Differenzanspruch Musterklauseln

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der Massgeblichen ICM- Dokumentation begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist keine ▇▇▇▇ der Interim-Teilnahme oder ▇▇▇▇ der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine ▇▇▇▇ der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine ▇▇▇▇ der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme oder (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis zum Eröffnungszeitpunkt erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“). Die Eurex Clearing AG wird dem Clearing-Mitglied und dem ICM-Kunden den von der Eurex Clearing AG bestimmten Wert des Differenzanspruches zusammen mit hinreichend detaillierten Angaben über die Daten und Informationen, die der Bewertung zugrunde liegen, so bald als praktisch möglich und in jedem Fall spätestens am Ende des Geschäftstages nach seiner Berechnung mitteilen.
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds gemäß der betreffenden ECM-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS aufgrund der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder (unter Berücksichtigung der Vorschriften über Zahlungen an das FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglied gemäß Ziffer 1.6.6) des FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden aufgrund der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, die Eurex Clearing AG ist die Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des FCM-KundeOTC-IRS-FCM- Kunden im Rahmen der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, dass Bezugnahmen in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen auf „Beendigung“, „Beendigungstag“ und „Beendigungszeitpunkt“ als Bezugnahmen auf „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigung“, „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Beendigungstag“ und „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigungszeitpunkt“ zu lesen sind und die Eurex Clearing AG ist diejenige Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.
Differenzanspruch. Der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Net Omnibus Clearing-Vereinbarung begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing- Mitglieds aufgrund der Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (der in Bezug auf die Net Omnibus Transaktionen im Rahmen der Grundlagenvereinbarung bestimmte Differenzanspruchs, der „Differenzanspruch“). […] < Inhaltsverzeichnis Anhänge >
Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der MASSGEBLICHEN ICM-DOKUMENTATION begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (ein jeder solcher Anspruch ist ein „DIFFERENZANSPRUCH“). […]
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der Clearing-Vereinbarung, oder im Falle von Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5.1.5 durch Begründung der Clearing-Vereinbarung zwischen dem Interim-Teilnehmer und der Eurex Clearing AG, begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds aufgrund der jeweiligen Elementary- Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“). […] Abschnitt 3 Die INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN […]
Differenzanspruch. Der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING- MITGLIEDS aufgrund der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING– BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN bestimmt (der in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG bestimmte DIFFERENZANSPRUCHS, der „DIFFERENZANSPRUCH“).