Wirtschaft Musterklauseln

Wirtschaft. Wirtschaft in Düsseldorf – nachhaltig und innovativ
Wirtschaft. Ein starker Wirtschaftsstandort bildet durch stabile Einnahmen die Basis für Investitionen an vielen anderen Stellen der kommunalen Daseinsfürsorge. In den vergangenen Jahren wurden hierfür in der Wirtschaftsförderung wichtige Impulse bei der Ansiedlung und Betreuung von Unternehmen gelegt. Gleichzeitig bleibt es unser Ziel, die Ortsmitten durch Handel und Gewerbe zu stärken und zu beleben. Rödermark ist im Rahmen wirtschaftlicher Ansiedlungen vielfach eine Gründerstadt. In diesem Zusammenhang wollen wir, auch vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse, dem Faktor „Erneuerbare Energien“ eine größere Bedeutung geben und eine Energiewende einleiten. Der Flächennutzungsplan lässt zur Erweiterung kaum Spielräume zu. Neue Gewerbegebiete werden in den nächsten fünf Jahren nicht ausgewiesen. Ziel ist deshalb ein qualitatives Wachstum. Umso mehr sehen wir in einem Ausbau im Bereich „Erneuerbare Energien“, einer Verbindung aus Ökonomie und Ökologie eine Chance für den Wirtschaftsstandort Rödermark, die vergleichbar beispielsweise mit der Berufsakademie unsere Stadt zu einem Zentrum mit Signalwirkung in die Region hinein tragen soll. • Fortführung der klassischen Wirtschaftsförderung im Bereich Betreuung des Netzwerkes, Bestandspflege und Erhalt von Arbeitsplätzen. • Kontaktpflege mit überregionalen Einrichtungen (IHK, Handwerkskammer, Gremien des Kreises u.a.) • Fortführung von Messen mit Darstellungsmöglichkeiten des örtlichen und ortsnahen Handels und Gewerbes sowie auch (neu) zum Thema "Erneuerbare Energien". • Überarbeitung des Kriterienkataloges zur Ansiedlung von Unternehmen und Fortführung der Flächenbörse zur Vermarktung freier Flächen in den Gewerbegebieten. • Verstärkte Ansiedlung von Unternehmen, die innovativ im Bereich „Erneuerbare Energien“ bzw. Ökologische Technologie Leistungen anbieten. • Einrichtung eines Gründerzentrums mit einer engen Verzahnung zur Wirtschaftsförderung und der Berufsakademie. • Unterstützung der Berufsakademie bei der Weiterentwicklung zur dualen Hochschule und Prüfung der Ausweitung des Studienangebotes, vor allem mit Blick auf die Bereiche Energietechnik, Energieeffizienz und erneuerbare Energien • Schaffung einer Beratungsstelle für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zum Thema „Erneuerbare Energien“. (Nutzungs- möglichkeiten Regenerativer Energien, Anträge für Fördermöglichkeiten u.a.m.) • Die IC Rödermark AG wird in der Betriebsform der AG aufgelöst und als Stabsstelle in die Spitze der Verwaltung integriert. • Der Name b...
Wirtschaft. Die wichtigste Aufgabe der Politik im Freistaat Sachsen besteht darin, die Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Auf dieses Ziel müssen alle anderen politischen Aufgabenstellungen ausgerichtet sein. In diesem Sinne sind die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Unterstützung einer selbsttragenden Wirtschaftsentwicklung in Sachsen zentrale politische Anliegen der Koalitionspartner. Ein ausreichendes Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen bildet die wichtigste Voraussetzung, um der Abwanderung vor allem junger Menschen und Familien entgegenzuwirken. Die Koalitionspartner werden die sächsischen Stärken weiter ausbauen: Wirtschaftliche Dynamik und Innovationskraft, eine leistungsfähige Verkehrs- und Forschungsinfrastruktur, hoch qualifizierte Fachkräfte und eine Investitionsförderung auf hohem Niveau. Sie streben die wirtschaftliche Entwicklung aller Regionen in Sachsen an. Auch in den strukturschwachen Regionen gibt es Wachstumspotenziale, die sie gezielt entwickeln werden. Nur so kann Sachsen seine Rolle einer wirtschaftlichen Kernregion zurückgewinnen und das Sachsendreieck seinen Status als eine der sieben Metropolregionen in Deutschland festigen. Motivierte, gut qualifizierte Arbeitskräfte und tüchtige Unternehmer bilden die Grundlage für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in Sachsen. Die Koalitionspartner verfolgen deshalb mit ihrer Politik einen fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Sachsen muss die Wettbewerbsfähigkeit seiner Wirtschaft über hohe Qualität, Produktivität und mit Innovationen ausbauen. Eine leistungsfähige wirtschaftsnahe Infrastruktur, eine moderne und innovative Forschung, eine breite industrielle Wirtschaftsbasis, ein zukunftsfähiges Bildungssystem, berufliche Qualifizierung und Weiterbildung: Das sind Dreh- und Angelpunkte für wirtschaftliches Wachstum, hohen Beschäftigungsstand und gesicherte Einkommen. Das kann nur durch eine Kombination von wirtschafts-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Schritten unterstützt werden. Eine vielfältige Unternehmenslandschaft aus Großbetrieben, einem starken Mittelstand und einem gesundem Branchen-Mix sind unser wirtschaftspolitisches Leitbild für Sachsen. Besondere Bedeutung genießen dabei Investitionen in Forschung, Entwicklung und Markterschließung. Investitionen in die Stärkung der Wirtschaftskraft sächsischer Unternehmen sind der Schlüssel für Wirtschaftswachstum im Freistaat Sachsen. Kernstück der Inves...
