Forstwirtschaft Musterklauseln

Forstwirtschaft. Das Bundeswaldgesetz wird novelliert. Dabei sind folgende Punkte vorrangig zu regeln: die Verkehrssicherungspflicht, die Definition von Kurzumtriebsplantagen und die Vermarktungsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Zu- dem wird die Charta für Holz weiterentwickelt. Bei der Anwendung der Beschaffungsrichtlinie des Bundes wollen wir eine Gleich- behandlung beider Zertifizierungssysteme für Holz. Damit Xxxxx ihren Auftrag zur nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen zu Gunsten der Erhaltung der Biodiversität nachkommen können, treten wir dafür ein, das Bundesjagdgesetz grundsätzlich in seiner jetzigen Form zu erhalten.
Forstwirtschaft. Hauptbestandsbildner der in den letzten Jahren aufgeforsteten Flächen der Bergbaufolgelandschaft waren Pappel und Robinie. Neben all den bekannten Nachteilen konnte aber mit dem Pflanzen der Pappeln in Reinbestand in relativ kurzer Zeit ein optisch geschlossen erscheinendes Waldgebiet geschaffen werden. Nicht selten findet man in diesen Beständen Orchideenstandorte, die auf Grund ihrer Seltenheit (Rote Liste, BArtenSchV) unter besonderen Schutz stehen. Unter Berücksichtigung dieser Restriktionen müssen diese Reinbestände in den nächsten Jahren gezielt durch Einpflanzen einheimischer und standortgerechter Baumarten aufgewertet und durch ein Wegenetz sinnvoll erschlossen werden. Die vorhandenen Waldflächen, die innerhalb von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mit der Signatur „B“ für die beschriebenen landschaftspflegerischen Maßnahmen des Waldumbaus vorgesehen. Wertvolle Baumbestände, die in ihrer Zusammensetzung vor allem Eichen, Ahorn und Kastanien aufweisen, befinden sich am Standort Freibad. Bestimmende Baumart der unterhalb des Pleißedammes liegenden Flächen ist der Eschenblättrige Ahorn (fremde Art) neben anderen einheimischen Laubbaumarten. Das verbreitete Auftreten von Ziersträuchern resultiert aus der Nachbarschaft von Kleingartenanlagen ('wilde Entsorgung' von Schnittgut und Pflanzmaterial). Unter besonderem Schutz steht der noch erhaltene Rest des Pleißeauwaldes mit den dort typischen Vertretern der Hart- und Weichholzauen.
Forstwirtschaft. (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forst- wirtschaft zu verbessern. (3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, unter anderem mit folgendem Inhalt: a) Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regionalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung von Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel, b) Qualifizierung, Forschung und Entwicklung, c) Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft, d) Entwicklung der Waldzertifizierung.
Forstwirtschaft. 1) Die Fläche im Umfang von 10.395 m² auf denen Waldflächen baubedingt beseitigt, jedoch nicht dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, sind in der auf den Abschluss der Bauarbeiten folgenden Pflanzperiode in Abstimmung mit den zuständigen Forstbehörden fachgerecht aufzuforsten. 2) Bei der Querung von Waldflächen ist ein zur Leitungsachse paralleler Schutzbereich zu berücksichtigen, der aus dem größtmöglichen Ausschwingen des äußeren Leiterseils unter Einbeziehung von Sicherheitsabständen an der breitesten Stelle des Spannfeldes bestimmt wird. 3) Durch eine Freileitung gequerte Waldbereiche werden von hoch wachsenden Gehölzen freigehalten. Die Vorhabenträgerin hat den Bewuchs in regelmäßigen Abständen zurückzuschneiden. 4) Der Gehölzabtrieb ist auf das Maß zu begrenzen, das für den Bau und den Betrieb der 380-kV-Leitung erforderlich ist. 5) Vor einem Holzeinschlag ist, etwa durch Vertrag mit den Landesforsten oder mit dem sonstigen Inhaber eines Forst-Ökokontos, nachzuweisen, dass die erforderliche waldrechtliche Kompensation (48.015 m²) erbracht wird.
