Freie Xxxx der Beschäftigung Musterklauseln

Freie Xxxx der Beschäftigung. Niemand soll gegen seinen Willen beschäftigt oder zur Arbeit gezwungen werden (s. Grundsätze der ILO-Konventionen Nr. 29 und 105). Jede Art der Zwangsarbeit ist unzulässig.
Freie Xxxx der Beschäftigung. Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten darf nicht verlangt werden, ihren Ausweis, Reisepass oder ihre Arbeitsgenehmigung als Vorbedingung für die Beschäftigung auszuhändigen.
Freie Xxxx der Beschäftigung. (Relevante ILO Übereinkommen: Nr. 295 und Nr. 1056; relevante ILO Empfehlung: Nr. 35) Die Herstellung der WAREN darf nicht mit folgenden Praktiken einhergehen: 4.1. Arbeit in Schuldknechtschaft. Zu den Beispielen für eine Verletzung gehört insbesondere, die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von der Bezahlung einer Schuld an den Arbeitgeber oder an Dritte abhängig zu machen. 4.2. Missbräuchlicher Einsatz von Gefangenenarbeit. Beispielhafte Verletzungen sind u.a.: 4.2.1. Einen Gefangenen oder eine Gefangenen ohne seine/ihre Zustimmung zur Arbeit einsetzen. 4.2.2. Gefangene im Hinblick auf die Bezahlung, Arbeitszeit oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ungünstiger zu behandeln als Personen, die nicht Gefangene sind. 4.3. Einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin daran zu hindern, aus freien Stücken ein Arbeitsverhältnis zu beenden oder eine Arbeitsstätte zu verlassen. Beispielhafte Verletzungen sind u.a.: 4.3.1. einen Arbeitnehmer oder eine ArbeitnehmerIn daran zu hindern, eine Arbeitsstätte, einschließlich Schlafwohnheime und das Gelände der Produktionsstätten, aus freien Stücken zu verlassen. 4.3.2. Ausgänge von Arbeitsstätten oder Schlafwohnheimen zu versperren. 4.3.3. die von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer verlangte Rückgabe persönlicher Dokumente zu verweigern. 4.3.4. Anwendung oder Androhung von Gewalt, Abschiebung, des Entzugs der Aufenthaltsbewilligung, von Maßnahmen von Einwanderungsbehörden oder Festnahmen, um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer zur Arbeit zu zwingen. 4.4. Anwendung wirtschaftlichen Zwangs in Verbindung mit der Erzwingung von Überstunden. Beispielhafte Verletzungen sind u.a.: 4.4.1. Von ArbeitnehmerInnen Überstunden als Voraussetzung für die Bezahlung eines gesetzlichen Mindestlohns zu verlangen. 5 Ü 29 – Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930 (Nr. 29), in Kraft getreten am 1. Mai 1932, vgl. xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 6 Ü 105 – Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), in Kraft getreten am: 17. Jänner 1959, vgl. xxxx://xxx.xxx.xxx/xxx/xxxxxxx/xx/x?x=XXXXXXXXXX:00000:0::XX::X00000_XXX_XXXX:X000 4.4.2. ArbeitnehmerInnen zur Leistung von Überstunden über das gesetzlich zulässige Ausmaß zu zwingen, indem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem Abzug geleisteter Überstunden gedroht wird.
Freie Xxxx der Beschäftigung. Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unzulässig. Die Beschäftigten müssen die Freiheit haben, das The following sustainability standards outline requirements for all suppliers regarding human rights and labor standards, business ethics, as well as environmental protection and product safety. These standards apply to both manufacturing suppliers and service providers. The content of this document is an annex to the purchasing conditions and forms part of the contractual terms with our suppliers. The contracting parties are encouraged to disseminate these requirements to their employees and their own suppliers. Furthermore, the client expects the contractor to comply with all applicable rules and laws. The reference framework includes the Universal Declaration of Human Rights and the United Nations Global Compact, the OECD Guidelines for Multinational Enterprises, and the International Labour Organization (ILO) conventions. For the client, the same provisions regarding labor standards, business ethics, environmental protection, and safety apply in their own operational practices. Labor Standards 1 Compliance with Human Rights: Suppliers are encouraged to respect and promote internationally recognized human rights. In all business activities within their sphere of influence, they should ensure that neither they, their suppliers, subcontractors, nor personnel service providers commit or are involved in human rights violations. 2 Free Choice of Employment: Forced or compulsory labor is prohibited. Employees must have the freedom to terminate Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.
Freie Xxxx der Beschäftigung. Der Lieferant wird niemanden gegen seinen Willen beschäftigen oder zur Arbeit zwingen. Alle Beschäftig- ten müssen die Freiheit haben, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen bzw. vereinbar- ten Frist zu kündigen. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, die Anforde- rungen des ILO-Übereinkommens Nr. 29 zu beachten. Wiederum hat der Lieferant seine Lieferanten und deren Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten und angemessene Kontrollmaßnahmen vorzusehen.
Freie Xxxx der Beschäftigung. Es darf keine Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft und unfreiwillige Gefängnisarbeit, eingesetzt werden (IAO-Übereinkommen Nr. 29 und 105).

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  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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