Common use of Folgen einer Obliegenheitsverletzung Clause in Contracts

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: www.carlrieck.de, www.wko.at, www.xxv24.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der der- Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigenbeeinträchti- gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigenbeeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den VersichertenVersicherungsnehmer, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Vereinshaftpflichtversicherung, www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den VersichertenVersicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer Ver- sicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Vereinshaftpflichtversicherung, www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls Versiche-rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigenbeeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den VersichertenVersicherungsnehmer, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

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Samples: www.alt-partner.at

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn Der Versicherer kann, nachdem er von der Versicherte Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangt hat, den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der vorstehenden Obliegenheiten verletztObliegenheiten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhtdie vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Bei grob fahrlässiger der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der Obliegenheit bleibt für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtethaben, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz vorsätzlich verletzt worden ist. Ist eine Obliegenheit verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers von der Versicherungsnehmerin zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sinderfüllen ist, so bleibt kann sich der Versicherer zur Leistung verpflichtetauf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, soweit wenn die Verletzung weder keinen Einfluss auf die Feststellung den Eintritt des eingetretenen Versicherungsfalls hat oder vermuteten Versicherungsfalls noch soweit sie keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten der Versicherungsnehmerin vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.

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Samples: Jahresnettobeitrag D&o Versicherung

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte Wird eine der vorstehenden Obliegenheiten verletztObliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver- letzt, verliert die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer versicherte Person ihren Versicherungsschutz; die Beweislast für das Vorliegen von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Vorsatz trägt die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhtVOV. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die VOV berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen weder für den Eintritt oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hatLeistungspflicht der VOV ursächlich ist. Aus Diese Regelung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit der fahrlässigen VOV nach Abs. 1 hat bei Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach Eintritt des eingetretenen Versiche- rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass die VOV die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. In den Fällen des § 2 Ziffer 4. gilt das zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten vorher die Versicherungsbedingungen den Folgen von Obliegenheitsverletzungen Gesagte für den Versicherungs- nehmer oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wirdein jeweils betroffenes Tochterunternehmen entsprechend.

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Samples: makler.continentale.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Wenn der Versicherte Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträch- tigenbeeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den VersichertenVersicherungsnehmer, die er nach Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherten Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.. Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Index Entschädigungsgrenzen/ Mindestversicherungssummen 4 Abschnitt A – Betriebs-Haftpflichtversicherung 5

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Samples: www.alt-partner.at