Finanzplan Musterklauseln

Finanzplan. Entwickeln, Vorschlagen und Überwachen der Umset- zung des jährlichen Finanzplanes zur Finanzprognose der einzelnen Leistungsbereiche in enger Kooperation mit Controlling, Leiter Finanzen, Geschäftsbereichen, Landes- und Regionaldirektionen sowie Tochtergesell- schaften zur Vorlage und Genehmigung durch den Vorstand.
Finanzplan. Das Land verpflichtet sich, der Medizinischen Fakultät gemäß § 1 Abs. 6 HMG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre für die Haushaltsjahre 2020 bis 2024 aus Kapitel 0608 des Landeshaushaltes folgende Zuschüsse zu gewähren: 891 02 Investitionen für Grundausstattung 1.500.400 1.500.400 1.500.400 1.500.400 1.500.400 891 03 Investitionen für For- schungsergänzungs- ausstattung 551.400 642.700 642.700 642.700 642.700 Die Berechnung der Investitionszuschüsse erfolgte nachfolgender Vorgabe: Berechnungsgrundlage waren die durchschnittlich bilanzierten Abschreibungen des Jahres 2015 sowie die Sondertatbestände (IT-Projekte) aus der gemeinsamen Buchführung des Universitätskli- nikums und der Medizinischen Fakultät. 25 v. H. dieses Mittelwertes entfällt auf die Medizinische Fakultät und stellt den gesamten Investitionszuschuss für die Grund- und Forschungsergänzungs- ausstattung der Medizinischen Fakultät dar. Die Aufteilung zwischen der Grund- und der For- schungsergänzungsausstattung erfolgt entsprechend einer Empfehlung der Kultusministerkonfe- renz im Verhältnis 70 zu 30. Für Investitionen für Grundausstattung beträgt der Zuschuss 1.500.400 EUR und wird damit aus der Zielvereinbarungsperiode 2015 – 2019 verstetigt. Auch für Investitionen für Forschungsergänzungs- ausstattung wird der Zuschuss in Höhe von 642.700 EUR aus der Zielvereinbarungsperiode 2015 – 2019 verstetigt, wobei ein Teil davon zur Kofinanzierung von Fördermaßnahmen des EFRE V in das Kapitel 0602, Titel 812 93 abgeführt wurde. Sofern künftig keine EFRE-Förderung gewährleistet werden kann, sollte die Angemessenheit der finanziellen Ausstattung der Investitionsmittel der Me- dizinischen Fakultät überprüft werden. Die haushaltswirtschaftlichen Regelungen zu 1.3. (Teil D) gelten entsprechend. Zur Sicherung der Qualität der Lehre werden der Medizinischen Fakultät folgende Investitionsmittel als zweckgebundener Zuschuss und damit kapazitätsneutral aus Kapitel 0602 für das Jahr 2020 zur Verfügung gestellt: 90 - Umsetzung des Hochschulpaktes 2020 * 500.000 EUR * Die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 werden als zweckgebundener Zuschuss über den Rektor der Xxxx-xxx-Xxxxxxxx- Universität Magdeburg an die Medizinische Fakultät Magdeburg ausgereicht. Es liegt im Interesse des Landes und der Hochschulen, dass die Hochschulen geeignete Maßnah- men ergreifen, um die für den Hochschulpakt 2020 und den Zukunftsvertrag „Studium und Lehre stärken“ geforderten quantitativen als auch qualitativen Zielste...
Finanzplan. Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 31.10. des Vorjahres eine Finanzplanung auf, der alle bei der ARGE anfallenden Personal- und Sachkosten, Transferleistungen nach dem SGB II sowie alle zu erwartenden Einnahmen ausweist. Die Ausgaben für kommunales Personal, das Aufgaben der Agentur für Arbeit übernimmt, werden gesondert ausgewiesen. Der Finanzplan soll dabei insbesondere die in der ARGE anfallenden Verwaltungskosten für Aufgaben in Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit (§ 46 Abs. 1 SGB II) und Eingliederungsleistungen (§ 46 Abs. 1 SGB II) umfassen. Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen.
