Formen (Werkzeuge) Musterklauseln

Formen (Werkzeuge). 1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Formen (Werkzeuge). 12.1 Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einma- lige Bemusterung aus der Form, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.
Formen (Werkzeuge). (1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bleiben Vormodelle, Formen, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtungen, die von KVH selbst oder im Auftrag von KVH hergestellt wurden, wegen der Konstruktionsleistung Eigentum der KVH. Sie werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche schriftliche Einigung beider Parteien voraus. Die Verpflichtung der KVH zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten (Teile-) Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. (2) Die Kosten für die Herstellung der Formen trägt der Kunde. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Kunden veranlasste Änderungen. Diese sind gesondert zu vergüten. 7.
Formen (Werkzeuge). (1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist und bleibt die Verkäuferin Eigentümerin der für den Käufer durch die Verkäuferin selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Die Formen werden nur für Aufträge des Käufers verwendet, solange der Käufer seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verkäuferin ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Käufer zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile- Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Käufers.
Formen (Werkzeuge). 1. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen trägt der Käufer. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung beim Verkäufer. Das gilt nicht, wenn der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrages zur Verfügung stellt, ohne dass der Verkäufer diese wesentlich geändert hat.
Formen (Werkzeuge). 10.1. In Ergänzung zu den allgemeinen Zahlungsbedingungen sind für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, 50% des Rechnungsbetrages mit der Auftragsbestätigung und 50% des Rechnungsbetrages 30 Tage nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto zur Zahlung fällig. Änderungen von Formen und Werkzeugen, die darauf beruhen, dass der Besteller nach Auftragser- teilung neue Informationen oder Änderungswünsche mitteilt, sind vom Besteller gesondert zu vergüten. Der Umfang der Vergütung bestimmt sich nach der schriftlich zu treffenden Vereinbarung über die Durchführung der Änderung. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen oder einen Erstmusterprüfbericht.
Formen (Werkzeuge). 10.1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen. 10.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt WAREMA Eigentümer der für den Besteller durch WAREMA selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. WAREMA ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch WAREMA erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5 % der Netto-Teilelieferungen rückvergütet werden. 10.3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht von WAREMA ersetzt. Unabhängig vom gesetzl. Herausgabeanspruch des Bestellers und der Lebensdauer der Formen ist WAREMA bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem Besitz berechtigt. WAREMA hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und diese auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. 10.4. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Absatz 10.3. und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von WAREMA bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und die Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von WAREMA erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht WAREMA in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
Formen (Werkzeuge). (1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, bleiben Vormo- delle, Formen, Negativformen, Werkzeuge und Vorrichtun- gen, die von KVH selbst oder im Auftrag von KVH hergestellt wurden, wegen der Konstruktionsleistung Eigentum der KVH. Sie werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwen- det, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflich- tungen nachkommt. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche schriftliche Einigung beider Parteien voraus. Die Verpflichtung der KVH zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten (Teile-) Lieferung aus der Form und vorheri- ger Benachrichtigung des Kunden.
Formen (Werkzeuge). Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für bis zu dreimaliger Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, so lange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum Kostenersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung bei Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir werden die Formen als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Bei bestellereigenen Formen gemäß Abs. 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. So lange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.