopien der Publikation an andere vom Sponsor angegebene Adressen geschickt werden sollen.
Finanzielle Vereinbarungen a) Der Sponsor zahlt die im Term Sheet festgelegten Entgelte an Wiley. b) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-, Verkaufs- oder Umsatzsteuer. Die Entgelte enthalten keine sonstigen von einer Steuerbehörde erhobenen Steuern. Wenn die Entgelte aus irgendeinem Grund einer Quellensteuer unterliegen, ist der Sponsor zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet und Xxxxx erhält das volle in dieser Vereinbarung festgelegte Entgelt. c) Wiley stellt eine Rechnung über die Entgelte aus, und alle Rechnungen sind vom Sponsor innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. d) Leistet der Sponsor im Rahmen dieser Vereinbarung Zahlungen an Wiley nicht bis zum Fälligkeitsdatum der betreffenden Zahlung, so ist der Sponsor, ohne Einschränkung der Wiley sonst zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, verpflichtet, Zinsen auf den überfälligen Betrag zum niedrigeren der folgenden Zinssätze zu zahlen: (i) 0,5% pro Monat, wobei diese Zinsen tagesgenau ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung des überfälligen Betrags berechnet werden, vor und/oder nach einem Urteil, oder (ii) den jeweiligen gesetzlichen Höchstzinssatz, der in der Gerichtsbarkeit, in der die betreffende Wiley-Einheit ansässig ist, zulässig ist, wobei diese Zinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden. Der Sponsor zahlt die Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag. e) Neben allen anderen in dieser Vereinbarung geregelten Rechtsbehelfen ist Wiley berechtigt, die Bereitstellung der Entwicklung, der Lizenz und des Hostings der Microsite auszusetzen, falls der Sponsor ausstehende Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Zahlungserinnerung begleicht.
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  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.