Differenzanspruch Musterklauseln

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der ICM-Clearing- Vereinbarung begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der ICM-Porting-AuswahlfristWiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim- Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist ICM-Porting-Auswahlfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM- Porting-Zeitraums 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der ICM-Porting- Auswahlfrist Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis zum Ablauf des ICM-Porting-Zeitraums13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Beendigungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“. […]
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds gemäß der betreffenden ECM-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der Clearing-Vereinbarung, oder im Falle von Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5.1.5 durch Begründung der Clearing-Vereinbarung zwischen dem Interim-Teilnehmer und der Eurex Clearing AG, begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds aufgrund der jeweiligen Elementary- Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“). […]
Differenzanspruch. Der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING- MITGLIEDS aufgrund der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING– BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN bestimmt (der in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG bestimmte DIFFERENZANSPRUCHS, der „DIFFERENZANSPRUCH“).
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS aufgrund der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der MASSGEBLICHEN ICM-DOKUMENTATION begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (ein jeder solcher Anspruch ist ein „DIFFERENZANSPRUCH“). […] […] Das CLEARING-MITGLIED hat den ICM-KUNDEN gesondert aufzufordern, für alle KORRESPONDIERENDEN EINBEZOGENEN TRANSAKTIONEN (und, für Zwecke der Einbeziehung einer URSPRÜNGLICHEN OTC-TRANSAKTION in das CLEARING, im Einklang mit Kapitel VIII Abschnitt 3) gesonderte Margensicherheiten zu stellen, deren Betrag die anwendbare STANDARD MARGIN-VERPFLICHTUNG (wie in Unterabschnitt A Ziffer 5.2.1 definiert) nicht unterschreitet und die in dieser Bestimmung festgelegte MARGIN-VERPFLICHTUNG (wie in Unterabschnitt A Ziffer 5.2.1 definiert) nicht überschreitet (die „SEGREGIERTE MARGIN“). […] […]
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder (unter Berücksichtigung der Vorschriften über Zahlungen an das FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglied gemäß Ziffer 1.6.6) des FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden aufgrund der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, die Eurex Clearing AG ist die Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des FCM-KundeOTC-IRS-FCM- Kunden im Rahmen der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, dass Bezugnahmen in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen auf „Beendigung“, „Beendigungstag“ und „Beendigungszeitpunkt“ als Bezugnahmen auf „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigung“, „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Beendigungstag“ und „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigungszeitpunkt“ zu lesen sind und die Eurex Clearing AG ist diejenige Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.

Related to Differenzanspruch

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.