Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheiten) vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig verletzt hat.
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheitenObliegen- heiten) vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheitenObliegen- heiten) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen grob fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheitenObliegen- heiten) vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig arglistig verletzt hat.
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Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person eine der in § 7 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Pflichten (Oblie- genheitenObliegen- heiten) vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall einer grobfahrlässigen grob fahrlässigen Verletzung einer der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. Die Leistungspflicht besteht fort, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht gehabt hat. Satz 3 gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglis- tig verletzt hat.
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