Diversity Management Musterklauseln

Diversity Management. Die HfMT implementiert Gender Mainstreaming für alle Planungs-, Entscheidungs- und (Re-)Organisationsprozesse. In den Bereichen Bildung und Ausbildung ist die Repräsentanz von Menschen mit Migra- tionshintergrund unterdurchschnittlich. Bei einem ohnehin zu niedrigen Anteil an Hoch- schulzugangsberechtigten mit Migrationshintergrund verringert sich deren Repräsentanz an den Hochschulen erneut. Gerade dieser Personenkreis hat aber spezielle Fähigkei- ten erworben, die von erheblichem gesellschaftlichen Nutzen sind: interkulturelle Kom- petenzen, Kenntnisse und Reflexion unterschiedlicher Wertesysteme durch ihre Alltags- erfahrungen und die Fähigkeit zum Umgang mit Mehrsprachigkeit. Diese Qualifikationen gilt es, an der HfMT aufzunehmen und auszubauen. Um die Zugangschancen von Zuwanderern zu allen gesellschaftlichen Bereichen zu er- höhen, setzt die HfMT sich zum Ziel, mit speziellen Maßnahmen ▪ den Anteil von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Migrationshintergrund, ▪ den Anteil von Studienanfängerinnen und Studienanfängern mit Migrationshin- tergrund sowie ▪ die Studienerfolgsquote der Studierenden mit Migrationshintergrund zu erhöhen. Zu diesem Zwecke erarbeitet die HfMT gemeinsam mit der BWF in 2008 ein Maßnah- mekonzept, dessen Umsetzung von auf Freiwilligkeit beruhenden statistischen Erhe- bungen begleitet wird, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu evaluieren. Die HfMT gestaltet ihre neu ins Internet eingespeisten Informationen stets nach den Standards der Hamburgischen Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (HmbBIT- VO). Sie sorgt dafür, dass alle Informationsseiten und interaktive Seiten bis zum 31.12.2008 an die neuen Standards angepasst werden. Die Empfehlungen des Bündnisses Barrierefreies Studium zur Verankerung von Nachteilsausgleichen in Bezug auf Studienzulassung, Workload sowie Studien- und Prü- fungsmodifikationen werden von den Hochschulen bis Ende 2008 umgesetzt.
Diversity Management. Mit „Diversity Management“ ist die Gewinnung von und die Optimierung der Studienbe- dingungen für spezifische Gruppen von Studierenden gemeint. Die Hochschule Mün- chen hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen des Hochschulpakts, den Anteil an Studie- renden mit allgemeiner Hochschulreife im Doppelabiturjahrgang 2011 zu erhöhen. Gleichzeitig verfolgt sie zum einen das Ziel, hochbegabte bzw. leistungsstarke Studie- rende gezielt zu fördern. Zum anderen will sie den Anteil der „first generation students“ erhöhen und die StudienabbrecherInnenquote gerade in den MINT-Fächern so gering wie möglich halten. „First generation students“ beschreibt die Gruppe junger Erwachse- ner, deren Eltern keine akademische Ausbildung absolviert haben. Hier liegt unausge- schöpftes Potential, da von 100 Kindern aus bildungsfernen Schichten nur 36 eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben und nur 11 dann tatsächlich ein Studium aufnehmen.1 1 Vgl.: Lebenslagen in Deutschland. Der 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, April 2005. Eine wesentliche Entwicklung für die Fachhochschulen zeichnet sich durch die Neue- rung bei der Hochschulzugangsberechtigung ab. Mit der Ausweitung auf Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung vorweisen können, wird sich die Gruppe der Studierenden aus Nichtakademikerfamilien tenden- ziell vergrößern. Ausgangssituation an der Hochschule München (basierend auf CEUS): • Neue Gruppen von StudienanfängerInnen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz vorgesehenen 5% qualifizierten Berufstätigen, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen • Der Anteil der ausländischen Studierenden betrug im WS 2005/06 13,9% und ist im WS 2008/2009 auf 15,2% gestiegen. Der Anteil der BildungsinländerInnen 2 lag im WS 2008/09 bei 6,3% und verzeichnet seit WS 2006/2007 (5,7%) ebenso eine leichte Zunahme. • Ca. 22% der StudienanfängerInnen weisen eine fachgebundene oder sonstige Fachhochschulreife auf (d.h. ohne allgemeine Hochschulreife und FOS- AbsolventInnen). Auch wenn dies kein sicherer Indikator für „first generation students“ ist, so lässt sich daraus doch auf die signifikante Größe der Studie- rendengruppe mit Hochschulzugangsberechtigung über den 2. Bildungsweg aus eher nicht-akademischen Familien schließen. Mit den aktuellen Änderungen beim Hochschulzugang wird sich diese Gruppe tendenziell noch vergrößern. • 14,4% aller AbsolventInnen in den Diplom- und Bachelorstu...
