Common use of Folgen einer Obliegenheitsverletzung Clause in Contracts

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 B 3.3.1.2 und B3.3.3 B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.mannheimer.de, www.continentale.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 J 3.3.1.2 und B3.3.3 J 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.universa.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 22.1 genannten ObliegenheitenObliegen- heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 D 3.3.1.2 und B3.3.3 D 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich unver- züglich das Auf- gebotsverfahren Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nrn. A 21.1 bis A 21.4 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 der Nrn. B 3.3.1.2 und B3.3.3 B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei leis- tungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A 21.1 24.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 B 3.3.1.3 und B3.3.3 B 3.3.3 Folgendes: Der Versicherer ist berech- tigt berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Auf- gebotsverfahren Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.

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Samples: www.xxv24.de