Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
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Samples: www.alt-partner.at, www.carlrieck.de, gov-mbh.de
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung let- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles si- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung, Jahresnettobeitrag Zusatzbaustein Eigenschäden Aus Druckaufträgen
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte ein Versicherter eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherte entsprechenden Versicherten ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für wird der Versicherer den Eintritt der Versicherten auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge Leis- tungsfreiheit durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen hathinweisen.
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Samples: www.kuv24-berater.de, www.carlrieck.de, www.assecon.de
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte Verletzen die Versicherten eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Versicherten die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hathaben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte Verschuldens der Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versichertetragen die Versicherten. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit Versicherten die Obliegenheit arglistig verletzt hathaben. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des der Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt wird der Versicherer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge Leistungsfreiheit in Textform hingewiesen hatgeschriebener Form hinweisen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Cyber Versicherung, www.infinco.com
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hatwurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versichertedie versicherte Person. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Die (teilweise) Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer die versicherte Person vor Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
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Samples: Jahresnettobeitrag D&o Versicherung
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hatver- letzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte entsprechenden Verschuldens entsprech- enden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit trägt der Versichertedie versicherte Person. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Die (teilweise) Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer die versicherte Per- son vor Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
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Samples: www.carlrieck.de
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungs- falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen hat.
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Samples: www.kuv24-cyber.de
Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherte Verletzen die Versicherten eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher- er Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Versicherten die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hathaben. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- heit Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherte Verschuldens der Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versichertetragen die Versicherten. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegen- heit Versicherten die Obliegenheit arglistig verletzt hathaben. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des der Versicherten ist Voraussetzung für den Eintritt wird der Versicherer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge Leistungsfreiheit in Textform hingewiesen hathinweisen.
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