Forstwirtschaft. Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Beschäftigten in der Forstwirtschaft
Forstwirtschaft. Nadelholzdominierte Forstbestände stellen aufgrund ihrer geringeren Strukturvielfalt (in Artenzusam- mensetzung und Alter) weniger wertvolle Biotope als artenreiche Laubmischwälder aus standortheimi- schen Arten dar. Dennoch sind sie (v.a. Altbestände) (Teil-)Lebensräume für verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Nach Sächsischem Waldgesetz sind der forstlichen Bewirtschaftung die Vorgaben einer „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ zugrunde zu legen. Demnach sind die Wälder u.a. nachhal- tig, pfleglich und unter Beachtung ökologischer Grundsätze zu bewirtschaften. „Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.“ (§ 24 SächsWaldG). Insofern ergibt sich im UG ein Konfliktpotenzial zum Schutzgut Arten und Biotope nur im Bereich groß- flächiger Nadelholz-Reinbestände. Im Sinne des Arten- und Biotopschutzes ist hier die Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt anzustreben, z.B. durch Waldumbau und Entwicklung zu Laub-Nadel- Wäldern oder Laubmischwäldern mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation. Nachhaltige Walderhaltung, ordnungsgemäße Bewirtschaftung in der Einheit der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sowie der Aufbau ökologisch stabiler Wälder aus standortsgerechten Baumarten sind bereits Hauptbewirtschaftungsziele in den durch den Staatsbetrieb Sachsenforst bewirtschafteten Waldflächen.
Forstwirtschaft. Reich strukturierte, fachgerecht bewirtschaftete Wälder weisen die höchste Bodenschutzfunktion auf. Durch die dauerhafte Vegetationsdecke, ihre Schichtung (Krautschicht, Strauchschicht, Baumschicht) und die Durchwurzlung des Bodens wird der Boden vor Erosion, Austrocknung und Gefüge- oder Nährstoffveränderung geschützt. Zusätzliche Stoffeinträge aus der Forstbewirtschaftung oder eine Bodenumlagerung sind in der Regel nicht gegeben. Bodenschäden können bei unsachgemäßer Bewirtschaftung, wie die Durchführung von Kahlschlägen an Hanglagen oder das Befahren mit schweren Holzerntemaschinen bei xxxxxx Xxxxxxxxx auftreten. Ein kritischer Aspekt besteht in der Bodenversauerung, welche zwar in erster Linie durch Immissionen aus der Luft verursacht wird, jedoch in den flachgründig wurzelnden und durch schwer zersetzbare Streu geprägten Fichtenbeständen am meisten zum Tragen kommt. Der Bodenversauerung kann durch natürliche Stoffumsätze entgegengewirkt werden, z.B. durch das Einbringen von tief wurzelnden Laubbäumen, deren Laubstreu leicht zersetzbar ist (Waldumbau).
Forstwirtschaft. Reich strukturierte, fachgerecht bewirtschaftete Wälder weisen eine hohe Wasserspeicher- und schutzfunktion auf. Ein kritischer Aspekt besteht in der Bodenversauerung, welche zwar in erster Linie durch Immissionen aus der Luft verursacht wird, jedoch in den flachgründig wurzelnden und durch schwer zersetzbare Streu geprägten Fichtenbeständen am meisten zum Tragen kommt. Eine der schwerwiegendsten Auswirkungen der Bodenversauerung ist die Gewässerversauerung, mit der Folge einer deutlichen Verringerung der Artenvielfalt in Still- und Fließgewässern. Der Bodenversauerung kann durch natürli- che Stoffumsätze entgegengewirkt werden, z.B. durch das Einbringen von tief wurzelnden Laubbäu- men, deren Laubstreu leicht zersetzbar ist (Waldumbau).
Forstwirtschaft. Waldflächen haben an sich einen hohen Erholungswert. Insofern trägt auch die Forstwirtschaft eine ho- he Verantwortung für das Erholungspotenzial einer Region. Großflächige monotone Bestände und schlecht erschlossene Wälder weisen dabei einen geringen Wert für die Erholung und das Landschafts- bild auf. Die Erschließung von Waldflächen kann auch zu Nutzungskonflikten führen – zum einen zwischen den Wegenutzern (Radfahrer, Reiter, Fußgänger) und zum anderen mit dem Bedürfnis seltener Tierarten nach Störungsarmut in naturnahen Waldbereichen.

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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Organe der Genossenschaft 13 Organe der Genossenschaft A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE GENERALVERSAMMLUNG