Differenzanspruch Musterklauseln

Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende von Unterabschnitt C Ziffer 6.3.1 erfasste Korrespondierende Grundlagenvereinbarung wird der durch Unterzeichnung der ICM- Clearing-Vereinbarung für ICM-ECD begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Korrespondierenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (i) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist keine Xxxx der Interim-Teilnahme oder Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, (ii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Interim-Teilnahme erfolgt, die Bedingungen der Interim-Teilnahme jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag erfüllt sind, oder (iii) wenn innerhalb der Wiederbegründungsfrist eine Xxxx der Unmittelbaren Wiederbegründung erfolgt, die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung jedoch nicht bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind. Wenn entweder (i) die Bedingungen der Interim-Teilnahme bzw. (ii) die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung bis 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag folgenden Geschäftstag erfüllt sind, wird dieser Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden Grundlagenvereinbarung gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) zum Eröffnungszeitpunkt unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Börsenpreis-Methode bestimmt. Ein jeder solcher Anspruch ist ein „Differenzanspruch“. Zur Berechnung des Differenzanspruchs wird der ICM-Kunde die ihm von der Eurex Clearing AG gemäß Unterabschnitt AC Ziffer 7.3.2 mitgeteilten Berechnungen berücksichtigen.
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds gemäß der betreffenden ECM-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing- Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING- MITGLIEDS aufgrund der GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING– BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING–BESTIMMUNGEN bestimmt (der in Bezug auf die NET OMNIBUS TRANSAKTIONEN im Rahmen der GRUNDLAGENVEREINBARUNG bestimmte DIFFERENZANSPRUCHS, der „DIFFERENZANSPRUCH“).
Differenzanspruch. Im Hinblick auf die betreffende GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied wird der mit der Unterzeichnung der MASSGEBLICHEN ICM-DOKUMENTATION begründete Differenzanspruch einer der Parteien der betreffenden GRUNDLAGENVEREINBARUNG gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (ein jeder solcher Anspruch ist ein „DIFFERENZANSPRUCH“). […]
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der CLEARING-VEREINBARUNG begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des BETROFFENEN CLEARING-MITGLIEDS aufgrund der jeweiligen ELEMENTARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG zwischen der Eurex Clearing AG und dem BETROFFENEN CLEARING-MITGLIED wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der BEENDIGUNGSWÄHRUNG (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN) zum Ende des BEWERTUNGSTAGES (wie in Ziffer 7.3.2 der ALLGEMEINEN CLEARING- BESTIMMUNGEN definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der ALLGEMEINEN CLEARING-BESTIMMUNGEN bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“).
Differenzanspruch. Der mit der Unterzeichnung der Clearing-Vereinbarung, oder im Falle von Abschnitt 3 Unterabschnitt B Ziffer 5.1.5 durch Begründung der Clearing-Vereinbarung zwischen dem Interim-Teilnehmer und der Eurex Clearing AG, begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing-Mitglieds aufgrund der jeweiligen Elementary- Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“). […] Abschnitt 3 Die INDIVIDUAL-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN […]
Differenzanspruch. Der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Net Omnibus Clearing-Vereinbarung begründete Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des Betroffenen Clearing- Mitglieds aufgrund der Grundlagenvereinbarung zwischen der Eurex Clearing AG und dem Betroffenen Clearing-Mitglied wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung (wie in Ziffer 7.3.12 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen) zum Ende des Letzten Bewertungstages (wie in Ziffer 7.3.2 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (der in Bezug auf die Net Omnibus Transaktionen im Rahmen der Grundlagenvereinbarung bestimmte Differenzanspruchs, der „Differenzanspruch“). […] < Inhaltsverzeichnis Anhänge >
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder (unter Berücksichtigung der Vorschriften über Zahlungen an das FCM-Clearing-MitgliedOTC-IRS-FCM-Clearing- Mitglied gemäß Ziffer 1.6.6) des FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden aufgrund der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, die Eurex Clearing AG ist die Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.
Differenzanspruch. Der Differenzanspruch der Eurex Clearing AG oder des FCM-KundeOTC-IRS-FCM- Kunden im Rahmen der jeweiligen FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Grundlagenvereinbarung wird gegenüber der jeweils anderen Partei in der Beendigungswährung zum Ende des Letzten Bewertungstages unbedingt und unmittelbar fällig und wird in seiner Höhe gemäß Ziffer 7.3 (mit Ausnahme von Ziffer 7.3.3) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen unter Anwendung der Liquidationspreis-Methode bestimmt (jeweils ein „Differenzanspruch“), vorausgesetzt, dass Bezugnahmen in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen auf „Beendigung“, „Beendigungstag“ und „Beendigungszeitpunkt“ als Bezugnahmen auf „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigung“, „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden- Beendigungstag“ und „FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden-Beendigungszeitpunkt“ zu lesen sind und die Eurex Clearing AG ist diejenige Partei, die zur Bewertung des Differenzanspruchs berechtigt ist.

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  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.