Diversity Management. Die Universität Hamburg wird im Dialog mit der BWF Maßnahmen zur Verbesserung der Vielfalt (Diversity) an der Universität erarbeiten, sowohl für das wissenschaftliche Personal als auch für die Studierenden, prioritär im Bereich Gender (Geschlechterge- rechtigkeit) und Integration (Migrationshintergrund). Die Universität wird in 2009 besondere Maßnahmen ergreifen, um die Integration so- wie den Studienerfolg von Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Über diese Maßnahmen wird sie der BWF bis Ende des ersten Halbjahres 2009 berichten. Zur Evaluation der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen wird die Universität Hamburg eine Studie zur Untersuchung der Studienbedingungen von Studierenden mit Migrations- hintergrund erstellen, die auch quantitative Aspekte einschließt. Über den Stand wird die Universität Hamburg die BWF bis zum Frühjahr 2010 informieren.
Diversity Management. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die Vielfalt (u. a. Ge- schlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) sowie die unter- schiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Teilnehmenden zu berücksichtigen und wertzu- schätzen. Bei der Durchführung der Maßnahme soll eine produktive Gesamtatmosphäre erreicht, sozi- ale Diskriminierung von Minderheiten verhindert und die Chancengleichheit verbessert werden.
Diversity Management. Die HCU wird im Jahr 2010 die Umsetzung der Maßnahmen fortführen, die mit dem Anfang 2009 verabschiedeten Gleichstellungskonzept und dem Auditierungsziel als familiengerechte Hochschule entwickelt wurden. Das bedeutet für dieses Jahr im Be- sonderen ▪ die Umsetzung des im Jahr 2009 begonnen Audits „familiengerechte Hochschu- le“ auf Grundlage der dort verabredeten Maßnahmen, ▪ die systematische gleichstellungsbezogene Begleitung der fünf im Xxxxxx 2009 begonnen Berufungsverfahren, auch mit Blick auf die positive Evaluierung des HCU-Gleichstellungskonzeptes im Rahmen des Professorinnenprogramms des BMBF und die damit verbundenen Chancen, ▪ den Aufbau eines gendersensiblen Kennzahlensystems, ▪ die Beteiligung an einem hochschulübergreifenden Programm für die Nach- wuchs- und Frauenförderung, ▪ die Schaffung einer gender- und diversity-gerechten Öffentlichkeitsarbeit. Die HCU wird im Jahr 2010 im Verbund mit anderen Hochschulen und dem Studie- rendenwerk besondere Maßnahmen ergreifen, um die Integration sowie den Studien- erfolg von Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Diese Maßnahmen sind unter anderem: ▪ Studienbegleitende Tutoren-Programme, die auf die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Migrationshintergrund eingehen. ▪ Zusätzliche Angebote von „Deutsch als Fachsprache“. ▪ Individuelle Beratungsangebote zur Studienfinanzierung - nach Möglichkeit durch Ansprechpartner mit eigenem Migrationshintergrund. ▪ Initiierung von studentischen Aktivitäten zur Vernetzung der Studierenden mit Migrationshintergrund, interkulturellem Dialog und Erstsemester-Patenschaften für Studienanfänger mit Migrationshintergrund. ▪ Fachtutorien für Studierende mit Migrationshintergrund, die den Studienverlauf erleichtern (Vorbereitung auf Klausuren, Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten und Praktikumsvermittlung). Zur Evaluation der Wirksamkeit dieser Maßnahmen werden die Hochschulen in ei- nem abgestimmten Verfahren die Maßnahmen mit auf Freiwilligkeit beruhenden sta- tistischen Erhebungen begleiten.
Diversity Management. Die Medizinische Fakultät wird Maßnahmen zur Verbesserung der Vielfalt (diversity) erarbeiten, sowohl für das wissenschaftliche Personal als auch für die Studierenden, primär im Bereich Gender (Geschlechtergerechtigkeit) und Integration (Menschen mit Migrationshintergrund).
Diversity Management. Das UKE wird Maßnahmen zur Verbesserung der Vielfalt (diversity) erarbeiten, so- wohl für das wissenschaftliche Personal als auch für die Studierenden, primär im Be- reich Gender (Geschlechtergerechtigkeit) und Integration (Menschen mit Migrations- hintergrund).
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Related to Diversity Management

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Incident-Response-Management Unterstützung bei der Reaktion auf Sicherheitsverletzungen