Frauenförderung, Gleichstellungsfragen Musterklauseln

Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Ist-Zustand
Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Der Anteil der Professorinnen an der Hochschule liegt bei 20%, derjenige der wis- senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen bzw. weiblichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben bei 42,9%. In der Verwaltung beträgt der Anteil der weiblichen Beschäftigten 52%. Der Anteil der weiblichen Studierenden an der Gesamtzahl der Studierenden liegt bei 50,75%. Ziel ist es, den prozentualen Anteil weiblicher Beschäftigter zu halten, im Bereich der Professorinnen auf 30% zu erhöhen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll weiter verbessert werden. Die Hochschule versteht sich als inklusive Hochschule. Die bauliche Barrierefreiheit in ihren Gebäuden ist gewährleistet. Die Hochschule bietet behinderten Studierenden eine gezielte, auf etwaige besondere Belange ausgerichtete Studienberatung. Flexib- ler Nachteilsausgleich, z.B. durch individuelle Anpassung von Studienverlaufsplänen und andere Maßnahmen, wird gewährt.
Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Im Laufe der vergangenen zehn Jahre gab es an der TUM weitreichende Maßnah- men im Bereich Frauenförderung: es wurden spezielle Coachingprogramme für Wis- senschaftlerinnen geschaffen, neue Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf entwickelt oder Einrichtungen wie das Xxxxxx-Xxxxxxxx-Symposium gegrün- det, um nur einige davon zu nennen. Binnen eines Jahrzehnts gelang es der TUM, den Frauenanteil innerhalb der Profes- sorenschaft von gerade einmal 7% (2002) auf über 16% (2012) zu steigern. Beim wissenschaftlichen Personal gelang sogar eine Erhöhung von 25% auf 34%. Die hervorragende Arbeit im Bereich Frauenförderung verdeutlicht auch die Position der TUM im diesjährigen CEWS-Gleichstellungsranking an, bei dem sich die TUM auf einem der vordersten Ränge platzieren konnte. Um weiterhin die Vorteile und Möglichkeiten einer diversen Professorenschaft aus- zuschöpfen, strebt die TUM eine weitere Steigerung des Anteils von Professorinnen bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung auf 17% an. Eine besondere Herausforderung stellt sich in der Fakultät Medizin: Der Frauenanteil sinkt in diesem Bereich von 63% bei den Studierenden und 54% bei den abge- schlossenen Promotionen auf lediglich 16% bei den abgeschlossenen Habilitationen und den Professorinnen. Dabei handelt es sich um ein bundesweites Phänomen. Die TUM sieht hier dringenden Handlungsbedarf und möchte auch in diesem Bereich eine Vorreiterrolle in Deutschland einnehmen. Der Türöffner für eine erfolgreiche Karriere in der medizinischen Forschung ist bis auf Weiteres die Habilitation. Daher hat sich die TUM vorgenommen, die Zahl der Habilitationen von Wissenschaftlerin- nen in der Humanmedizin während der Laufzeit der Zielvereinbarung auf durch- schnittlich 8 pro Jahr zu steigern. Im Vergleichszeitraum 2007-2012 lag der Jahres- durchschnitt an abgeschlossenen Habilitationen bei 6,5. Auf Basis der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bayerische Ministerrat 2012 ein Konzept zur „Inklusiven Hochschule“ für alle bayerischen Hochschulen beschlos- sen. Der dabei vorgeschlagene Maßnahmenkatalog wird an der TUM bereits größ- tenteils umgesetzt. So werden seit mehr als zehn Jahren alle baulichen Veränderun- gen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen in Planung und Realisie- rung bewusst an die Bedürfnisse behinderter Menschen angepasst. Die TUM lebt den Paradigmenwechsel von „Teilhabe“ statt „Fürsorge“ mit dem Ziel einer umfassenden Inklusion von behinderten und chronischen kranken Stud...
Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Ausgangssituation: Ziele: 1) Erhöhung des Anteils weiblicher Studierender in MINT-Fächern 2) Steigerung des Frauenanteils bei den Professuren 1) Erhöhung des Anteils weiblicher Studierender in MINT-Fächern bis 2018 auf 17% (siehe integriertes Berichtswesen Punkt 8) 2) Steigerung des Frauenanteils bei den Professuren bis 2018 auf 16% (siehe integ- riertes Berichtswesen Punkt 8)
Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Während der Laufzeit der ersten Zielvereinbarung konnte der Frauenanteil, insbe- sondere im Bereich der Professuren, noch nicht deutlich gesteigert werden. Dieser beträgt aktuell (Stand: 1. Oktober 2013) 23 % (7 weibliche Professorinnen bei insg. 30 besetzten Professuren). Der Frauenanteil im Bereich des hauptberuflichen wis- senschaftlichen und künstlerischen Personals beträgt rund 35 % (18 weibliche Be- schäftigte bei insg. 51 Beschäftigten). Allerdings ist der Frauenanteil mit 21% bei den Vollzeitbeschäftigten des künstlerischen Personals (Studienwerkstätten) geringer als bei den Professuren. Die Akademie wird künftig vermehrt Anstrengungen unternehmen, den Anteil der Frauen in allen Funktionseinheiten der Akademie, insbesondere im Bereich der Professorenämter, zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird die Hochschulleitung eng mit den jeweiligen Frauenbeauftragten zusammenarbeiten und insbesondere Leitlinien für einen geschlechtersensiblen Ablauf der Berufungsverfahren erarbeiten. Ziel ist es, den Frauenanteil innerhalb der Professorenschaft auf 30 % bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung auf der Basis der voraussichtlich anstehenden 10 Neuberufungen zu steigern. Im Bereich der Studienwerkstätten strebt die Akademie an, mindestens eine von den zwei regulär anstehenden Neubesetzungen bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung mit einer Frau zu besetzen.
Frauenförderung, Gleichstellungsfragen. Auch im Rahmen einer um Diversity Management erweiterten Gleichstel- lungspolitik bleibt die Frauenförderung zentrales Kernanliegen der FAU. Die Analyse des Iststandes zeigt, dass die Frauenanteile auf den Qualifikati- onsstufen Promotion (Ausnahmen: Philosophische und Medizinische Fakul- tät), Habilitation und bei den Professuren zum Teil deutlich unter denen der Männer liegen (siehe Tabelle). Aus diesem Grunde strebt die FAU als Ziel auf Universitätsebene eine Erhö- hung des Frauenanteils an den Professuren auf 19%, bei den Habilitationen auf 27% und bei den Promotionen auf 43% an. Die entsprechenden Zielzahlen für die Fakultäten sind der Tabelle zu entnehmen. Zur Zielerreichung setzt die FAU bereits seit 2005 Zielvereinbarungen zwi- schen der Universitätsleitung und den Fakultäten als Steuerungs- und Anreiz- instrument ein. Am 20. Xxxx 2013 wurden die neuen Zielvereinbarungen 2013-17 basierend auf den Gleichstellungsstandards der DFG, den fakultäts- bzw. departmentspezifischen Kennzahlen und dem Kaskadenmodell verab- schiedet. Als Maßnahmen sind hier verankert unter anderem Mentoring- und Stipendien-Programme, die Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses in den MINT-Fächern, Promotionspreise und Stellen im Bereich Genderforschung. Als entscheidende Rahmenbedingung für die Erhöhung des Frauenanteils betrachtet die FAU die Vereinbarkeit von Familie und Wissen- schaft, vor allem über die Schaffung arbeitsortnaher, altersübergreifender Kin- derbetreuungseinrichtungen an allen Standorten sowie die Fortführung des ‚audit familiengerechte hochschule‘ und des Familienservice. Fakultät Promotionen von Frauen Prüfungsjahr 2009-2011 Habilitationen von Frauen 2009-2011 Professorinnen 01.12.2012 PHIL 51 % 51 % 39 % 42 % 28 % 38 % RW 34 % 40 % 31 % 38 % 18 % 21 % MED 57 % 57 % 22 % 25 % 7 % 12 % NAT 43 % 46 % 17 % 20 % 15 % 17 % TECH 15 % 20 % 5 % 8 % 8 % 10 %

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.