Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Pkt. 1 bis 2 genannten Obliegenheiten /Sicherheits- vorschriften, ist der Versicherer unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B § 28 zur Kündigung berechtigt. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist (insbesondere wegen §§ 26, 28, 37, 40 AGlB2016), bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. 2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leis-tungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
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