Finanzplan. (1) Zur Verwaltung der jährlich bereitzustellenden Mittel wird ein Finanzplan aufgestellt. (2) Der Finanzplan der Geschäftsstelle umfasst die von den Trägern jährlich bereitzustellenden Mittel der Metropolregion. Daraus werden insbesondere - die in Art. 10 Abs. 1, 4. Spiegelstrich genannten Personalkosten - die Sachkosten der Geschäftsstelle, - die Reisekosten der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle, - die Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation der Metropolregion, - Workshops und andere Veranstaltungen, - Expertisen und Projekte, - Maßnahmen der Facharbeitsgruppen, - Datenbeschaffung, Drucksachen, Kartografie u. ä. sowie - die nicht von Mitgliedsbeiträgen und Projektfördermitteln gedeckten Kosten des Vereins Projektbüro Metropolregion Hamburg e.V. auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Verein finanziert. (3) Die Geschäftsstelle stellt den Finanzplan gemäß den Vorplanungen des Arbeitsprogramms, den Bedarfsanmeldungen der Facharbeitsgruppen, den Vorplanungen des Vereins Projektbüro Metropolregion Hamburg e.V. sowie den Beschlüssen des Lenkungsausschusses auf. Sie legt den Finanzplan dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 3 b) vor. (4) Jeder Xxxxxx stellt seinen Finanzierungsanteil im Rahmen der Haushaltsplanung sicher. Die Bereitstellung des Finanzierungsanteils durch den jeweiligen Xxxxxx ist Voraussetzung für seine Befugnis zur Mitwirkung in den Gremien der Metropolregion Hamburg. Im Falle des Ausscheidens eines Trägers aus der Mitfinanzierung reduzieren sich die Mittel um den entsprechenden Betrag.
Finanzplan. Der Ausrichter hat bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung einen detaillierten Finanzplan für die jeweilige Veranstaltung aufzustellen, welcher der Genehmigung durch den Veranstalter bedarf. Abweichungen von diesem genehmigten Finanzplan bedürfen der vorherigen Genehmigung des Veranstalters.
Finanzplan. Für einzelne Sparten können keine exakten Zahlen genannt werden. Sorgfältige Schätzungen sind aus- reichend. Unter «Beitrag RKZ» ist der erbetene Beitrag (vgl. Blatt 1) einzusetzen. Die Finanzplanung hat zum Ziel, mittelfristige Aussagen zu Vorhaben zu machen, die finanzielle Impli- kationen im Sinne zusätzlicher Aufwendungen oder höherer Erträge haben. Beispielsweise können in einem Jahr Anfangsinvestitionen für ein Projekt zu Mehrkosten führen, die in den Folgejahren dafür Mehreinnahmen generieren. Zu erläutern sind insbesondere grössere Abweichungen von den Vorjahren oder grössere Sprünge in- nerhalb der Planungsperiode (z.B. «Höherer Projektaufwand im Jahr 2020 weil die Entwicklung eines neuen Kursangebotes geplant ist»).
Finanzplan. Entwickeln, Vorschlagen und Überwachen der Umset- zung des jährlichen Finanzplanes zur Finanzprognose
Finanzplan. Der Ausrichter hat bis spätestens zwei (2) Monate vor Beginn der Veranstaltung einen detail- lierten Finanzplan für die jeweilige Veranstaltung aufzustellen, welcher der Genehmigung durch den DBV bedarf. Abweichungen von diesem genehmigten Finanzplan bedürfen der vorherigen Genehmigung des DBVs.
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  • Finanzen Abrechnungsmodalitäten und Rechnungsstellung Der Bildungsanbieter ist für die ordnungsgemässe Abrechnung der Pauschalbeiträge verantwortlich. Zu Unrecht geltend gemachte Pauschalbeiträge werden vom MBA beim Bildungsanbieter zurückgefordert oder verrechnet. Die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach den Richtlinien der Geschäftsstelle HFSV zum Vollzug der HFSV. Der Bildungsanbieter reicht die Teilnehmerlisten der einzelnen Bildungsgänge unter Angabe des Studienbeginns und -endes der Teilnehmenden beim MBA ein. Grundsätzlich dürfen die Daten Studienbeginn und –ende nicht verändert werden. Falls ausnahmsweise Anpassungen notwendig sind, ist eine Begründung zwingend erforderlich. Der Bildungsanbieter stellt dem MBA vor Ausbildungsbeginn, spätestens jedoch 60 Kalendertage vor den Rechnungsstichtagen, die Liste der neu eintretenden Studierenden zu (Beilagen: Personalienblätter und Bestätigungen der Wohnsitzgemeinden, siehe Musterraster auf der Homepage der EDK). Der Bildungsanbieter prüft vorgängig zur Rechnungsstellung, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung gemäss HFSV und Richtlinien zum Vollzug der HFSV gegeben sind. Dies gilt insbesondere für den massgebenden Wohnsitz gemäss HFSV einschliesslich der effektiven wirtschaftlichen Selbständigkeit. Er holt hierzu vor Ausbildungsbeginn die erforderlichen Unterlagen bei den Studierenden ein. Das MBA kann konkretisierende zusätzliche Abklärungen verlangen. Der Bildungsanbieter stellt zu den Stichtagen der HFSV, 15. Mai und 15. November, Rechnung für Studierende mit Wohnsitz gemäss HFSV im Kanton Bern. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach Stichtag. Jeder laufende HF-Bildungsgang ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

  • Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag be- treffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.