Wirtschaft. In diesem Kompetenzfeld finden sich alle Studi- engänge wieder, in der Fragen der betriebswirt- schaftlichen Leitung von Unternehmen und ge- sellschaftlichen Organisationen von hoher Be- deutung sind. Dazu gehören direkte betriebswirt- schaftliche Studiengänge ebenso wie Studien- gänge in den interdisziplinäreren Bereichen wie z.B. Wirtschaftsingenieurwesen und Manage- ment im Gesundheits- und Sozialwesen. Des- halb bildet dieses Kompetenzfeld eine Schnitt- stelle zu allen anderen Kompetenzfeldern. Für die Bewirtschaftung der zugewiesenen Zuschüsse und sonstigen Zuführungen durch die Hoch- schule gelten auf der Grundlage der im Haushaltsplan des Landes erteilten Ermächtigungen nachfol- gende Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen. Auf sonstige Zuweisungen (z. B. Sonder- zuweisungen aus zentraler Bewirtschaftung), die der Hochschule außerhalb des Budgets zusätzlich zur Verfügung gestellt werden, finden die Finanzierungs- und Bewirtschaftungsregelungen keine Anwen- dung.
Wirtschaft. Die Unternehmen und Handwerksbetriebe im Landkreis müssen unterschiedliche Aufgaben meistern. Die Corona-Krise hat viele Betriebe im Einzelhandel, in der Gastronomie, aber auch im Veranstaltungsgewerbe in existenzielle Nöte gestürzt. Deshalb wollen wir gemeinsam mit den Kommunen und der „HI-REG“ Initiativen unterstützen, die die Unternehmen stärken. Wir fördern die Vernetzung der Kommunen bei der Gewerbeansiedlung. Wir setzen uns dafür ein, dass die Tarifbindung gesichert und das Arbeitnehmerrechte sowie die Interessenvertretung von Personal- und Betriebsräten gestärkt werden. Daher ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Einhaltung der geltenden Tarifverträge und der bestehenden gesetzlichen Mindestlohnregelungen zu prüfen und zwingend einzuhalten.
Wirtschaft. Die Zählgemeinschaftspartner wollen den Wirtschaftsstandort City West stärken. Dazu gehört die zentrale Rolle des Bereichs Wirtschaftsförderung als Ansprechpartner für die Unternehmen im Bezirk. Eine personelle Aufstockung halten wir für notwendig. Der Bezirk soll Anlaufstelle für die Unterstützung und Vernetzung innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bezirk sein. Dazu gehört für uns auch die Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft und des Handwerks. Die Innovationsfähigkeit und die Bindung von Fachkräften im Bezirk werden wir aktiv fördern. Die vielen Gründer*innen im Bezirk wollen wir weiter unterstützen und den Bereich des Campus Charlottenburg weiterentwickeln. Im Rahmen der „Startup-City West“ werden wir junge und etablierte Unternehmen im Bezirk vernetzen. Das Unternehmerinnen-Centrum West (UCW) werden wir erhalten.
Wirtschaft. Der Fokus bezirklicher Wirtschaftspolitik lenkt sich in Wandsbek sowohl auf Großbe- triebe als auch in zunehmendem Maße auf die Kleineren und Mittleren Unternehmen, für die Flächen und Entwicklungspotenziale im Blick behalten werden müssen. • Wir werden die Stadtteilzentren im Sinne eines aktiven Zentrenschutzes und einer funktionierenden Nahversorgung stärken; Einzelhandel, Mittelstand und Hand- werk haben in der Wandsbeker Koalition und in der Verwaltung einen starken Partner. Die Ansiedlung von isolierten Einzelhandelsbetrieben „auf der grünen Wiese“ lehnen wir ab. • Unser Ziel ist es, dass durch klare Verantwortlichkeiten, zeitnahe und transpa- rente Handhabung von Genehmigungsverfahren und verlässliche Entscheidun- gen die Unternehmen die Verwaltung als Partner erfahren. Daher begrüßen wir das Ziel, dass die bezirklichen Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Um- welt in ihrer Rolle als erste Ansprechpartner für die Wirtschaft gestärkt und quali- fiziert werden sollen. • Wir werden eigene Akzente in der bezirklichen Wirtschaftspolitik setzen. Dazu soll die Wirtschaftsförderung des Bezirks im Rahmen der Möglichkeiten gestärkt wer- den. Wir wollen die Dialogbereitschaft zwischen Verwaltung und Wirtschaft durch Einrichtung eines dauerhaften Gesprächs- und Informationskreises „Wandsbeker Wirtschaftskreis“ erhöhen. • Wir werden die Angebotsvielfalt der Wochenmärkte im Bezirk erhalten und die At- traktivität der Märkte erhöhen. Dazu gehören für uns ausdrücklich auch Anbieter von Produkten aus regionalem ökologischen Anbau. Eine Privatisierung bezirkli- cher Wochenmärkte wird es nicht geben. • Dort, wo es von Handel und Eigentümern gewünscht wird und wirtschaftlich durchführbar ist, sollen Innovationsbereiche helfen, eine nachhaltige Stärkung der jeweiligen Standorte herbeizuführen. Wir wollen Politik und Öffentlichkeit frühzei- tig an der Planung und Konzeption beteiligen.
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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschafts- gesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch die Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 Buchstabe f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benach- richtigen. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Kündigung (§ 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1); c) Tod (§ 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8); e) Ausschluss (§ 9). (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäfts- jahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht: a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen; b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34); c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung gem. § 28 Abs. 4 einzureichen; d) Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 28 Abs. 2 einzureichen; e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die General- versammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; g) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; h) die Mitgliederliste einzusehen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen; b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäfts- anteile gemäß § 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungs- verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.